fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Abwägungsvorlage § 1 (7) BauGB; Grundleistung oder BL
Zu den Grundleistungen nach § 19 gehören u.a.
Lph. 3
b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
Das Mitwirken ist sprachlich eine nichtselbständige Tätigkeit, die also federführend von jemand anderem, nämlich dem AG selbst, durchgeführt wird. Es beinhaltet dabei i.d.R. die fachliche Erläuterung der vorgebrachten Einwände bzw. eine fachtechnische Stellungnahme aus planerischer Sicht, wie damit umgegangen werden könnte, gegenüber dem AG. Wenn es mehrere Stellungnahmen betrifft, wird man nicht umhinkommen, diese irgendwie zu strukturieren, sei es in Kapitelgliederung oder als Tabelle.
Beschlussvorlagen sind AG-interne Dokumente, die mit diesen Grundleistungen nicht erfasst sind, zumal darin meist spezifische formale Regeln einzuhalten sind, die man als externer Planer gar nicht kennt. Es ist aber sicher nett, die Stellungnahmen in eienr solchen Form abzugeben (Dateien), dass der AG-Vertreter sie in seine Beschlussvorlagen hineinkopieren kann.
Die ein Anlage 9 genannten besonderen Leistungen befassen sich alle mit Aktivitäten, die über die fachtechnischen Erläuterungen hinausgehen, z.B. unter 5. Verfahrensbegleitende Leistungen:
g) Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
m) Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
n) Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis
0) Erstellen der Verfahrensdokumentation
q) Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
r) Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
s) Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
Sowie also mehr gefordert wird als eine fachliche Erläuterung von Zusammenhängen bei der Abfassung von Stellungnahmen, dürfte es sich um besondere Leistugen handeln.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|