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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Doppelhausplanung
Beitrag von Nachricht
KK2216
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.05.2016
IP: Logged
icon Honorar Doppelhausplanung

Liebe Forumsteilnehmer

Wir haben einen Planungsauftrag zu folgenden Konditionen an ein Architekturbüro vergeben:
Honorarzone III, Mittelsatz, Kostenberechnung nach DIN 276, 5% Nebenkostenpauschale, Leistungsphasen 1-4 plus Entwässerungsplanung.
Bei dem Objekt handelt es sich um ein Doppelhaus, mit zwei eigenständigen Doppelhaushälften d.h. jeweils eigene Eingänge, Heizungsanlage und zwei Außenwände in der Mitte.

Das Honorar sollte gemäß Planungsauftrag im Festpreis des zu beauftragenden Bauunternehmens enthalten sein (Fertighaus in Massivbauweise) wenn ein entsprechender Werkvertrag geschlossen wird. Auf der Basis von uns erstellter Grundrisspläne hat das Bauunternehmen ein Angebot in Höhe von ca. EUR 260.000,- (netto EUR 218.500,-) pro Doppelhaushälfte abgegeben. Danach wurde der Planungsauftrag erteilt.

Nachdem die Genehmigungsplanung fertiggestellt war, hat das Bauunternehmen den Angebotspreis um mehr als 25% erhöht, ohne den neuen Preis schlüssig zu begründen (keine wesentlichen Änderungen im Grundriss und der Ausstattung). Der Auftrag an das Bauunternehmen kam daher nicht zustande und wir haben vor Beginn der letzten Planungsphase (Entwässerungsplanung) den Planungsauftrag aus wichtigem Grund gekündigt.

Das Architekturbüro hat daraufhin sein Honorar auf der Basis von Baukosten in Höhe von EUR 621.500,- d.h. anrechenbaren Kosten in Höhe von EUR 522.285,71 abgerechnet. Das Honorar beträgt EUR 24.756,31 plus EUR 2.056,66 für nichtausgeführte Entwässerungsplanung.

Aus meiner Sicht hätte man aufgrund spiegelgleicher Ausführung das Honorar für die zweite Doppelhaushälfte um 50% reduzieren müssen. Darüber hinaus mussten wir aufgrund des vorliegenden Angebots von deutlich niedrigeren Baukosten ausgehen. Die Berechnung nichtausgeführter Leistungen halte ich in diesem Fall auch nicht für angemessen. Ich möchte auch noch hinzufügen, dass wir keinerlei Ergebnisse der Planungsphasen 1 und 2 erhalten haben.

Wie schätzen Sie die Angelegenheit ein?

Viele Grüße

03.05.2016 at 08:11 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorar Doppelhausplanung

Hallo KK2216,

quote:
KK2216 wrote:
Wir haben einen Planungsauftrag zu folgenden Konditionen an ein Architekturbüro vergeben:
.........
Das Honorar sollte gemäß Planungsauftrag im Festpreis des zu beauftragenden Bauunternehmens enthalten sein (Fertighaus in Massivbauweise) wenn ein entsprechender Werkvertrag geschlossen wird.

Das habe ich schon nicht verstanden.
Es gibt einen Vertrag zwischen Bauherr und Planer, in dem steht, dass eine spätere Baufirma die Kosten tragen wird??
Welcher Planer macht so etwas mit?

quote:
Nachdem die Genehmigungsplanung fertiggestellt war, hat das Bauunternehmen den Angebotspreis um mehr als 25% erhöht, ohne den neuen Preis schlüssig zu begründen (keine wesentlichen Änderungen im Grundriss und der Ausstattung).

Ja, kann passieren mit fortschreitender Planung. Könnte sogar nach der Ausführungsplanung noch teurer werden. Eigentlich wird nach LP 5 ausgeschrieben und erst dann gibt es verbindliche Angebote.
Auf Basis eines Bauherrengrundrisses anzubieten, halte ich ohnehin für sehr gewagt. Aber solange es nicht zum Vertragsschluss gekommen ist, kann die Baufirma ein neues Angebot erstellen oder gar ganz zurücktreten. Ohne Auftrag bzw. Vertrag ist jeder frei in seinen Entscheidungen. Abgesehen davon dürfte es noch mehr Baufirmen geben, die in der Lage sind, ein Doppelhaus zu bauen.

quote:
Der Auftrag an das Bauunternehmen kam daher nicht zustande und wir haben vor Beginn der letzten Planungsphase (Entwässerungsplanung) den Planungsauftrag aus wichtigem Grund gekündigt.

Den "wichtigen Grund" sehe ich nicht. Dürfte aber auch fast egal sein, denn der Planungsauftrag wird zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zu 90% erfüllt gewesen sein.

quote:
Das Architekturbüro hat daraufhin sein Honorar auf der Basis von Baukosten in Höhe von EUR 621.500,- d.h. anrechenbaren Kosten in Höhe von EUR 522.285,71 abgerechnet. Das Honorar beträgt EUR 24.756,31 plus EUR 2.056,66 für nichtausgeführte Entwässerungsplanung.

Es ist nicht erkennbar, wie der Planer auf a.K. von 522.285,71 € kommt. Das könnte in etwa dem neuen Nettokostenangebot der Baufirma entsprechen, allerdings sind Nettokosten nicht unbedingt gleich a.K.
Vorgeschriebenerweise werden die a.K. aus der Kostenberechnung (Ende LP 3 ) ermittelt und nicht aus Bauangeboten.
Wenn man das Honorar aus den angegebenen a.K. errechnet, kommt man bei Unterstellung eines Objektes (§ 11 Abs. 2 HOAI 2013) auf das geforderte Architektenhonorar. Bei Unterstellung von zwei Objekten, die im Wesentlichen gleich sind und bei denen der Abminderungsfaktor von 50% zum Tragen kommt (§ 11 Abs. 3 HOAI 2013) ergäbe sich ein Honorar von ca. 20.000,- € brutto. Diesen Fall würde ich hier eher gegeben sehen.

Es stellt sich allerdings auch die Frage, welche Leistungen im Vertrag vereinbart waren. Wenn es alle Grundleistungen der LP 1-4 HOAI waren, dann scheint mir da Einiges zu fehlen. Genaueres wird nur ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bzw. ein Honorarsachverständiger anhand des konkreten Vertrags sagen können.
Die Honorarkosten der Entwässerungsplanung sind ohne weitere Angaben nicht bewertbar.

Ist die Verwirklichung des Doppelhauses jetzt aus Kostengründen gestorben?

Viele Grüße
bento
03.05.2016 at 18:42 Uhr
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KK2216
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.05.2016
IP: Logged
icon Re: Honorar Doppelhausplanung

Guten Morgen Bento

Besten Dank für Ihre Antwort.

Bei dem Bauunternehmen handelt es sich um eine Fertighausfirma, welche in Massivbauweise baut und mit externen Architekturbüros zusammenarbeitet. Der Kunde erteilt dem Architekturbüro einen Planungsauftrag in dem von mir beschriebenen Umfang. Im Falle einer Auftragserteilung an die Fertighausfirma sind die Planungskosten im Festpreis für das Haus enthalten.

Da wir sehr konkrete Vorstellungen (Grundrisse, etc.) von dem zu planenden Haus hatten, konnte das Bauunternehmen uns schon vor Erteilung des Planungsauftrags einen Gesamtpreis für die Doppelhaushälften nennen. Der spätere sehr viel höhere Preis beruht auch nicht auf Mehrungen und Sonderwünschen unsererseits im Laufe der Planung, sondern hat andere Gründe. Die detaillierte Beschreibung dieser Gründe würde jedoch den Rahmen des Forums sprengen.

Da wir keine neue Kostenberechnung im Rahmen der LP3 vom Planer erhalten haben, mussten wir von den anfangs genannten Kosten ausgehen.

Entscheidend ist für mich jedoch die Tatsache, dass das Architekturbüro die beiden DH-Hälften als ein Objekt behandelt hat, obgleich es sich um zwei eigenständige und spiegelgleiche DH-Hälften handelt. Insofern hat mir Ihre Antwort hier schon sehr weitergeholfen.

Die Frage der anrechenbaren Kosten im vorliegenden Fall und die Berechnung nicht erbrachter Leistungen wird man in der Tat von einem Sachverständigen klären lassen müssen.

Viele Grüße
KK2216

04.05.2016 at 07:34 Uhr
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