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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Rücktrittsklausel
Beitrag von Nachricht
asynchron
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 18.05.2014
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icon Rücktrittsklausel

Hallo zusammen,

ein Frage in eigener Sache: eine Unternehmensberaterfirma im Bereich Logistik hat mich bis dato lediglich mündlich auf der Grundlage meines Angebotes mit der Entwufs- und Genehmigungsplanung (LPH 1-4) einer Industriehalle beauftragt - wobei auch die Erstellung des F-Plans vom Landschaftsarchitekten über mich läuft. Als ich noch um schriftliche Beauftragung ersuchte, bat man mich noch um die Aufnahme einer Rücktrittsklausel, falls der Endkunde (also der "eigentliche" Bauherr) den Auftrag stornieren würde. Mündlich hatte man mir aber bereits zu Verstehen gegeben, dass ich schon direkt "loslegen" könnte.
Hätte jemand eine Empfehlung für mich, wie ich eine solche Klausel so formulieren, kann, dass ich nicht Gefahr laufe auf schon begonnener Arbeit bzw. Kosten sitzen zu bleiben? Es gibt ja bei der Bezahlung schon erbrachter Arbeit auch immer die Einschränkung der Verwertbarkeit - aber wenn die Unternehmensberaterfirma den Auftrag selbst nicht weiterführt, haben sie ja ohnehin keine Verwertungsmöglichkeit mehr.
Vielen Dank!!

Grüße asynchron

13.05.2016 at 09:49 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Rücktrittsklausel

Hallo,

das hat zwar jetzt direkt nicht allzu viel mit dem Thema HOAI zu tun, aber die Konstellation ist eher ungewöhnlich und birgt daher aus meiner Sicht ein hohes Risiko, am Ende überhaupt sein Honorar zu erhalten.

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Unternehmensberater einen mündlichen Auftrag zur Planung einer Logistikhalle erteilt und Bauherr ist das Unternehmen, welches er berät.
Wenn der Auftraggeber ein anderer ist als der Bauherr, sollte man zumindest klären, ob er im Namen und für Rechnung (oder wie auch immer) des Bauherren beauftragen darf und wie die Einzelheiten geregelt sind (Leistungsumfang, Zahlungsmodalitäten, Ansprechpartner, Weisungsrechte, Abnahmebefugnisse,...). Ohne schriftlichen Vertrag könnte da am Ende ein Honoraranspruch von null Euro herauskommen.

Hoffentlich hat die Unternehmensberaterfirma mit der Rücktrittsklausel nicht gemeint, das der Planervertrag von Anbeginn an nichtig sein soll, wenn der Endkunde die Halle doch nicht bauen möchte?
Ansonsten gäbe es aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten:
Entweder wird eine Stufenvertrag mit maximal 3 Stufen (LP 1+2, LP 3, LP4) formuliert, wobei die Auslösung der beiden letzten Stufen dann unter dem Vorbehalt der Realisierung stehen oder man vereinbart, dass die Nichtrealisierung als "wichtiger Grund" eingestuft wird, sodass bei einer AG-seitigen Kündigung, nur die bisher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Die letzte Möglichkeit ist aber nur so ein Gedanke von mir, der vielleicht besser noch einmal juristisch überprüft werden sollte, falls er wirklich zum Tragen kommen soll.

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 15.05.2016 at 12:48 Uhr]

15.05.2016 at 12:47 Uhr
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asynchron
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 18.05.2014
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icon Re: Rücktrittsklausel

Hi,
erstmal vielen Dank für Deine Antwort!
Ja, die Konstellation hast Du schon richtig verstanden - wobei die Unternehmensberaterfirma die Planung der Halle der Firma quasi als Komplettpaket angeboten hat (die eigene Leistung der Logistikplanung, die Architektenleistungen durch mich sowie die TGA- und Freiflächenplanung). Das könnte man anders ausgedrückt als Angebot für eine Generalplanung sehen, mit mir als Subplaner, oder? Grundsätzlich ist das Ganze so angedacht, dass die Entscheidung, ob die Halle gebaut werden soll, ohnehin erst nach abgeschlossener Planung und der dann vorliegenden Kostenschätzung erfolgen soll, so dass die ersten vier LPH eben nicht von dieser Entscheidung abhängen. Nichtsdestotrotz weiß ich nicht, unter welchen Umständen der Auftrag "storniert" werden könnte. So wie ich das sehe, bedeutet das (bzw. auch ein Rücktritt von Vertrag), dass auch bereits erbrachte Leistungen nicht bezahlt werden müssen. Bei genauerer Betrachtung fiel mir wie gesagt allerdings auch auf, dass auch beim "normalen" Kündigungsrecht nach BGB die Verwertbarkeit ein Problem sein kann (s.o.) so dass eine Regelung der vorzeitigen Beendigung auf jeden Fall sinnvoll sein sollte. Und da ist Dein Vorschlag z.B. eine getrennte "Abnahme" bzw. Stufen nach LPH 1+2 und nach LPH 3 zu vereinbaren sicherlich gut.
Aber auch die von Dir angesprochenen "Weisungsbefugnisse" etc. sind wichtige Punkte, über die ich ehrlich gesagt noch gar nicht nachgedacht habe, aber auch das sollte ich noch klären, da hast Du völlig recht! Ich hatte das auch schon, dass ein Bauträger dachte, ich wäre dafür zuständig, mit den Käufern seiner Wohnungen die Ausführungen von Bädern usw. abzustimmen, er "würde sich das raushalten"... Und das kann hier nur noch schlimmer werden. Auf mein ersten Fragen, was bzgl. der Halle gewünscht wird kam von dem Mitarbeiter der UB-Firma: ein "schräges Flachdach"... Eigentlich lustig... Ne im Ernst - danke für den Tipp, das muss ich unbedingt auch noch klären. Nur die Formulierungen die einen im Ernstfall dann tatsächlich weiterhelfen, sind eben nicht trivial...
Schönen Feiertag noch an alle

15.05.2016 at 14:06 Uhr
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kleinsteff
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Beiträge: 208
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icon Re: Rücktrittsklausel

Wie wär's, wenn du deinen Auftraggeber, also scheinbar die Unternehmensberatung, genau das fragst, was du hier fragst?
Wenn ihr nicht mal das klären könnte, sodass für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht - oder wenigstens ein gutes Gefühl - solltest du die Finger davon lassen.

"Manchmal sind die besten Aufträge die, die man nicht bekommt."

17.05.2016 at 05:14 Uhr
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asynchron
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icon Re: Rücktrittsklausel

klar habe ich auch dort schon nachgefragt - z.B. was sie für Vereinbarungen bzgl. Storno, Rücktritt oder allgemein vorzeitiger Beendigung haben. Eine Formulierung in einem Vertrag - und sei es "nur" eine Rücktritssklausel, bei der wir uns u.U. schnell darauf einigen können, was für beide Seiten gewollt ist - ist aber eine andere Geschichte. Da man diese ja erst im (hoffentlich nicht eintretenden) Streitfall braucht. Meistens beschäftigt man sich auch erst dann damit, was genau die rechtlichen Konsequenzen wären, wobei in den Anfangsgesprächen immer im Vordergrund steht, dass es sicher gut läuft. Von daher ist meiner Erfahrung nach sinnvoll solche Fragen auch unabhängig vom AG - nur für sich selbst - zu klären. Eben weil das "gute Gefühl" manchmal nicht reicht. Daher meine Fragen
an dieser Stelle. Ansonsten gebe ich Dir völlig recht - manche Aufträge sollte man besser nicht annehmen (und auf sein Gefühl hören)

17.05.2016 at 06:48 Uhr
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asynchron
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Beiträge: 10
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icon Re: Rücktrittsklausel

p.s. das wäre die vom AG gewünschte Formulierung:
„Die Beauftragung kann zu jeder Zeit seitens des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen storniert werden, auch vor Auftragsstart. Der Auftraggeber hat dann die bis hin geleisteten Aufwände abzugelten. Wird die Beauftragung vor Auftragsbeginn storniert sind keine Aufwände abzugelten.“

Kann man das so machen, oder sieht jemand einen "Haken"??

17.05.2016 at 11:46 Uhr
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kleinsteff
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Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
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icon Re: Re: Rücktrittsklausel

quote:
asynchron wrote:
p.s. das wäre die vom AG gewünschte Formulierung:
„Die Beauftragung kann zu jeder Zeit seitens des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen storniert werden, auch vor Auftragsstart. Der Auftraggeber hat dann die bis hin geleisteten Aufwände abzugelten. Wird die Beauftragung vor Auftragsbeginn storniert sind keine Aufwände abzugelten.“

Kann man das so machen, oder sieht jemand einen "Haken"??


Ich würde ergänzen, dass auch der AN jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Auftrag kündigen kann.

Haken ist und bleibt, dass wohl nicht detailliert festgelegt ist, wer wann und wie welche LP in Auftrag gibt und was dann bei Kündigung tatsächlich vergütet werden soll. Aus Sicht des AG natürlich möglichst wenig...

19.05.2016 at 04:57 Uhr
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smngkoeln
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Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
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icon Re: Rücktrittsklausel

Die in der geplanten Regelung enthaltenen Begriffe "Auftragsbeginn" und "Auftragsstart" - gemeint ist wohl das Gleiche - führen hier zu Missverständnissen. Nach meinem Verständnis ist hiermit die Entscheidung des Bauherrn gemeint, die Halle zu bauen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen Sie aber die gesamte Planung LP 1-4 oder zumindest LP 1-3 wohl schon fertig haben. Das heißt, wenn der AG dann storniert, bekommen Sie nach dieser Regelung für Ihre Leistung nichts. Ggf. müssen Sie sogar draufzahlen, wenn Sie Subplaner beauftragen, die dann trotzdem ihr Geld wollen.

Sie werden sich hinterher auch nicht auf eine AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Regelung berufen können, da es sich offenbar um eine Individualvereinbarung handelt.

Fazit:
Ein solches Storno-Recht ist meines Erachtens für den Architekten nicht akzeptabel. Vereinbaren könnte man so etwas eigentlich nur, wenn man unbedingt den Auftrag braucht, um sein Büro auszulasten. Aber eigentlich ist das gekaufte Arbeit.

Die Unternehmensberatung sollte in der Lage sein, ihrem Kunden zu erklären, dass dieser, falls er doch nicht bauen sollte, die bis dahin erstellte Planung nicht kostenlos erwarten kann. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Ein seriöser Bauherr sollte dies verstehen.

Beste Grüße aus Köln


____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

19.05.2016 at 07:51 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Rücktrittsklausel

Da möchte jemand wohl das ganze Risiko einer vergeblichen Planungsleistung auf den Planer abwälzen.

Würde ich nicht übernehmen, so einen Auftrag. Wer von mir eine Planung möchte, muss die bezahlen, bei Risikominimierung ggf. als Stufenvertrag, wie schon vorgeschlagen. Bei einer Kündigung vor Beendigung der beauftragten Leistungen gibt es DANN Geld auch für die noch nicht erbrachten Leistungen abzgl. der ersparten Aufwendungen - wenn ich mich mit den Kapazitäten meines Büros ganz auf die Bearbeitung eines solchen Projektes konzentriert habe und bei einer Kündigung keine Ersatzaufträge bekomme, kann das schon mal das gesamte restliche Honorar für alle beauftragten Leistungen darstellen.

Haben Sie mal den beratenen Bauherren kontaktiert und gefragt, ob er von dieser Aufgabenstellung und Risikoverteilung weiß? Ich kenne Unternehmensberatungs-Filous, die da ein tolles Spiel mit Dritten (Planern) spielen, um in der Beratung gut dazustehen. Wird das ganze aber nichts, wollen sie für nichts zahlen - und der Bauherr weiß manchmal von alledem gar nichts!

in der vorgeschlagenen Form kann ich nur raten: Finger weg! Seriös sieht anders aus.

[Edited by fdoell on 20.05.2016 at 19:22 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.05.2016 at 19:22 Uhr
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asynchron
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icon Re: Rücktrittsklausel

Nochmals vielen Dank für die Hinweise und Ratschläge! Die Definition des sog. Auftragsstartes könnte ich mittlerweile klären: gemeint ist hier der (Unternehmensberaterslang) "Kickoff", der eigentlich nur ein gemeinsamer Besprechungstermin ist, aber wohl bei ihnen den Startpunkt definiert. Ich riskiere also nicht auf der gesamten Planung "sitzen zu bleiben". Trotzdem bleibt noch die Schwierigkeit im Beendigungsfall eine Einigkeit zu erreichen, welche Arbeit bereits erbracht ist... Ich werde es jetzt jedoch anders angehen. Mit Einverständnis der Unternehmensberater, die mittlerweile auch einsehen, dass sie das Ganze unterschätzt haben (vertrags- und abstimmungstechnisch), werde ich mich direkt mit dem eigentlichen Bauherrn in Verbindung setzen und eine direkte Beauftragung anstreben (oder wahlweise das Ganze abblasen- was ich mir glücklicherweise auch leisten kann). Und das dann möglichst ohne Rücktrittsklausel.
Ich glaube das ist sinnvoller - und die Diskussion hier war mir eine große Entscheidungshilfe. Dankeschön!

21.05.2016 at 10:01 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Rücktrittsklausel

Je nachdem, welchen Umfang - zeitlich und finanziell - dieses Projekt hat, wäre es doch auch eine Möglichkeit, eine Pauschale pro LP zu vereinbaren? Dann können sie einfach Schritt-für-Schritt weiter beauftragen und wissen zudem, was sie das kostet.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass für nicht-öffentliche Bauherren das Thema "Kostensicherheit" oft wichtiger ist, als das tatsächlich billigste Angebot.

22.05.2016 at 08:22 Uhr
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asynchron
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icon Re: Rücktrittsklausel

Ja, das ist grundsätzlich ein guter Gedanke, wobei ich da eher - das BV ist auch nicht so umfangreich - nur eine Zäsur zwischen LPH 3 und 4 sehe. Aber ich werde das mit dem Bauherrn mal besprechen. Es ist auch gut möglich, dass die Rücktrittsklauselgeschichte eher so eine Standardveteinbarung der Unternehmensberater ist, die sie um nicht selbst ins Risiko zu gehen an mich durchreichen wollten. Sprich vielleicht für den Bauherrn gar nicht entscheidend. Ich hatte das auch vorher noch nie, dass ein Bauherr das gewünscht hätte. Wobei - da stimme ich zu - der Wunsch nach einer Pauschalen sehr häufig ist. Die ganze Geschichte war jetzt ein bisschen "das Pferd von hinten aufräumen" aber vielleicht löst sich ja das Ganze jetzt in Wohlgefallen auf. Nochmal danke für die Tipps!

[Edited by asynchron on 22.05.2016 at 18:58 Uhr]

22.05.2016 at 18:57 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Rücktrittsklausel

Jo, ging mir mal ähnlich.
Ich gehe offen gesagt davon aus, dass dir auch nicht 100% HOAI angeboten bzw. bezahlt wird. Leider hab ich das bei privaten Bauherren schon öfter erlebt.
Darum empfinde ich es auch als wichtig, dass man den Leistungsumfang ordentlich definiert, wenn eine Pauschale in Frage kommt. Ansonsten hast du 100% Leistung gem. HOAI aber nur 100-x% Bezahlung. Und das x is je nach LP und AnrebaKo teils beträchtlich, wie wir alle wissen. Zumal die HOAI viele gar nicht interessiert. Sie wollen schlicht wissen, "was das kostet".

23.05.2016 at 05:25 Uhr
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icon Re: Rücktrittsklausel

Ja, da hast Du völlig recht. Und man kann das auch manchmal durchaus verstehen. Aufpassen muss man aber immer, sonst hat man am Schluss tausend Sonderwünsche und Änderungen und kriegt es nicht bezahlt. Bei kleineren Sachen finde ich eigentlich Pauschalen für den Entwurf nicht so verkehrt, und dann weiß man irgendwann wo die Reise hingehen soll... In diesem Fall biete ich aber dem tatsächlichen Bauherrn jetzt erstmal nach Hoai an. Weil alles noch völlig unklar ist - und weil ich ehrlich gesagt auch schon entnervt bin von dem hin und her. Auch so etwas wie "die erste Besprechung müssen Sie noch als Akquise sehen" und dann kommt dann (vielleicht) der Auftrag, trägt nicht gerade dazu, dass ich das unbedingt machen will. Und müssen tu ich glücklicherweise nicht.
ich wünsche ein schönes WE allerseits!

27.05.2016 at 13:57 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Rücktrittsklausel
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