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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger
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kleinsteff
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icon Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

Hallo Wissende,

wir sind mit der Planung eines Linksabbiegers in einer Bundesstraße beauftragt.
Es sollen zwei gegenüberliegende Linksabbieger in der vorhandenen Trasse entstehen.
Die ungebundenen Tragschichten können/sollen wiederverwendet werden. Eine Neutrassierung scheint nicht nötig zu sein. "Aus alt mach neu" ist hier die Vorgabe. Dennoch wird ein kompletter Deckenkotenplan von Nöten sein.

Wie errechnet sich hier die mitverarbeitete Bausubstanz und wie ist hier der Umbauzuschlag bzw. die Anrechenbaren Kosten anzusetzen?

Vielen Dank schon im Voraus für hilfreiche Antworten.

S. Klein

21.06.2016 at 21:47 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

Guten Tag,

In jedem Fall gehören zu einer solchen Planung zunächst als Besondere Leistung bzw. Beratungsleistung eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Situation (vor allem hinsichtlich der Höhen, also ein Deckenhöhenplan des Bestandes) und Angaben zum bestehenden Oberbau (Bauklasse, Schichtaufbau, Gesamtstärke des frostsicheren Oberbaus, Deckenzustand). Dem schließt sich eine Beratung mit dem Auftraggeber an, ob der bestehende Straßenkörper uneingeschränkt weiter genutzt werden kann und soll oder ob daran etwas zu verändern ist (z.B. neue Schichtstärken gem. derzeitiger RStO, Deckenerneuerung o.ä.).

Führt deren Ergebnis zum unten genannten Fall A), ist z.B. über die Analyse und Beratung bezüglich des Bestandes eine Honorarvereinbarung zu treffen, z.B. nach Zeitaufwand oder pauschal, da der Bestand der vorhandenen Straße im Zuge der weiteren Planung nicht mehr anrechenbar ist. Als alternative Berechnungsmethode (wohlgemerkt, für diesen Fall im Sinne einer freien Honorarvereinbarung für eine Besondere Leistung, nicht zwingend aus der HOAI) kann der Wert der vorhandenen Bausubstanz z.B. für die Lph. 1 Grundlagenermittlung oder auch teilweise der Lph. 2 Vorplanung mit seinem Zeitwert als anrechenbare Kosten angesetzt werden.

Führt die Analyse des Bestands zum unten genannten Fall B), sind die Leistungen zur Auswertung der Bestandsaufnahme Teil der Lph. 2, die über die anrechenbaren Herstellkosten im Rahmen des HOAI-Honorars vergütet werden.

Bei Verkehrsanlagen ist zu beachten, dass anrechenbare Kosten aus technisch mitverarbeiteter Bausubstanz nach vorherrschender Meinung nur dann anzusetzen sind, wenn Teile des Oberbaus vorhanden sind und mitverwendet werden. Es können jedoch – im Gegensatz zu anderen Leistungsbildern – auch dann Umbauten der Verkehrsanlage vorliegen, wenn im Baubereich der konkreten Maßnahmen keine mitzuverarbeitende Bausubstanz vorliegt. Argumente hierfür liefert z.B. das AHO-Heft 1 Planen und Bauen im Bestand. Die Kriterien „Umbau“ und „technisch mitverarbeitete, vorhandene Bausubstanz“ können also bei Verkehrsanlagen unabhängig voneinander vorliegen.

Im Weiteren muss man bei solchen Baumaßnahmen folgende bautechnische und damit honorartechnische Fallgestaltungen unterscheiden:

A) Die bestehende Straße bleibt wie sie ist (Lage, Höhe, Aufbau); die Aufweitungen für die um die mittigen Linksabbieger zukünftig herumführenden durchgehenden Fahrspuren werden seitlich angebaut. Dann sind die Herstellkosten der Aufweitung (und einer eventuell im Zuge der Maßnahme mit durchgeführten Deckenerneuerung) anrechenbar. Die Maßnahme ist i.d.R. als Umbau einer bestehenden Verkehrsanlage zu werten, gleich ob eine Straße in einen Knotenpunkt umgewandelt wird oder ob ein bereits bestehender Knotenpunkt geändert wird.

B) Die bestehende Straße kann im Oberbau nicht bleiben, wie sie ist. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: neuer Oberbau nach RStO ist erforderlich, man möchte im Knotenbereich gleich für die Zukunft bemessen (evtl. geänderte Bauklasse), die Entwässerung funktioniert nicht weiter wie bisher, im Knotenbereich ergeben sich sonst unzulässige oder unschöne Situationen. In diesem Zusammenhang ist auch immer der gesamte frostsichere Oberbau des Bestandes zu betrachten und die Planumsentwässerung.

B1) Wird der gesamte Oberbau ausgebaut und durch einen neuen Oberbau ersetzt, entfällt i.d.R. der Umbauzuschlag, weil ein neuer Knotenpunkt zu planen ist, der – wie jede Verkehrsanlage – an seinen Enden an den Bestand anzuschließen hat.

B2) Hat die Planung ergeben, dass der ungebundene Oberbau (für die Nicht-Verkehrsanlagenplaner: Frostschutzschichten und mineralische Tragschichten ohne Bindemittel wie Bitumen) auch bei der neuen Höhenlage liegen bleiben kann (d.h. die Gesamtstärke des frostsicheren Oberbaus wird eingehalten und die Planumsentwässerung funktioniert ebenfalls), spart sich der Bauherr den Aus- und Wiedereinbau des Materials und wir haben den klassischen Fall der technisch mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz, deren Zeitwert dann anrechenbar wird. Aus der oben ausgeführten Trennung von Umbaumaßnahme und mitverarbeiteter Bausubstanz bei Verkehrsanlagen ergibt sich, dass durch die Weiterverwendung vorhandener ungebundener Tragschicht nicht zwingend aus der Maßnahme ein Umbau wird.

In jedem Fall ist zu beachten, dass die Entwässerung außerhalb der eigentlichen Verkehrsanlage (d.h. wenn das Wasser von der Fahrbahn abgeleitet ist, so dass Fahrzeuge bei Starkregen nicht durch Pfützen fahren) ein Ingenieurbauwerk darstellt. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung in § 46 Abs. 1, denn eine Entwässerungsanlage, „die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dient“ endet dort, wo die Verkehrsanlage als solche einwandfrei funktioniert. Zum anderen sind in Anlage 12.2 HOAI, Objektlisten für Ingenieurbauwerke, Anlagengruppe 2 „Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung“ die Regenwasserversickerungsanlagen dort in der Überschrift explizit genannt (wenn auch nicht mit Regel-Honorarzonen in der Objektliste vertreten, d.h. die muss man immer anhand des Punktesystems in § 44 HOAI ermitteln), und andere mögliche Anlagen, die zur Entwässerung außerhalb der Verkehrsanlage folgen können, dort explizit in der Objektliste aufgeführt (Leitungen oder Leitungsnetze für Abwasser, Regenrückhaltebecken, Regenbecken, Schlammabsetzanlagen, Abwasserbehandlungsanlage, Pumpwerke und Hebeanlagen).


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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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www.doellconsult.de

22.06.2016 at 08:05 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger


Huch!

Danke für die äußerst interessanten Ausführungen! Hat mir sehr geholfen und alle meine Fragen beantwortet.

Viele Grüße,
S. Klein

22.06.2016 at 12:16 Uhr
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fdoell
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icon Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

Nur interessehalber: wofür war denn das "huch"?

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Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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24.06.2016 at 09:25 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

quote:
fdoell wrote:
Nur interessehalber: wofür war denn das "huch"?


Weil's nicht in 3 Sätzen erklärt war und sich doch etwas umfangreicher gestaltet, will man es richtig machen.
24.06.2016 at 14:18 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

Das Ganze läuft nun, hat aber eine ganze Weile gedauert, bis es so weit war.

Eine weitere Frage hat sich inzwischen ergeben:
Es wurden mehrere Änderungen an fachlich/sachlich korrekten und richtlinienkonformen Verziehungen (der Fahrbahnränder aufgrund der Aufweitung) seitens des AG vorgenommen. Die Verziehungen laut Richtlinie gefielen ihnen nicht.
Kein Problem: so wurden insgesamt 3 Varianten konstruiert. Ebenso wurden mehrere Änderungen in der Entwurfsplanung der Tropfen und Einmündungen angeordnet. Alles wurde neu ausgearbeitet und neu gezeichnet.

-> liege ich richtig, dass es sich bei den verschiedenen Varianten nicht um die LP 2 sondern um die LP 3 und hierbei um mehr als in Grundleistung beschrieben handelt?
--> wie soll hier HOAI-konform vorgegangen werden?
---> darf hier der Zusatzaufwand nach Stundenaufwand berechnet werden?

20.07.2016 at 08:36 Uhr
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fdoell
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icon Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

Kommt darauf an. Welche Lph. war denn bereits fertig und welche in Bearbeitung, als die Änderungen "angeordnet" wurden? Wie war am Ende der davorliegenden Lph. mit den richtlinienkonformen Aufweitungen,Tropfen usw. umgegangen worden - gab es dazu irgendwelche Anmerkungen?

Häufig geht man davon aus, dass nach einer abgeschlossenen Lph. Änderungen an derselben unter die Regelungen des § 10 fallen, während allfällige Konkretisierungen und Detaillierungen innerhalb einer Lph. als geschuldete Grundleistung angesehen werden. Von daher wäre es relevant zu erfahren, wann welche Änderungen oder Variantenuntersuchungen gewünscht wurden und auch warum gleich mehrere. Das Abweichen von Regelwerken ist nämlich schon merkwürdig, zumal wenn die Maßnahme bezuschusst wird und solche Abweichungen dann zu begründen sind... (wusste das der AG nicht von vornherein, dass ihm geregelte Details nicht "gefallen"?)

[Edited by fdoell on 20.07.2016 at 12:26 Uhr]

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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20.07.2016 at 12:26 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

Ich denke, dass das Aufzeigen von Varianten eines Linksabbiegers damit erledigt war, indem dargelegt wurde, dass mit beidseitiger oder einseitiger Verbreiterung/Verziehung das gewünschte Ergebnis erzielt werden kann. Hierzu wurden zwei "Vorplanungen" erstellt.
Der AG hat sich dann für "einseitige Verziehung" entschieden, welche unsererseits richtlinienkonform ausgearbeitet wurde (inkl. separater Trassierung Fahrbahnränder).
Dies stellt dann m.E. die Entwurfsplanung dar.
Diese wurde dann in Augenschein genommen, für "gut" befunden, aber eine längere Verziehung angeordnet.
Ebenso wurde nachträglich eine Einmündung neben dem Linksabbieger geändert, wodurch eine komplette Neukonstruktion dieser Einmündung sowie des Tropfens notwendig wurde.
Mehraufwand würde ich auf ca 30 Arbeitsstunden beziffern...

Ich denke, keiner geht davon aus, dass diese Leistungen inklusive waren. Ich sehe nun drei Möglichkeiten, wie die Vergütung dieser zusätzlichen Leistungen aussehen könnte:
1. Abrechnung nach Stundenaufwand zusätzlich zur HOAI
2. Erhöhung des Satzes von Mindestsatz z.B. auf Mittelsatz
3. relativ aufwendige Abrechnung nach HOAI durch mehrfach-Berechung einzelner Grundleistungen z.B. in LP 3

Ich tendiere zu 1. oder 2.

21.07.2016 at 05:47 Uhr
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fdoell
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icon Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

Wie gesagt, eine Zusatzvergütung wird meist dann angenommen, wenn die Lph. komplett fertig war. Also nicht nur Pläne, sondern auch Erläuterungsbericht, Kostenberechnung, Terminplanung usw. eben alles, was an Grundleistungen geschuldet war einschl. Abschlussdokumentation der Lph.

Wenn damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt sind, kann man jegliche Vereinbarung zur Vergütung des Zusatzaufwands vereinbaren. Die Erhöhung des Honorarsatzes ist aber möglicherweise problematisch, weil sich jemand (z.B. das Rechnungsprüfungsamt des AGs) später auf § 7 Abs. 1 und 5 berufen und behaupten könnte , der höhere Honorarsatz hätte bereits bei Auftragserteilung vereinbart werden müssen. Diese Methode würde ich deshalb eher nicht wählen.

Zur Ermittlung des einmaligen Umplanungsaufwands würde ich - wie auch immer - versuchen zu einer Pauschalen zu kommen, während gleichzeitig geklärt / vereinbart werden muss, was denn nun für die Vergütung aller Grundleistungen (aller Lph.) und der ÖBÜ für eine Kostenberechnung gelten soll.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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21.07.2016 at 07:04 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Umbauzuschlag / mitverarbeitete Bausubstanz Linksabbieger

Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

21.07.2016 at 08:49 Uhr
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