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toba_cco
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.03.2004
IP: Logged
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anr. Kosten für LP1-4 und 5-9
Hallo,
folgendes Problem:
Die anrechenbare Kosten für LP 1-4 (Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung) weichen stark vom Kostenanschlag bzw der Kostenfeststellung ab, welche die anrechenbare Kosten für LP 5-9 bilden. Es liegen keine planerischen und baulichen Änderungen oder Ergänzungen zur LP 4 vor. Gibt es eine Regelung, ab welcher Abweichungsgrösse die Kostenfeststellung dann auch für die anrechenbaren Kosten für die LP 1-4 angesetzt werden dürfen? - egal ob die Abweichung nun positiv oder negativ ist!
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freundliche Grüsse
toba_cco
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03.03.2004 at 13:34 Uhr |
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RA-Ellinghaus
Level: Gast
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.03.2004
IP: Logged
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Re: anr. Kosten für LP1-4 und 5-9
Die Antwort ergibt sich aus § 10 HOAI. Ob sich Abweichungen ergeben oder nicht, es müssen für die LP I - IV, V - VII und VIII - IX immer die in § 10 angegebenen Kostenermittlungen herangezogen werden.
An eine Kostenberechnung, die zu gering ausfällt, wie sich später vielleicht herausstellt, muß sich der Architekt festhalten lassen. Er kann nicht nachberechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ellinghaus
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23.03.2004 at 13:01 Uhr |
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toba_cco
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.03.2004
IP: Logged
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Re: anr. Kosten für LP1-4 und 5-9
herzlichen Dank für die Antwort!
Das bedeutet dann aber auch, dass bei deutlicher Kostenunterschreitung beim Kostenanschlag oder -feststellung (LP 5-9) der AG dies nicht nachträglich, in der Annahme damit die Honorarkosten reduzieren zu können, als anrechenbare Kosten für LP 1-4 ansetzen darf. Sehe ich das so richtig?
____________________________
freundliche Grüsse
toba_cco
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25.03.2004 at 08:23 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: anr. Kosten für LP1-4 und 5-9
Im Prinzip ist das richtig. Die Frage ist natürlich, woran die Differenz bei den Kostenermittlungen liegt. Haben Sie mit total abwegigen Kostenwerten kalkuliert, kann es schon vorkommen, dass hier (rein rechtlich, unabhängig von der HOAI) ein Minderungsanspruch des Bauherrn vorliegt. Sonst könnte ja jeder Architekt schon im Voraus sein Honorar künstlich hochjubeln.
Wurden die Kosteneinsparungen aber durch Eigenleistung oder auch nicht übliche Vergünstigungen erzielt, so müssen Sie für Kostenanschlag und Kostenfeststellung natürlich die ortsüblichen Preise ansetzen und erzielen dadurch rechtmäßig ein höheres Honorar.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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25.03.2004 at 11:02 Uhr |
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