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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
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Wiederholung Grundleistung gem. § 10, Abs. 2 HOAI
Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
ein Planer muss nach Abschluss der LPH 2 einen Aufzug von einer Seite des Gebäudes auf die andere umplanen. Somit fallen zu wiederholende Grundleistungen an, beispielsweise neue Kostenschätzung mit 0,5% nach Tabelle Simmendinger.
Problem: Der Planer plant nur Teile des Gebäudes (den Aufzug betreffend) um.
Frage:
Sind dann bei den anrechenbaren Kosten nur diese Teile zu berücksichtigen
oder aber
die anrechenbaren Kosten des Gesamtobjektes und dafür die Grundleistung anteilig am Gesamtobjekt, also z.B. 0,5% für Kostenschätzung x 50 % Anteil am Gesamtobjekt?
Ihr Mitglied
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27.07.2016 at 06:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Wiederholung Grundleistung gem. § 10, Abs. 2 HOAI
Guten Tag,
Ihre Anfrage enthält 2 Behauptungen, die zu hinterfragen sind.
1. Die Anwendung des § 10 Abs. 2 wegen wiederholter Grundleistungen. Dieser gilt jedoch nur, wenn sich die anrechenbaren Kosten nicht ändern. Das ist jedoch bei jeder Umplanung, welche die Konstruktion betrifft, zunächst einmal zu untersuchen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die anrechenbaren Kosten nicht ändern, ist dabei regelmäßig äußerst gering.
Wenn sich jedoch die anrechenbaren Kosten ändern, gilt § 10 Abs. 1, d.h. dass ein Honorar für die Änderungen frei vereinbart werden kann.
§ 10 Abs. 2 ist eher für erneute Ausschreibungen etc. gedacht.
2. Sie schreiben, dass eine erneute Kostenschätzung nach Simmendinger mit 0,5 % bewertet wird. Simmendinger selbst schreibt im Kommentar von Locher / Koeble / Frik in den Erläuterungen zu seinen Tabellen, dass in den Tabellen selbst feste Werte angegeben werden, diese jedoch nach oben und unten um 0,5-3 % abweichen können. Dies ist in jedem Einzelfall zu bewerten. Ein Bezug auf die Simmendinger-Tabellen kann daher nur einen ersten Anhalt geben; eine individuelle Bewertung des Änderungsaufwandes ist hier immer von Nöten. Dies gilt für den Fall, dass sich tatsächlich die anrechenbaren Kosten in keinem einzigen Detail ändern sollten.
Fazit: da Sie bereits in Ihrer Anfrage davon schreiben, dass eine erneute Kostenschätzung erforderlich wird, ist davon ausgehen, dass sich hier die anrechenbaren Kosten ändern und deshalb Paragraph 10 Abs. 1 zur Anwendung kommt. Sollten Sie im Wege der freien Vereinbarung eine Honorierung auf Basis der Honorartabellen vornehmen, so gibt es keine feste Regel, wie ein Berechnungsmodus aussehen muss. Sie müssen das mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbaren.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.07.2016 at 07:21 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
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Re: Wiederholung Grundleistung gem. § 10, Abs. 2 HOAI
Guten Tag,
die anrechenbaren Kosten für das Gesamtobjekt ändern sich nicht, da der Aufzug nur von einer Seite spiegelbildlich auf die andere Seite des Gebäudes umgeplant werden soll. Die Kostenschätzung soll nur für die einzelnen umzuplanenden Bauteile erfolgen, damit der umzuplanende Anteil ermittelt werden kann. Die 0,5 % für die Kostenschätzung waren nur zur Veranschaulichung angegeben.
Wären unter diesen Umständen für eine Wiederholung von Grundleistungen der LPH 2 nur die anrechenbaren Kosten für die umzuplanenden Teile zu berücksichtigen mit einem Prozentwert für die jeweiligen Grundleistungen
oder die anrechenbaren Kosten für das Gesamtobjekt mit einem Prozentwert für die jeweiligen Grundleistungen x dem Anteil am Gesamtobjekt?
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02.08.2016 at 12:35 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Wiederholung Grundleistung gem. § 10, Abs. 2 HOAI
Wenn sich tatsächlich keine einzige Massen- oder Kostenzahl ändert, würde ich unter Berücksichtigung des BGH-Grundsatzes "Die anrechenbaren Kosten werden durch den Umfang des zu planenden Objekts bestimmt" zu der ersten Lösung tendieren.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.08.2016 at 07:01 Uhr |
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