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Die Fuge
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Beiträge: 9
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Honorarzone und Umbauzuschlag bei Gebäuden bzw. Innenräumen
Guten Tag,
lt. HOAI 2013 darf die Berechnung für Gebäude und Innenräume nicht mehr getrennt erfolgen. Es stellt sich dabei die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Gebäude der Honorarzone III zuzuordnen ist und max. 33 % als Umbauzuschlag vereinbart werden dürfen(mittlere Schwierigkeit angenommen), wo hingegen die Innenräume, die doch einen sehr großen Anteil an der Gesamtmaßnahme darstellen, der Honorarzone IV zuzuordnen sind und für die 50% Umbauzuschlag vereinbart werden darf.
Mit bestem Dank
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01.08.2016 at 13:56 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorarzone und Umbauzuschlag bei Gebäuden bzw. Innenräumen
Da muss man § 37 Abs. 2 HOAI 2013 genau beachten. Übernimmt ein Auftragnehmer sowohl Grundleistungen der Gebäudeplanung als auch solche der Innenraumplanung, ist alles als Gebäudeplanung abzurechnen. Die Grundleistungen der Innenräume sind bei der iGebäudeplanung z.B. durch die Honorarsätze zu berücksichtigen.
Überwiegen die Leistungen an Innenräumen, so besteht nach § 35 Abs. 2 die Möglichkeit, die Kriterien für die Bewertung der Innenraumgestaltung ganz oder teilweise auch für das Gebäude anzusetzen (möglicherweise durch eine Schwerpunktbildung nach Interesse des Auftraggebers oder über die Kostenanteile von Gebäude und Innenräumen). Beim Umbauzuschlag gelten aber die Regeln für Gebäude.
Da bei Innenraumplanungen ja die Funktionsgruppe von Innenräumen das Objekt darstellt, kann es vorkommen, dass durch die Regelung des § 37 auch mehrere Objekte der Innenräume zu einem Objekt mit dem Gebäude zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist nach § 11 für Innenräume alleine (besser: Innenraumgruppen) aber vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Für mehrere Innenraumplanungen alleine könnte eine Zusammenfassung anrechenbarer Kosten somit eine Mindestsatzunterschreitung hervorrufen. Wenn die Zusammenfassung mehrerer Innenräume und darüber hinaus noch der Kosten des Gebäudes zu einer honorartechnischen Unauskömmlichkeit führt, bleibt nach den Buchstaben der Verordnung wohl nur die Lösung, entweder die Übernahme von Gebäude- UND Innenraumplanungen abzulehnen (so dass man weiterhin mehrere Funktionsgruppen von Innenräumen getrennt abrechnen kann) oder es ergibt sich die Möglichkeit, Zuschläge so zu vereinbaren, dass ein auskömmliches Honorar erzielt wird.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.08.2016 at 06:49 Uhr |
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Die Fuge
Level: Jr. Member
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Re: Honorarzone und Umbauzuschlag bei Gebäuden bzw. Innenräumen
Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Bei getrennter Betrachtung der Innenraumgruppe würde sich für einen Innenraum ergeben, dass das Honorar frei vereinbart werden kann, aus diesem Grund kann auch keine Unterschreitung eintreten.
[Edited by Die Fuge on 02.08.2016 at 10:03 Uhr]
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02.08.2016 at 10:03 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorarzone und Umbauzuschlag bei Gebäuden bzw. Innenräumen
Der Satz ist leider inhaltlich nicht verständlich.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.08.2016 at 06:34 Uhr |
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Die Fuge
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 04.09.2014
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Re: Honorarzone und Umbauzuschlag bei Gebäuden bzw. Innenräumen
Sehr geehrter Herr Doell,
das war bezogen auf Ihre Aussage
quote: Eine solche Zusammenfassung ist nach § 11 für Innenräume alleine (besser: Innenraumgruppen) aber vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Für mehrere Innenraumplanungen alleine könnte eine Zusammenfassung anrechenbarer Kosten somit eine Mindestsatzunterschreitung hervorrufen.
Die Gefahr einer Mindestsatzunterschreitung dürfte nicht auftreten, da für zumindest eine Innenraumplanung das Honorar frei vereinbart werden könnte, weil die AK entsprechend niedrig sind.
[Edited by Die Fuge on 03.08.2016 at 11:54 Uhr]
[Edited by Die Fuge on 03.08.2016 at 13:17 Uhr]
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03.08.2016 at 11:54 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorarzone und Umbauzuschlag bei Gebäuden bzw. Innenräumen
Meine og. Bemerkung meinte Folgendes:
In einem Gebäude sollen beispielsweise 3 Innenräume bzw. Funktionsgruppen geplant werde, Empfangsberich, Chefbüro und Besprechungszimmer. Nach HOAI sind das in der Innenraumplanung 3 Objekte, die einzeln abzurechnen sind. Würden ihre anrechenbaren Kosten zusammengefasst (was bei Innenräumen in §11 nämlich gerade nicht verordnet ist, im Gegensatz zu anderen Objektplanungen), so ergäbe sich eine Mindestsatzunterschreitung.
Wird nun an den Innnenarchitekten auch ein Gebäudeumbau oder Anbau mit beauftragt, greift plötzlich § 37 Abs. 2 HOAI und die Kosten der 3 Innenräume werden nicht nur miteinander, sondern auch noch gleich mit denen des Gebäudes zusammengefasst zu einer Summe anrechenbarer Kosten und als eine Gebäudeplanung abgerechnet.
Ob DAS im Sinn des Verodnungsgebers ist, wäre zu klären. Das meinte ich mit dem og. Beitrag.
Wenn die Kosten der Innenraumgestaltung unterhalb der Tabellenuntergrenze von 20.000 € liegen, wie Ihr letzter Beitrag vermuten lässt, ist die Eingangsfrage aber nicht klar, denn ausserhalb der HOAI-Tabellengrenzen gilt die HOAI überhaupt nicht, so dass weder Honorarzonen noch Umbauzuschläge zu ermitteln sind (es sei denn, man vereinbart hilfsweise ein Honorar auf HOAI-Tabellenbasis; dann muss man aber genauso frei vereinbaren, welche sonstigen Honorarparameter gelten sollen, da dies ja alles frei vereinbart ist und somit nichts zwingend).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.08.2016 at 17:47 Uhr |
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