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lej-la
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mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Das Thema Umbauzuschlag bzw. mitzuverarbeitende Bausubstanz führt aktuell zwischen meinem AG (Bundesbehörde) und mir zu Meinungsverschiedenheiten. Ich befinde mich gerade in der LP 3 bei der Bearbeitung eines Projekts, bei dem Geländemodellierungsarbeiten einen wesentlichen Teil d. Gesamtmaßnahme darstellen. Nun die Frage:
Innerhalb d. Bearbeitungsgebiets (ehem. Tagebau) befinden sich u.a. eine Reihe sog. Filterbrunnen (36 Stck.). Durch die Modellierungsarbeiten, bei denen Massenabtrags- und -auftragsbereiche von z.T. mehreren Metern entstehen, besteht die Notwendigkeit, einen Teil dieser Filterbrunnen (u. auch ein paar Pegel) in der Höhe anzupassen. Zum Teil müssen die Brunnen auch nue verwahrt werden, z.T. sind auch kleiner andere Maßnahmen notwendig.
Natürlich muss vorher detailliert untersucht werden, welche Brunnen genau betroffen sind, welche Maßnahmen genau notwendig sind usw.
Aufgrund des damit verbundenen Planungsaufwandes habe ich dem AG ein Nachtragsangebot bzgl. Umbauzuschlag und mitzuverarbeitender Bausubstanz gemacht. Ersteren will mir der AG zugestehen (wenn auch nicht in der von mir geforderten Höhe). Allerdings widerspricht er mir in der Auffassung, dass es sich bei den Filterbrunnen um mitzuverarbeitende Bausubstanz handelt. Zur Begründung führt er an, dass die Kosten für den teilweisen Rückbau in den anrechenbaren Baukosten bereits berücksichtigt sind.
Zu bemerken ist, dass ein Rückbau nur für einen Teil der Brunnen geplant ist und die Kosten dafür überschaubar bleiben (ca. 3 % d. Gesamtkosten).
Unklar bleibt für mich, ob nun solche Anlagen als mitzuverarbeitende Bausubstanz anzusehen sind oder doch nicht. Kann jemand hierzu fundierte Aussagen machen?
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08.08.2016 at 12:51 Uhr |
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lej-la
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Kann denn niemand hierzu eine halbwegs belastbare Aussage tätigen?
Vielleicht umschreibe ich den Sachverhalt noch mal etwas anders, allgemeiner:
Gibt es einen Grund, Anlagen wie z.B. Filterbunnen oder Pegel nicht als mitzuverarbeitende Bausubstanz zu betrachten? M.E. sind die Aussagen d. HOAI hier eindeutig, da diese Objekte 1.) durch Bauleistungen hergestellt und 2.) durch Planungs- oder Überwachungsleistungen mitverarbeitet werden.
Andererseits hat ein vom AG vorgebrachtes Argument auch eine gewisse Plausibilität. Dieser schreibt u.a., dass die mitzuverarb. Bausubstanz grundsätzlich den Zweck hat, einen Honorarverlust auszugleichen, wenn eine vorh. Bausubstanz eingegliedert werden muss anstatt sie abzubrechen und neu zu errichten. Dies läge im konkreten Fall aber nicht vor.
Wie ist so ein Fall zu bewerten? Man kann sich auch ähnliche andere Fälle vorstellen. Was ist z.B. mit Leitungen, Schächte o.ä., die bei Erdbauarbeiten gesichert o. verlegt/angepasst werden müssen?
Und kann es sein, dass ein Umbauzuschlag gerechtfertigt ist, aber keine mituverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen ist?
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09.08.2016 at 12:27 Uhr |
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kleinsteff
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Es geht also rein darum, dass Brunnen "nach oben verlängert" werden müssen?
Es sind keine Planungen anden Brunnen zu erledigen?
Ich meine auch, dass dies durch die Anrechenbaren Kosten infolge Aufwand gedeckt ist.
Der Aufwand, zu ermitteln, welche Brunnen überhaupt betroffen sind, könnte eine Besondere Leistung darstellen -> Bestandsdokumentation und diese in die Planung einarbeiten
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09.08.2016 at 13:42 Uhr |
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lej-la
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Ca. 3/4 d. Brunnen müssen gekürzt werden. Das ist mit verschiedenen weiteren Maßnahmen verbunden, je nachdem, wie sehr gekürzt werden muss. Letztlich ist eine regelkonforme "Verwahrung" zu gewährleisten. Im einfachsten Fall wird das bei manchen Brunnen durch die bloße Abdeckung mit bestimmten Geogittern erreicht, bei den meisten Brunnen durch die Überdeckung mit einer Tonplombe und bei manchen Brunnen muss aufgebohrt, verfüllt und mit Tonplombe überdeckt werden. Das alles herauszufinden und zu definieren und später (im LV) entspr. zu beschreiben und zu überwachen ist natürlich mit Aufwand verbunden.
Der genaue Aufwand ist aber m.E. erst mal nebensächlich. Ich möchte mir die Frage gern im Grundsatz beantworten können. Und mir erschließt sich letztlich nicht, warum es sich hier nicht um 'mitzuverarbeitende Bausubstanz' im Sinne d. HOAI handeln soll, obwohl doch die beiden entscheidenden Parameter (durch Bauleistung hergestellt und durch Planungs- o. Überwachungsleistungen mitverarbeitet) zweifelsfrei gegeben sind.
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09.08.2016 at 14:02 Uhr |
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fdoell
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
M.E. ist hier zunächst zu klären, was die Objekte, also Planungsgegenstände sind. Nach der Beschreibung sind die Pegel und Brunnen eigentlich nicht Teil der Erdarbeiten, sondern stellen ein eigenes Ingenieurbauwerk dar. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Objekt der Erdarbeiten und das der Brunnenanlage nicht denselben Anlagengruppen der Ingenieurbauwerke nach Anlage 12.2 HOAI angehören (bzw. wenn die Erdarbeiten gar zu einem anderen Leistungsbild, z.B. der Freianlagen gehören).
Wenn die Brunnen ein eigenes Objekt sind, stellt sich hier zunächst die Frage, ob durch die aK die Untergrenze der Honorartabellen, also 25.000 € netto erreicht werden oder nicht. Wenn nicht, ist das Honorar für den Umbau komplett frei vereinbar, da die HOAI nicht anzuwenden ist. Wenn doch, ist zu klären, ob bzw. wieweit ein Umbau vorliegt (das dürfte nur der Fall sein, wenn ein Brunnen oder Pegel weiter betrieben wird, Sicherungs- und Abbruchmassnahmen sind i.d.R. kein Umbau) und ob mvB vorliegt.
Mitverarbeitete Bausubstanz liegt nämlich definitionsgemäss nur dann vor, wenn durch Bauleistungen bereits Teile des zu planenden Objekts hergestellt sind - bei Umbauten ist das zu planende Objekt aber möglicherweise nicht der ganze Brunnen, sondern nur der Verschluss oben. Es kommt hier also im Detail auf den Zweck der Massnahme und den Umfang der Leistungen an, was als Objekt und was davon ggf. als mvB anzusehen ist.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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10.08.2016 at 07:33 Uhr |
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lej-la
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, Hr. Doell. Aber der Sachverhalt bleibt für mich irgendwie dennoch unklar, und zwar wegen folgender Punkte:
1.) zur Frage, ob ein Umbau vorliegt:
Die Brunnen müssen (ggf. nach der Kürzung) in unterschiedl. Weise neu verwahrt werden. Das ist letztlich eine Form der Sicherung. Nach Ihrer Aussage wären Sicherungsmaßnahmen kein Umbau. Aber als Sicherung in dem Sinne, dass kein Umbau vorliegt, würde ich etwas anderes verstehen. Z.B. Wenn man die vorh. Brunnen (oder irgend etwas anderes) unberührt lässt und eben nur so sichert, dass durch die Baumaßnahmen keine Schäden entstehen.
2.) Bei Umbauten, sagen Sie, ist eher nur ein Teil d. Brunnens (der Verschluss oben) das 'zu planende Objekt'. Im Grunde erscheint die Aussage plausibel.
Aber wenn ich mir nun genauer überlege, was konkret der Teil d. Brunnens jener ist, der das 'zu planende Objekt' darstellt, komme ich nicht weiter. Denn der Teil des Brunnens, den ich 'anfasse', wird ja entfernt (zurückgebaut/gekürzt).
Man kann sich den Sachverhalt prinzipiell auch für unzählige andere Situationen vorstellen. Z.B. hat ein Architekt die Aufgabe, ein Haus um einen bestimmten Bereich abzutragen und dann neu zu 'verschließen'. Was wäre hierbei die 'mitzuverarb. Bausubstanz'?
3.) Allgmein:
In einer Mitteilung der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Würtemberg aus dem Jahr 2014 finde ich Folgendes:
"Nach der herrschenden Meinung ist der Begriff des Mitverarbeitens weit auszulegen. Ein Mit- verarbeiten erfordert keine Veränderung der vorhandenen Bausubstanz in körperlicher Hinsicht. Es reicht z.B. aus, wenn der Planer die vorhandene Bausubstanz in seine Planung eingliedert (wodurch er dem Bauherrn Kosten für die ansonsten erforderliche Neuherstellung erspart) oder wenn die vorhandene Bausubstanz die Planung beeinflusst, etwa dadurch, dass sie Zwangspunkte auf die Planung ausübt.
Ein Mitverarbeiten findet nur dann nicht statt, wenn die vorhandene Bausubstanz die Planung unter keinen Umständen beeinflusst, der Planer sie also gewissermaßen ignorieren kann. Dies ist nur der Fall, wenn die vorhandene Bausubstanz außerhalb des eigentlichen Planungsbereichs liegt oder der Planer die vorhandene Bausubstanz lediglich zeichnerisch darstellt (z.B. im Rahmen oder nach einer Bestandsaufnahme)."
(GPA-Mitt. Bau 1/2014)
Das klingt doch etwas anders...
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10.08.2016 at 09:20 Uhr |
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fdoell
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Also, Sie planen Freianlagen und dabei sind auch Ingenieurbauwerke anzufassen, deren aK mindestens 25.000 € betragen. Dann gilt die HOAI im Leistungsbild Ingenieurbauwerke.
Nach § 42 Abs. 3 gehören zu den aK die Kosten des Herrichtens, wenn sie vom AN geplant werden. Zum Herrichten gehört nach DIN 276 die KG 211 Sicherungsmassnahmen (Schutz von vorhandenen Bauwerken, Bauteilen, Versorgungsleitungen sowie Sichern von Bewuchs und Vegetation) sowie KG 212 Abbruchmassnahmen (Abbrechen und Beseitigen von vorhandenen Bauwerken, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsanlagen).
In Ihrem Fall scheint es verschiedene Massnahmen an Brunnen und Pegeln (nachfolgend Brunnen genannt) zu geben:
a) Ein Brunnen wird stillgelegt. Da das Gebot der Wirtschaftlichkeit stets zu beachten ist, wird nicht das ganze Rohr ausgebaut und das Bohrloch verfüllt, sondern auf den Brunnen eine Plombe aus mineralischer Dichtmasse (z.B. Ton) gesetzt. Dies schützt den Brunnen vor dem Eindringen von Flüssigkeiten in das Grundwasser. Dies wird wasserwirtschaftlich als Sicherung bezeichnet, kann aber honorartechnisch als Neubaumassnahme einer Plombe (KG 300) gesehen werden. Kein Umbau.
b) Der Brunnen wird gekürzt. Brunnenkopf und evtl. vorh. Brunnenstube liegen im Endzustand tiefer als jetzt. Es erfolgt ein Ausbau der Brunnenstube und des Brunnenabschlusses, ggf. muss die Dichtung des Ringraumes zwischen Brunnenrohr und alter Bohrwandung bis in grösserer Tiefe neu gebaut werden, um denselben Schutz zu gewährleisten wie zuvor, der Brunnenabschluss wird nach Kürzung des Rohres neu aufgesetzt und ggf. die Brunnenstube wieder oder neu errichtet. Der Brunnen bleibt in Betrieb, sieht aber hinterher anders aus als zuvor. Umbau. Mitverarbeitete Bausubstanz kann der gesamte stehenbleibende Teil des Brunnens sein einschl. Bohrung, Brunnenrohren und Ringraumverfüllung. Zum Zeitwert. Schliesslich erspart sich der AG den Bau eines neuen kürzeren Brunnens.
c) Der Brunnen wird aufgehöht, also nach oben verlängert. Brunnenkopf und ggf. Brunnenstube werden ausgebaut, das Rohr verlängert, Brunnenkopf und ggf. Brunnenstube wieder oder neu eingebaut. Der Brunnen ist weiter in Betrieb, aber in geänderter Form. Umbau. Mitverarbeitete Bausubstanz dürfte nur der oberste halbe Meter des vorhandenen Brunnens sein, da das Verlängerugsrohr daran angeschlossen werden muss.
Bei all diesen Überlegungen spielt wohl nur eine technische Mitverarbeitung bei der mvB eine Rolle. Anders dagegen bei dem Beispiel mit dem Gebäude:
Ihre Frage 2 nach mvB bei einem Gebäudeteilrückbau und Herrichten der verbleibenden Fassade lässt sich bzgl. der Gebäudeplanung und der Tragwerksplanung nicht allgemein beantworten, denn die mvB kann bei der Gebäudeplanung technisch-konstruktiv die herzurichtende Aussenwand sein, aber gestalterisch (solche Bauvorhaben sind genehmigungspflichtig) die gesamte Aussenhülle umfassen, die sich immer noch städtebaulich einfügen muss. Das kommt also auf die konkreten Randbedingungen an. Bei der Tragwerksplanung kann je nach Konstruktion ggf. der gesamte Altbau oder einzelne Geschosse bzw. in der Tiefe der zur verbleibenden Aussteifung erforderliche Bereich anrechenbar sein, auch dies ist also objektspezifisch zu betrachten, und zwar in beiden Fällen (Gebäude und Tragwerk) erst am Ende des Entwurfs, wenn man weiss, was wie zu beachten ist.
Die Aussagen unter 3. stehen m.E. in keinem Widerspruch zu den Ausführungen oben.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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11.08.2016 at 12:48 Uhr |
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lej-la
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, die etwas Licht ins Dunkel bringt.
EIne abschließende Frage noch:
Ändert sich an Ihrer Aussage unter b) (nur diese ist im konkreten Fall relevant, weil es nur um die Kürzung vorh. Brunnen geht) etwas, wenn es sich um bereits stillgelegte Brunnen handelt? Dies ist nämlich der Fall, d.h. ihr letzter Satz unter b) kommt nicht zum Tragen, da der AG die Brunnen theoretisch nicht neu herstellen müsste. Diese sind ja schon außer Betrieb und üben keine Funktion mehr aus. Sie stammen aus der Zeit des aktiven Bergbaus und wurden inzwischen verwahrt, also stillgelegt und gesichert. Die Alternative bei den geplanten Erdbaumaßnahmen wäre vielmehr ein kompletter Abbruch der Brunnen (also nur theoretisch, macht natürlich keiner, weil wirtschaftlich unsinnig)...
Vielen Dank!
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11.08.2016 at 14:13 Uhr |
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fdoell
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Wenn die Brunnen nicht mehr genutzt werden, wäre vielleicht eine Variante zu a) zu empfehlen: Abschneiden des Brunnenrohrs in angemessener Höhe, verfüllen mit Riesel (Einkornkies) und Setzen einer Plombe obendrauf.
Falls das nicht gewünscht ist oder nicht geht, müsste man wissen, wie denn die bisherige "Sicherung" gegenüber einem bloßen Liegenlassen und Nichtnutzen aussieht und warum der Brunnen evtl. wie in b) betriebsfertig auf geringerer Höhe bereitgehalten werden soll, wenn er nicht mehr genutzt wird. Denn ein reines Kürzen ohne Berücksichtigung der Dichtungsstärken und ohne Plombe darüber ist ja evtl. keine wirksame Sicherung.
Generell: wenn der Brunnen danach noch benutzt werden können soll, sehe ich eher einen Umbau, wenn nicht, eher eine reine Sicherung. Mitverarbeitete Bausubstanz gibt es dann, wenn zur Erfüllung der Bauaufgabe etwas konstruktiv oder funktional zu berücksichtigen ist. Es kommt also auf das Ziel an, weil das auch letztlich den zu betreibenden Planungs- und Untersuchungsaufwand definiert.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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11.08.2016 at 19:31 Uhr |
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lej-la
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
noch mal zum besseren Verständnis:
Es handelt sich um Brunnen, die während des Betriebs des Tagebaus bis vor 20-25 Jahren genutzt wurden, um den Grundwasserspiegel abzusenken. Heute werden sie nicht mehr genutzt und wurden in den vergangenen Jahren vom Sanierungsträger verwahrt, also gekürzt, verfüllt und nach bestimmten Vorschriften abgedeckt (m. Tonplombe o. Geogitter).
Durch die jetzt geplanten Erdbaumaßnahmen müssen die Brunnenanlagen nun zum großen Teil erneut gekürzt und abgedeckt, manchmal auch aufgebohrt, neu verfüllt und abgedeckt werden. Das hängt von der am jeweiligen Standort geplanten Veränderung der Geländehöhe ab.
Nun der 'Knackpunkt': Spielt es eine Rolle, ob die Brunnen aktuell genutzt werden oder nicht? Ich meine, dies kann eigentlich nicht sein. Denn es macht für den Planer keinen Unterschied. Fakt ist doch, dass es sich um Bausubstanz im Sinne d. HOAI handelt, dass diese im Wesentlichen zu erhalten ist, und dass sie durch die notwendigen Eingriffe 'mitverarbeitet' wird.
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12.08.2016 at 08:11 Uhr |
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fdoell
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
Was Sie beschreiben, ist eine rein technische Sicherung. Hinterher ist kein Brunnen mehr da, der fachtechnisch "funktionieren" muss. Es geht nur darum, eine Vebindung zum Grundwasser mit einer neuen Tonplombe zu unterbinden, die überall eine feste Aufstandsfläche braucht - mal auf einem verfüllten ehemaligen Brunnenrohr, mal auf einem im oberen Bereich so umzuarbeitenden Bohrloch, dass eine feste Aufstandsfläche entsteht.
Ein Umbau läge nur dann vor, wenn eine Tonplombe umgearbeitet werden müsste. Wird sie aber weggenommen und an anderer Stelle neu gebaut, liegt kein Umbau vor. Analogie: Sie reissen ein Haus ab und bauen eines an anderer Stelle auf. Ist auch kein Umbau, sondern ein Abbruch und Neubau.
Das Objekt ist die Tonplombe ggf. mit Untergrundvorbereitung. Nur soweit in diesem Objekt vorhandene Materialien anstelle neu einzubauender verwendet werden, liegt mitzuverarbeitende Bausubstanz vor. Bauteile ausserhalb des Objekts (Brunnenrohr unterhalb) sind zwar zu beachten und ggf. zeichnerisch darzustellen,, werden aber dadurch nicht zu Teilen des Objekts.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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12.08.2016 at 16:32 Uhr |
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lej-la
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Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
... so ganz erschließt sich mir die Logik leider nicht. Um bei der Analogie mit dem Haus zu bleiben: Dieses wird nicht abgerissen und an anderer Stelle neu aufgebaut, sondern es wird das Dach entfernt, das oberste Geschoss abgetragen und ein neues Dach aufgesetzt. Und das Haus ist unbewohnt...
Meine Erkenntnis: Das Thema 'mitzuverarbeitende Bausubstanz' ist nicht ganz einfach und bietet durchaus Diskussionsstoff...
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15.08.2016 at 06:18 Uhr |
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kleinsteff
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Re: Re: mitzuverarbeitende Bausubstanz Freianlagen
quote: lej-la wrote:
... so ganz erschließt sich mir die Logik leider nicht. Um bei der Analogie mit dem Haus zu bleiben: Dieses wird nicht abgerissen und an anderer Stelle neu aufgebaut, sondern es wird das Dach entfernt, das oberste Geschoss abgetragen und ein neues Dach aufgesetzt. Und das Haus ist unbewohnt...
Meine Erkenntnis: Das Thema 'mitzuverarbeitende Bausubstanz' ist nicht ganz einfach und bietet durchaus Diskussionsstoff...
Für das Entfernen des Daches, des obersten Geschosses sowie das Aufsetzen eines neuen Daches ist aber eine Fachplanung erforderlich. Für das von Ihnen beschriebene Rückbauen eines Brunnens aber nicht, meine ich.
Wenn Brunnen aufgebohrt, verändert, umgebaut werden müssen, liegt m.E. eine Planungsleistung vor, die aber nicht durch "Freianlagen" gedeckt ist, sondern ein Ingenieurbauwerk darstellt. Das Feststellen, welche Brunnen nun rückgebaut und welche erhalten werden müssen, stünde m.E. ganz am Anfang der Überlegung - und stellt m.W. eine besondere Leistung dar. Andernfalls müsste ihnen ja vorgegeben sein, wie mit welchen Brunnen verfahren werden soll.
Ich finde das Thema "mitzuverarbeitende Bausubstanz" genau wie das Thema "Umbauzuschlag" auch interessant. Ich habe aber in einigen Gesprächen mit unseren (öffentlichen) Auftraggebern auch feststellen dürfen, dass eine Mehrzahl von ihnen auf dieses Thema schon beinahe allergisch reagiert. Ihnen da zu viel Schindluder getrieben, sagen sie.
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15.08.2016 at 08:09 Uhr |
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