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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Prüfung Nachtragsangebote
Beitrag von Nachricht
kilianconsult
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.09.2016
IP: Logged
icon Prüfung Nachtragsangebote

Guten Tag,
als TGA-Planer arbeiten wir häufig für öffentliche Auftraggeber. Dabei behält sich der AG in der Lph7 die Preisprüfung der Angebote und Erstellung des Preisspiegels vor und behält dafür 1,8 % des Honorarprozentsatzes ein. Nun verlangt er bei Nachtragsangeboten die Preisprüfung anhand von Preiskalkulation nach EFB-Preis. Diese ist natürlich erheblich aufwändiger als die Übernahme von GAEB-Dateien. Sind wir verpflichtet, diese Leistung zu erbringen, obwohl der Honorarprozentsatz gekürzt wurde?

19.09.2016 at 08:52 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Prüfung Nachtragsangebote

Guten Tag,

da muss man wohl sehr genau nach dem Grund / Anlass für die Nachtragsangebote schauen.

Handelt es sich um Änderungen des Bauentwurfs, d.h. dass der Umfang der beauftragten Leistungen geändert wird verbunden mit einer Änderung der anrechenbaren Kosten (d.h. dass auch in die Entwurfsplanung eingestiegen wurde mit erneuten fachtechnischen Berechnungen, Kostenberechnungen usw.), tritt § 10 Abs. 1 HOAI 2013 auf den Plan, der eine Einigung über die Vergütung für erforderlich erklärt.

Ist von einer Änderung des Bauentwurfs nicht die Rede, sondern handelt sich um Angebote für nicht ausgeschriebene, aber für den Bauentwurf bzw. seine Realisierung erforderliche Leistungen, ist die Prüfung von Nachtragangeboten bei der technischen Ausrüstung nach HOAI 2013 sogar 2 mal als Grundleistung erwähnt:

- Zum einen in Lph. 7b nach Anlage 15, Satzteil 2 "Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise". Ob genau diese Leistung aus Ihrem Leistungskatalog herausgenommen wurde, müssten Sie anhand Ihrer Verträge prüfen. Wenn ja, müsste der Vertrag auch ergeben, ob der AG das Recht hat, im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung weitere Leistungen zu fordern und ob deren Vergütung geregelt ist.

- Zum anderen wird die Leistung jedoch noch ein zweites Mal als Grundleistung beschrieben, nämlich in Lph. 8e mit etwas geändertem Wortlaut wie oben, hier ist nämlich auch die Notwendigkeit der geänderten oder zusätzlichen Leistung zu prüfen und zu bewerten. Wenn Sie also Lph. 8 vollumfänglich in Auftrag haben, könnte der AG die Nachtragsprüfung unter Berufung auf Lph. 8e verlangen.

Wie Sie dabei im Einzelnen die Angemessenheit der Preise prüfen und bewerten, ist ebenfalls von Ihrem Vertrag im Hauptabschnitt "zu erbringende" Leistungen abhängig. Ist dazu im Einzelnen nichts geregelt, müssen Sie ggf. nachweisen, dass Ihre Art der Prüfung zu einem angemessenen Ergebnis führt, d.h. dass die Preisbildung fachlich nachvollziehbar ist. Eine Prüfung anhand der Kalkulationsgrundlagen in den EFB-Preisblättern ist bzgl. der Einheitspreise wohl kaum durch etwas anderes zu ersetzen und erspart Ihnen diesbezügliche andere bauwirtschaftliche Prüfungen. Die Hauptarbeit dürfte aber ohnehin in der Prüfung der Zeitansätze der Kalkulation liegen, bei denen mal ja (nur) gelegentlich auf vorhandene Preisbildungsansätze der Urkalkulation zurückgreifen kann, oft jedoch (auch) eigene Überlegungen anstellen muss.

Da die Nachtragsprüfung in anderen Leistungsbildern Besondere Leistung ist, fragt man sich als Leser der Verordnung natürlich, warum das bei der Technischen Ausrüstung Grundleistung ist. Ich habe dazu nur eine Erklärung: die Notwendigkeit der Nachtragsprüfung bei der Technischen Ausrüstung ist - aus welchen Gründen auch immer - so häufig gegeben, dass der Verordnungsgeber gerade darüber nicht in praktisch jedem Auftrag streiten lassen wollte. Deshalb ist es Grundleistung und auch vom Verordnungsgeber in die Honorartabellenerhöhung zur HOAI 2013 sowie in eine höhere Bewertung der Lph. 8 (35 statt 33 %) eingeflossen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.09.2016 at 09:09 Uhr
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kilianconsult
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.09.2016
IP: Logged
icon Re: Prüfung Nachtragsangebote

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sehr hilfreich ist der Hinweis auf die Lph8 letzter Satz. Der ist uns bisher entgangen - damit dürfte Klarheit bestehen. Die Kürzung unseres Honorars bezieht sich nur auf Lph7.

Eine kurze Anmerkung noch: Nachträge entstehen so gerne - auch im öffentlichen Bereich - weil man vorher Kosten drückt, um einen politischen Willen durchzusetzen - nicht nur bei BER, S21 u.a. Nach Genehmigung der Ausführungsplanung werden dann die Wünsche der Nutzer geltend gemacht und alles das wieder angesetzt, was vorher gestrichen werden musste um die Finanzierung gesichert zu bekommen, z.B. teure Ausstattung, Sonderfarben usw.
Mit freundlichen Grüßen - mk

23.09.2016 at 10:06 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Prüfung Nachtragsangebote
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