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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Umbauzuschlag
Beitrag von Nachricht
DerBaumeister
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 12.10.2016
IP: Logged
icon Umbauzuschlag

An einer Schule wird das vorhandene Dachgeschoss ausgebaut. Der alte Dachstuhl wird abgebrochen, neue Außenwände hergestellt, ein neuer Dachstuhl aufgebaut. Windlasten werden über die Treppenhauswände aus dem Bestand abgeleitet.
AK = 55% (Bestandssubstanz + Neubaukosten).
Soweit klar. Verhältnis zwischen beiden etwa 60% Bestandssubstanz und 40% Neubausubstanz. HIerfür habe ich mir ein Gesamthonorar ermittelt.
Der Bestand ist ausreichend tragfähig, wird aber über zwei Geschosse nachzurechnen sein.
Frage 1: Honorarermittlung für die Nachrechnung über 60% Gesamthonorar, gewichtet über Simmendinger-Tabellen?
Frage 2: kann ein Umbauzuschlag auf die Leistungen für den Bestand vereinbart werden?
Danke für Eure Meinungen.
Erich.

12.10.2016 at 14:15 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag

Guten Tag,

Ihre Abkürzungen sind leider etwas kryptisch. Nicht jeder denkt wie Sie und versteht diese Abkürzungen. Bitte denken Sie daran, wenn Sie hier etwas einstellen - das ganze soll ja nicht nur für ratende Fachleute, sondern für viele Leser lehrreich sein; dazu muss man aber die Fragestellung verstehen.

1. Um welche Leistungsbilder geht es überhaupt? Nur Tragwerksplanung oder auch Objektplanung?

2. Anrechenbar sind die Kosten für die Bauleistungen und für technisch (oder gestalterisch) mitverarbeitete Bausubstanz.

3. In der Tragwerksplanung werden bei einer Berechnung nach § 55 Abs. 1 nicht nur 55% der Baukonstruktionskosten angerechnet, sondern auch 10% der Kosten der Technischen Ausrüstung. Das betrifft sowohl die Herstellungskosten als auch die mitverarbeitete Bausubstanz.

4. Wenn ein Treppenhaus nachzurechnen ist, dürfte es als mvB anrechenbar sein. Gleiches gilt für alle anderen Bauteile auch, für die nachgewiesen wird, wie sie die Lasten abtragen - bis zur Einleitung in den Boden.

5. Teilleistungstabellen machen dort Sinn, wo nur Teile von Grundleistungen zu erbringen sind. Sie müssen das objektweise bewerten, denn oft wird der Vorspann von Simmendinger aus der Anlage zum Kommentar von Locher/Koeble/Frik weggelassen: die fixen Tabellenwerte sind Mittelwerte und können projektweise um +- 3 v.H. gegenüber diesen Werten abweichen. Ansonsten können Sie Ihren Rechenweg ja dem AG vorschlagen (am besten so herleiten, dass letztendlich die Berechnung einfach wie möglich wird) und werden dann hören, wie der dazu steht.

Zu beachten: mvB wird nicht einfach mit den Neubaukosten angesetzt; Rechenvorschläge gibt das AHO-Heft Nr. 1 Planen und Bauen im Bestand.

6. Ein Umbauzuschlag kann vereinbart werden, muss aber nicht (dann gelten die 20% der HOAI), denn das Objekt der HOAI ist das Gebäude, das verändert wird; es findet also ein Umbau statt (ggf. auch eine Modernisierung).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.10.2016 at 15:28 Uhr
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DerBaumeister
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 12.10.2016
IP: Logged
icon Re: Re: Umbauzuschlag

Vielen Dank für die Antworten.
Es ist ein Tragwerksplanungsauftrag. Objektplanung macht ein Kollege.
Technikkosten habe ich nicht angesetzt, es ist nur ein Aufzug vorhanden ...

mvB habe ich in der Tat mit Neubauwerten angesetzt, war bei diesem AG bislang kein Problem. Das Heft habe ich aber bestellt. Danke für den Hinweis.

Umbauzuschlag werde ich ansetzen, da der AG sehr kreativ ist, was Streichungen und Kürzungen angeht....

VIelen Dank und Grüße aus dem Ruhrgebiet,
Erich.

13.10.2016 at 07:45 Uhr
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