fdoell
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Re: LP 5 Elektroplanung
Guten Tag,
das hängt sicherlich von dem beauftragten Umfang der "Produktionspläne" ab.
Sollten Sie damit nur "Werkstatt- und Montagepläne" meinen, die Sie ggf. aus Eigeninteresse für Ihr Personal erstellen oder um Diskussionen über den Aufbau von Schalteinrichtungen usw. auf der Baustelle durch vorherige Freigabe eines Werkstattplans zu vermeiden, sollten Sie davon ausgehen, dass die Ausführungsplanung des Planers alles enthält, was Sie für die Ausführung Ihrer Leistungen benötigen.
Da allpolige Stromlaufpläne in der HOAI als Besondere Leistungen ausgewiesen sind, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass einpolige Stromlaufpläne zu den Grundleistungen gehören.
Wie man solche Stromlaufpläne ohne Bezeichnungen erstellen könnte, weiß ich nicht. Ich halte ein Nummerierungssystem, mit dem alle Komponenten miteinander in Verbindung gebracht werden können, die als Grundlage für Ihre Ausführungen dient und ggf. als Basis für Informationssysteme wie BIM herhalten soll, für unverzichtbar.
Wenn der Ausführungsplaner der Ansicht ist, dass nicht einmal Stromkreisbezeichnungen zu seiner Ausführungsplanung gehören solle, wie versteht er denn dann die Grundleistungen nach Lph. 5 der Anlage 15 zur HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage15?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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