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Stephan1980
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 19.10.2016
IP: Logged
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Kostenermittlung überschritten
Hallo liebes Forum,
wir sind dabei ein EFH zu planen. In der Leistungsphase 1-4 wurden alles gemeinsam geplant und besprochen. Es wurde eine Kostenermittlung nach DIN 276 für einen "mittleren Standard" erstellt. Der Architekt wurde nach Leistungsphase 1-4 nun auch mit der Phase 5-8 beauftragt. Während der Ausschreibung für den Rohbau zeichnetet sich nun eine massive Kostenerhöhung von etwa 25% ab. Erdarbeiten und Rohbau sollten vor Wintereinbruch abgeschlossen sein. Nach dieser Differenz soll nun allerdings mit den Erdarbeiten/Rohbau ab Februar 2017 begonnen werden. Die Zeit bis dahin möchte der Architekt nutzen um nochmals das Haus neu zu planen. Auch der "mittlere" Standard soll nun auf "Standard" gesetzt werden.
Die Frage:
- Kann ich aufgrund o.g. Problematik vom Architektenvertrag zurücktreten?
- Was passiert mit den Kosten für Statik und Wärmeberechnung?
- Wer haftet für den Mehraufwand (Finanzierungskosten, Beleihungszinsen,...)
Vielen Dank!
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19.10.2016 at 14:51 Uhr |
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
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Re: Kostenermittlung überschritten
Hallo Stephan1980,
diese Fragen werden sich nicht über die HOAI beantworten lassen, sondern auf Basis der Einzelheiten in Ihrem Vertrag, die Sie hier natürlich nicht en detail ausbreiten können. Wichtig wäre z.B., ob Sie im Vertrag eine Baukostenobergrenze oder zumindest einen Kostenrahmen vereinbart haben. Sie sollten sich daher von einem einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort beraten lassen.
Aus allgemeiner Erfahrung lässt sich nur sagen, dass Ansprüche gegen den Architekten im Kostenbereich eher schwierig durchzusetzen sind. Oft ist schon ein Schaden im Rechtssinne fraglich. In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass der Architekt offenbar bereit ist, seine Planung zu "optimieren", um Einsparpotenziale auszuschöpfen. Wenn man bei Ihnen überhaupt von einer mangelhaften Planung sprechen kann, dann wäre dies die Mängelbeseitigung, die dem Architekten grundsätzlich zuzugestehen ist.
Aber wie gesagt: Ohne Kenntnis Ihrer Vertragsdetails und der Abwicklungshistorie kann man seriöserweise keinen Rat geben.
Beste Grüße aus Köln
Andreas Schmidt
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RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de
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20.10.2016 at 07:56 Uhr |
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