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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen
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ÖffAG
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Beiträge: 3
Registriert seit: 10.11.2016
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icon Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Als öff. Autraggeber stehen wir immer vor der Frage, die Honorarzone nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insbesondere bei Verkehrsanlagen gibt die HOAI leider nur wenige Ansätze was als einfach, mittel oder schwierig anzusehen ist. Diverse Gerichtsentscheidungen legen nahe, die HZ als Autraggeber bei Angebotseinholung gar nicht mehr vorzugeben, sondern im Verhandlungsverfahren auszuhandeln, um größtmöglichste Rechtssicherheit zu erwirken. Bleibt aber das Risiko, dass jemand bewusst niedrig anbietet, um den Auftrag zu erhalten, dann später dies aber dementiert. Eine objektive Vergabeentscheidung kann damit kaum erfolgen. Kennt jemand einen Handlungsansatz dazu ?

10.11.2016 at 20:51 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Guten Tag,

was funktioniert denn aus Ihrer Sicht nicht immer gut - das Punktebewertungsverfahren nach § 48 oder die grobe Zuordnung in die Objektlisten? Und woran scheitert die Honorarzonenbestimmung denn bei Ihnen genau?

Bei Honoraranfragen kann man die Honorarzonenherleitung nach dem Punkteverfahren aus Auftraggebersicht vorläufig herleiten, muss das aber nicht festschreiben, sondern kann es auch der Verhandlung unterziehen. Letztendlich wird in praktisch allen Verträgen ja eine Honorarzone vereinbart. Nur wenn die objektiv (durch Sachverständige ermittelt) grob falsch ist, ist sie auch im Rahmen einer Vergleichsberechnung (vereinbarte gegenüber Mindesthonoraren) zu korrigieren. Im Detail haben die Parteien aber immer einen subjektiven Bewertungsspielraum, der in Grenzfällen (1-2 Punkte von der Hz-Grenze weg) auch durch Gerichte zu akzeptieren sind. Zudem ist eine Honorarzonenvereinbarung nur dann unzulässig niedrig, wenn mit der Vergütung eines Vertrags insgesamt (einschließlich derjenigen für Besondere Leistungen wie z.B. die Örtliche Bauüberwachung und der Nebenkosten) die gesetzlichen Mindesthonorare unterschritten werden, das hat der BGH so entschieden.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.11.2016 at 11:23 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Von irgendwelchen Gerichtsentscheidungen abgesehen:
Was hält Sie davon ab, bei Angebotseinholungen einfach eine Honorarzone festzulegen, die defintiv ausreicht? So würden sofort vergleichbare Bedingungen geschaffen. Wenn ein Bieter der Meinung ist, es handle sich um eine höhere oder niedrigere HZ, kann er ja alternativ anbieten.

Gehe ich Recht in der Annahme, dass auch bei Ihnen die hier von mir Erläuterte Problematik hinsichtlich VgV und freihändige Vergaben eine immer größere Rolle spielt?
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2595

11.11.2016 at 16:39 Uhr
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ÖffAG
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Hallo Herr Doell, danke für die prompte Antwort. Das konkrete Problem ist bei einer Verkehrsanlage den Schwierigkeitsgrad und damit die Honorarzone zu ermitteln. Das Punktesystem nach §48 hilft aber erst mal nicht weiter. Denn wie vergibt man z.B. die möglichen 5 Punkte für die technischen Ausrüstung und Ausstattung (48 II 2 und III 1) im konkreten Fall, usw.. Bleibt der Verweis auf die Anlage 13.2. Hat man z. B. einen Kreuzungspunkt, so scheint ob höhengleich oder nicht das einzige konkret genannte Kriterium zu sein, ansonsten muss man das Vorhaben in einfach, schwierig und sehr schwierig einsortieren, hat dafür aber keine weiteren Anhaltspunkte. Wie füllt man solch unbestimmte Adjektive konkret und objektiv aus ?

12.11.2016 at 20:11 Uhr
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fdoell
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Eine ausführliche Beschreibung der Kritereien für das Punktebewertungssystem bei Verkehrsanlagen findet sich z.B. im HOAI-Kommentar von Jochem/Kaufhold 5. Auflage in Rn. 11 zu § 47 HOAI 2009 (ab 75 €) und sicher auch in der vor wenigen Tagen erschienenen 6. Auflage zur HOAI 2013 (die ich noch nicht habe) (für neu 139 €).

Das hier abzuschreiben, wäre ein bißchen aufwendig. So ein Buch wird man sich aber sicherlich leisten (können), wenn man häufig mit dieser Fragestellung zu tun hat.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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13.11.2016 at 14:22 Uhr
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Miky
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Sind die Werbewochen für einzelne HOAI-Kommentare eröffnet?

Natürlich gibt es zahlreiche Kommentierungen zu den Punkteverteilungen. Aber die sind überwiegend oberflächlich und kompensieren nicht das Problem, dass die Punkteverteilung in der HOAI nicht geregelt ist.

Bei der Ausschreibung von Planungsleistungen bleibt immer das Problem, dass die Honorarzone allein aus den Preisvorschriften der HOAI nicht eindeutig ermittelbar ist. Die Bewertungsspielräume sind zu groß, als dass eine Zweifelsfreie Zuordnung möglich wäre. D. h., wenn eine ausschreibende Stelle eine Honorarzone (wenn auch unverbindlich) vorgibt, kann sie möglicherweise im Einzelfall der Gefahr ausgesetzt sein, gegen Preisrecht zu verstoßen. Entweder geht man diese Gefahr ein, oder man lässt die Honorarzone in der Ausschreibung weg - dazwischen gibt es nichts.



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Miky

13.11.2016 at 14:55 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Ich wiederhole die Frage: was hält einen öffentlichen Auftraggeber davon ab, eine definitiv ausreichende HZ zu wählen?
Angst vor "dem Prüfer", "der Rechnungsprüfung" oder "dem Gem./Stadt/Markt Rat". Angst, einem Büro zu viel zu zahlen?

Es geht hier ja nicht um freihändige Vergabe an EIN Büro, sondern darum, Angebote einzuholen bzw. eine Planungsleistung auszuschreiben. Wenn ich nicht irre, ist es legitim, z.B. besondere Leistungen ohne Vergütung anzubieten, Nebenkosten bis auf 0% zu senken, zusätzliche - evtl notwendige Leistungen - günstig anzubieten.
Wenn also eine Verkehrsanlage irgendwo zwischen HZ II und HZ III bzw. III und IV eingeordnet werden könnte, müssten/könnten die Bieter im Rahmen des Spielraumes ein für den Bauherrn verständliches und rechtssicheres Angebot erstellen, das Leistungen beinhaltet, die er auch braucht und zu Preisen, die er versteht.
Aus Sicht des Ingenieurbüros würde es dann so aussehen, dass man weiß, dass es sich genausogut um HZ II statt III handeln könnte (da grenzwertig). Also weiß der Chef, dass er schon mehr Geld kriegt, als ihm evtl zustehen würde. Darum kann er guten Gewissens z.b. die Bestandvermessung günstiger anbieten oder bei der örtlichen Bauüberwachung sparen. Machen das alle Bieter, wird's zum Schluss kaum teurer werden als bei HZ II mit "normalen" Preisen bei den besonderen Leistungen.
Das dürfte dann auch "dem Prüfer" einleuchten.

14.11.2016 at 06:13 Uhr
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Miky
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Nein. Die Frage war, ob bzw. wie man die Honorarzone objektiv und mit größtmöglicher Sicherheit bestimmen kann.

M. E. reicht es, sich seriös Gedanken zu den Bewertungsmerkmalen zu machen und dies (zunächst nur intern als Aktenvermerk) zu dokumentieren. Dass andere dann anderer Meinung sein können und eine Vergabekammer oder ein Gericht ggf. auch, ist dann das "Restrisiko". Bei einer ordentlichen Dokumentation wird aber nicht mehr passieren, als ggf, die "Korrektur" auf die "richtige" Honorarzone.

Alles andere ist Vergabe- oder Angebotsstrategie und hat mit der HOAI nichts mehr zu tun.

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Miky

14.11.2016 at 06:37 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Ok, die Frage war aber eingangs ebenfalls, wie man verhindert, dass ein Bewerber absichtlich zu billig anbietet um dies dann später zu anzufechten.
Dies würde dadurch ausgehebel werden können, dass im Zweifelsfall einfach die nächsthöhere Stufe herangezogen wird.

Dass die Bieter im Falle dessen, dass sie wirklich Interesse haben, entsprechend an anderen Stellen des Angebots sparen werden, ist natürlich reine Spekulation.

15.11.2016 at 06:17 Uhr
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Miky
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Das verstehe ich nicht. Mit der nächsten Stufe (Honorarzone?) wird es ja deutlich teurer - das wird ein Auftraggeber nicht vorsichtshalber machen.

Wenn die angebotene Honorarzone sachgerecht sein kann, bindet der BGH den Bieter insoweit an dieses Angebot, als nicht mehr geprüft wird, ob eine höhere Honorarzone möglich ist, sondern ob die angebotene/vereinbarte Honorarzone möglich ist. - Der Bieter/Auftragnehmer wird es also schwer haben, von einem noch vertretbaren Angebot wegen vermeintlicher Mindestsatzunterschreitung aus zu niedriger Honorarzone wegzukommen.

Als Auftraggeber würde ich die angebotene Honorarzone prüfen (dokumentiert!) und wenn sie einigermaßen vertretbar ist auch darauf beharren, dass es dabei bleibt. Der (ggf. klagende) Auftragnehmer hat eine hohe Darlegungs- und Beweislast.

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Miky

15.11.2016 at 08:01 Uhr
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fdoell
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icon Re: Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

quote:
Miky wrote:
Sind die Werbewochen für einzelne HOAI-Kommentare eröffnet?

Hmm. nein und doch wieder ja. Bekannte Kommentare wie Locher/Koeble/Frik oder auch Fuchs/Berger/Seifert schreiben dazu gar nichts. Herr Kaufhold hat sich als Ingenieur aber sehr intensiv und über mehrere Seiten mit der Thematik befasst (mehr als ich in meinen eigenen Werken). Ich finde, man kann einem Suchenden durchaus auch öffentlich einen Tipp geben, wo über das Thema etwas ausgesagt ist. Wäre das Werk öffentlich erreichbar, würde ich es auch verlinken. Ob es verwerflich ist, ein (zu lobendes) Kind beim Namen zu nennen? Da mag jeder sein eigenes Urteil bilden.

quote:
Natürlich gibt es zahlreiche Kommentierungen zu den Punkteverteilungen. Aber die sind überwiegend oberflächlich und kompensieren nicht das Problem, dass die Punkteverteilung in der HOAI nicht geregelt ist.
Sollten Sie ähnlich qualifizierte Kommentierungen kennen wie die von mir genannte, lassen Sie es mich bitte wissen. Natürlich kann man über die "Richtigkeit" von Ansätzen streiten, aber dazu müsste man sie erst einmal kennen.

quote:
wenn eine ausschreibende Stelle eine Honorarzone (wenn auch unverbindlich) vorgibt, kann sie möglicherweise im Einzelfall der Gefahr ausgesetzt sein, gegen Preisrecht zu verstoßen. Entweder geht man diese Gefahr ein, oder man lässt die Honorarzone in der Ausschreibung weg - dazwischen gibt es nichts.

Man kann auch in einer Ausschreibung die Honorarzone qualifiziert herleiten, die Herleitung z.B. als Anlage detailliert mit der Anfrage versenden und dies als Vorschlag des Auftraggebers kennzeichnen. Dem Anbieter kann es überlassen bleiben, davon begründet abzuweichen. Dann hätte man aber im Falle eines Vertragsschlusses bereits eine qualifizierte Bewertung im Hintergrund, die nicht so leicht gerichtlich gekippt werden könnte.

Die Hauptprobleme liegen wohl eher darin, als Auftraggeber (zumal als öffentlicher) dazu zu stehen, dass man nicht unbedingt das billigste Angebot will und das als Sachbearbeiter auch in einer Verwaltung durchzustehen. Ein Planungsvertrag ist aber ein Kooperationsvertrag und die Zeiten der Behördenwillkür sollten vorbei sein. Warum sich also nicht auf beiden Seiten fair verhalten? Schließlich erwartet man sich gerade als AG ein Engagement, das nicht durch "gedrückte" Honorare getrübt werden sollte. Andererseits muss dann natürlich auch "was kommen" von Seiten der Planer, die sich nicht mit "brauchen wir nicht", "wird schon gut gehen" oder "haben wir noch nie gemacht" und ähnlichem herausreden sollten, sondern auch die Leistung tatsächlich erbringen sollten, die sie vergütet bekommen. Meine Beratungspraxis zeigt aber, dass es im Planungsgeschehen viel mehr um die Kommunikation und Zusammenarbeit geht als zunächst um Honorardetails. Die kommen meist erst dann auf, wenn etwas im Miteinander schief gelaufen ist. Mein Erfahrungssatz dazu "wenn es mit dem Honorar nicht stimmt, stimmt es meist nicht nur mit dem Honorar nicht".

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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15.11.2016 at 09:11 Uhr
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ÖffAG
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icon Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

Danke Herr Doell, der Hinweis auf den Kommentar ist wertvoll. In unserem steht dazu nämlich auch nichts drin. Erstaunlich aber, wie auch hier in diesem Forum die Meinungen zur Anwendung der HOAI voneinander abweichen. Manche schreiben aus, lassen sich fast alle HOAI-Vorgaben anbieten und verhandeln mitunter darüber (im Sinne des Vergaberechts), teils sogar mit der bewussten Absicht, die Leistungen günstiger als nach HOAI geregelt zu erhalten. Andere sehen die HOAI als Grund dafür, erst gar keine verschiedenen Angebote mehr einzuholen und vergeben alles direkt, weil bei einheitlichen HOAI-Vorgaben (über anrechenbare Baukosten, Honorarzone, Mindestsatz, Nebenkosten, Stundensätze für besondere Leistungen) ohnehin immer das gleiche Leistungsentgelt herauskommen muss.

15.11.2016 at 13:45 Uhr
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fdoell
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icon Re: Re: Feststellung der Honorarzone bei Verkehrsanlagen

quote:
ÖffAG wrote:
Erstaunlich aber, wie auch hier in diesem Forum die Meinungen zur Anwendung der HOAI voneinander abweichen.
Nun, die HOAI ist m.E. vielleicht nicht optimal, aber doch ein besseres Instrument als der bloße freie Preiswettbewerb. Denn was man eigentlich - auch als Auftraggeber - möchte, ist doch kein Preiswettbewerb, sondern ein Preis- / Leistungswettbewerb. Die Leistung wird aber häufig vernachlässigt und am Ende Äpfel mit Birnen verglichen.

Ich verstehe auch, dass etliche Planer frustriert sind, weil es zwar das Instrument der HOAI gibt, diese aber - bewusst oder unbewusst - unterlaufen oder falsch angewendet wird. Was bei den entsprechenden Auftraggebern fehlt, ist ein Verständnis des Verhältnisses zwischen Leistung und Vergütung. Man bekommt manchmal sogar den Eindruck, als würden gerade in der öffentlichen Verwaltung durch entsprechende Dienstanweisungen und Schulungen gezielt die Ansätze des Verordnungsgebers konterkariert. Im industriellen und privaten Auftraggeberbereich ist eher die Ansicht vertreten, dass man die HOAI nicht brauche, nicht zu beachten hätte und es ohnehin Aufgabe einer Einkaufsabteilung sei, jedes Angebot noch zu "drücken". Auch hier fehlt das Verständnis einer Partnerschaft auf Augenhöhe.

Und was kommt meist dabei heraus? Der Volksmund sagt "Wer billig plant, baut teuer. Wer billig baut, betreibt teuer". Nur wer heute daran denkt, was in 10, 20 oder 50 Jahren mit seinem Bauwerk passieren wird, kommt evtl. auf den Geschmack dessen, was "Nachhaltigkeit" als Begriff so gar nicht recht wiederzugeben vermag. Wem es aber akut mehr Befriedigung verschafft, jetzt auf Teufel komm raus zu sparen als das Gefühl zu erhalten, etwas - auch - für die Zukunft getan zu haben, der wird sich davon wenig beeindrucken lassen. Geistiges Fastfood am Bau, sozusagen.

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Friedhelm Doell
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16.11.2016 at 07:26 Uhr
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