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Ena I.
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 18.11.2016
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Honorar Architekt ohne Kostenberechnung
Guten Tag,
in einer Wohnanlage mit mit 100 Eigentumswohnungen sollen die Balkone saniert werden. Ein Architekt erstellt hierfür einen Investitionsplan mit einer pauschalen Summe. Diese Summe ist nicht hinterlegt/nachvollziehbar (keine Angabe zur Anzahl der Balkone und Art der Ausführung/Leistungsumfang der Sanierung).
Derselbe Architekt erstellt auf Grundlage dieser Pauschalsumme ein Angebot nach HOAI für die LPH 5-9 und wird beauftragt. Nach Einholung der Angebote wird die Sanierung nur die Hälfte kosten. Der Architekt gibt an, dass er für die Summe im Inestitionsplan eine andere Art der Sanierung zu Grunde gelegt hat. Kann das Honorar angepasst werden? Muss eine Kostenberechnung nachgereicht werden?
Vielen Dank für die Beiträge vorab.
Ena I.
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18.11.2016 at 11:34 Uhr |
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
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Re: Honorar Architekt ohne Kostenberechnung
Sehr geehrte Frau oder sehr geehrter Herr Ena,
in der HOAI geregelte Grundleistungen von Architekten und Ingenieure müssen nach dem in der HOAI geregelten Verfahren abgerechnet werden. Die Grundlage für die Abrechnung ist die durch den Auftraggeber genehmigte Kostenberechnung. Sie wird in der Leistungsphase 3 Entwurf aufgestellt.
Wenn Sie die Leistungsphase 5-9 beauftragt haben, wer hat dann die Leistungsphase 3 erbracht?
Wie kann Ihr Architekt abrechnen, wenn es keine Leistungsphase 3 gibt?
Sollten Sie und Ihr Planer meinen, dass man für eine Balkonsanierung auch keinen Entwurf benötigt, so frage ich mich, wer die wesentlichen Aufgaben zur Sanierung festgelegt hat und wer für die Festlegung der Aufgaben haftet. Ist es lediglich eine Instandsetzung, also eine Reparatur? Oder ist es ein Wiederaufbau nach gleichem Aufbau wie vorher? Oder wird die Sanierung mit anderen Maßnahmen, als bei der Ersterrichtung durchgeführt? Das sind alles Entscheidungen, die im Entwurf geklärt werden. Schließlich fehlt aber auf jeden Fall deshalb die Grundlage für die Honorarberechnung, also die Kostenberechnung.
Die vorläufige Honorarabrechnung - Abschlagszahlungen - kann zwar durch Ihren Architekten nach der Kostenschätzung vorgenommen werden, die er ja wohl abgegeben hat. Wenn aber die Kostenberechnung nie aufgestellt wurde und jetzt nur der Kostenanschlag, also Angebote der ausführenden Firmen vorliegen, so ist das Problem dadurch noch nicht gelöst.
Hinsichtlich der Vergütung des Planers ist das Projekt so nicht mehr zu kitten. Die Kostenberechnung zum Entwurf und deren Genehmigung dienen im Projektablauf einerseits der Honorarfestlegung, andererseits aber auch Ihrer Budgetplanung. Hätte es eine Kostenberechnung gegeben, hätte man die genehmigt, wäre eine Basis für das Honorar dagewesen und ihre Budgetplanung hätte eine wichtige Grundlage bekommen. Das ist jetzt beides rum ums Eck. Da jetzt die Angebote wesentlich niedriger liegen, kann man sich nur zusammensetzen und darüber reden, hoffentlich nicht vor Gericht streiten.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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19.11.2016 at 17:02 Uhr |
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Ena I.
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 18.11.2016
IP: Logged
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Re: Honorar Architekt ohne Kostenberechnung
Vielen Dank für die Antwort.
Ich sehe stimme Ihren Ausführungen voll zu.
Leider ist die WEG in Sachen Vertragsrecht nicht sattelfest und ist dem Architekten bisher einfach gefolgt. Als dieser sagte, es gibt eine günstigere Lösung als bisher von Ihm angedacht, wurde diese natürlich akzeptiert. Einen Entwurf hielt der Architekt nicht für nötig. Es wurden direkt drei Angebote eingeholt, da ja versichert wurde, dass es günstiger als bisher geschätzt wird. Aus Unwissenheit hat der damalige Beirat natürlich nicht nach der Kostenberechnung gefragt und das Honorar wurde seitens des Architekten natürlich nicht erwähnt. Ich könnte mir vorstellen, dass solche Fälle gar nicht so selten sind. Vielleicht findet sich noch ein entsprechendes Urteil.
Vielen Dank.
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20.11.2016 at 10:19 Uhr |
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
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Re: Honorar Architekt ohne Kostenberechnung
Ich empfehle Ihnen, möglichst einvernehmlich mit dem Architekten das preisgünstigste Angebot nachträglich sowohl inhaltlich hinsichtlich seiner Verantwortung, als auch hinsichtlich der Kosten zur Grundlage ersatzweise zur Kostenberechnung zu erklären, danach die Planung abzurechnen und nicht nach Urteilen zu anderen Fällen suchen. Das spart viel Zeit und Ärger.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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20.11.2016 at 12:00 Uhr |
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
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Re: Honorar Architekt ohne Kostenberechnung
auf jeden Fall nicht die Kostenschätzung als Basis für die Abrechnung der Leistungen des Architekten zugrunde zu legen
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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20.11.2016 at 12:00 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar Architekt ohne Kostenberechnung
Hmm,
die HOAI gibt bei Grundleistungen in § 6 vor, dass die Kostenschätzung zu nehmen ist, wenn keine Kostenberechnung erstellt wurde.
ABER: in diesem Fall ist die Planung ja inhaltlich geändert worden, verbunden mit einer Änderung der anrechenbaren Kosten. Dafür sieht die HOAI in § 10 Abs. 1 eine schriftliche Honoraranpassung vor. Das ist die Basis, auf der eine neue Honorarvereinbarung für Lph. 5-9 zu treffen ist (wenn denn die Ausführungsplanung = Lph. 5 überhaupt vom Architekten gemacht wird; es sieht ja hier so aus, dass die Anbieter die selbst machen, zumindest zum größten Teil).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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21.11.2016 at 08:45 Uhr |
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