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malotira
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 30.11.2016
IP: Logged
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Abrechnung auf Basis der Kostenschätzung
Liebe Forumsmietglieder, eventuell könnt ihr mir diese Frage beantworten.
Ich habe einen Architekten beauftrag, der sein Honorar auf Grundlage der HOAI berechnet.
Jetzt gibt es leider bei uns einen kleinen Streitpunkt, bei den anrechenbaren Kosten für die HOAI.
Eigentlich dachte bis dato das als anrechenbare Kosten nur Kosten einfließen die auch tatsächlich über den Architekten beauftragt wurden.
Konkret geht es um zwei Gewerke die ich in Eigenregie umgesetzt habe.
- Maler Arbeiten 5.000
- Elektroinstallation 15.000
Hier hat der Architekt jeweils nur ein Angebot eingeholt um eine Kosteneschätzung erstellen zu können.
Auf welcher Basis wird die Kostenschätzung erstellt? Auf Basis der Schätzungen oder der tatsächlich beauftragten Gewerke?
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30.11.2016 at 12:40 Uhr |
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malotira
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 30.11.2016
IP: Logged
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Re: Abrechnung auf Basis der Kostenschätzung
Hallo liebe Forumsmitglieder, werden noch weiter Infos von meiner Seite benötigt?
Eventuell kann ich dann noch weitere Info´s liefern.
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01.12.2016 at 08:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Abrechnung auf Basis der Kostenschätzung
Nach §6 wird das Honorar für alle Leistungsphasen auf Grundlage der (vom Planer erstellten) Kostenberechnung ermittelt; solange oder wenn diese nicht vorliegt, auf Basis der Kostenschätzung.
Wenn Lph. 6-8 (Ausschreibung, Angebotsprüfung und -wertung und Objektüberwachung) für einige Gewerke vertraglich nicht zu erbringen sind, wird man i.d.R. das Honorar für diese Leistungsphasen (!) ohne diese Gewerke ermitteln.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.12.2016 at 11:14 Uhr |
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malotira
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 30.11.2016
IP: Logged
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Re: Abrechnung auf Basis der Kostenschätzung
Lieber fdoell, vielen dank für deine Antwort, Eventuell stelle ich mich etwas dämlich an , aber deine Antwort heißt für mich das die Honorarberechnung ohne die beiden vom mir durchgeführten Gewerke erfolgen muss, ist das so richtig?
Könnte ich dieses Gewerk dann einfach streichen?
Vielen Dank im voraus
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03.12.2016 at 13:46 Uhr |
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
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Re: Abrechnung auf Basis der Kostenschätzung
Hallo malotira,
der Architekt darf die Kosten ansetzen, deren Planungen der macht. Wenn er für die Malerarbeiten irgendwelche Leistungen übernimmt, dann kann er sicher einen Teil ansetzen. Wenn er sich damit überhaupt nicht auseinandersetzen muss, keine Farbtöne, keine geeigneten Untergründe berücksichtigen, dann nicht. Denn das Haus könnte ja ohne Anstrich bleiben wie eine Garage oder Kellerwände. Die Technische Gebäudeausrüstung, also auch Elektro, darf er nach bestimmten Regeln ansetzen, da er sich damit auseinandersetzt, z.B. für Aussparungen, Schächte, Anordnung von Leuchtenauslässen, Fundamenterder einbeziehen, Elektroraum für Hausanschluss koordinieren, vielleicht sogar den Bauablauf mit Elektro abstimmen, dann also berechtigt.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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04.12.2016 at 09:48 Uhr |
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