Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kosten durch Änderung der Entwurfsplanung.
Beitrag von Nachricht
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon Kosten durch Änderung der Entwurfsplanung.

Hallo,

der AG hat uns mit den LPH 2 bis 5 für Objektplanung Ingenieurbauwerke beauftragt (kein Stufenvertrag). Die LPH 2 und 3 wurden abgearbeitet und es wurde nach schriftliche Aufforderung durch den AG mit der Genehmigungsplanung begonnen. Aus Kapazitätsgründen wurde auch schon zeitgleich mit der LPH 5 begonnen, wohlwissend dass die Baugenehmigung noch nicht erteilt wurde.
Nun beabsichtigt der AG plötzlich den abgestimmten Entwurf, mitten in der Genehmigungsphase, in Größenordnungen zu ändern, bis hin zu einer z. T. völlig neuen Aufgabenstellung.

1.) Muss er in einem solchen Fall auch die bereits erbrachten Leistungen der LPH 5, die ja nach dem „alten“ Entwurf erstellt wurden und somit hinfällig sind, vergüten?

2.) Durch den geänderten Entwurf würden auch deutlich geringere Kosten bei der Kostenberechnung entstehen, die sich ja auf das Honorar der LPH 5 auswirken würden. Wie gestaltet sich dann die Honorarermittlung für die „alten“ und „neuen“ Leistungen der LPH 5?

3.) Was würde bei einer kompletten Kündigung des Auftrages durch den AG, zum jetzigen Zeitpunkt, mit den bereits erbrachten Leistungen der LPH 5 geschehen?

Vielen Dank

09.12.2016 at 11:11 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Kosten durch Änderung der Entwurfsplanung.

Hallo Ricoche,

meines Erachtens wird hier zunächst zu klären sein, ob die bereits erbrachten Leistungen der LP5 überhaupt zu vergüten sind, bevor sich die Frage der Honorarhöhe stellt.

Denn der AG kann sich ggf. auf den Standpunkt stellen, Sie hätten die LP5 voreilig begonnen. Das wäre dann der Klassiker des so genannten Vorpreschens des Architekten: Es werden Leistungen erbracht, die zum jeweiligen Zeitpunkt noch gar nicht notwendig waren. Später erweisen sich diese Leistungen dann als nutzlos. Typischer Fall: Architekt beginnt mit LP5, obwohl noch keine Baugenehmigung erteilt ist. Diese wird dann versagt. Hierzu gibt es jede Menge Urteile, in denen die Architekten nachlesen konnten, dass sie in diesem Fall idR kein Honorar für die "voreiligen" Leistungen verlangen können. Ausnahme: Der Bauherr wurde nachweislich über das Risiko der verfrühten Leistungserbringung aufgeklärt und hat dieses Risiko übernommen.

Nun teilen Sie mit, Sie hätten aus Kapazitätsgründen bereits mit der LP5 begonnen. Kapazitäten liegen grundsätzlich in der Sphäre des Architekten, nicht des Bauherrn. War das mit dem Bauherrn abgestimmt bzw. von ihm so gewollt, etwa aus Gründen der Beschleunigung?

Ich verkenne nicht, dass Ihr Fall eine Besonderheit aufweist, weil hier die erhebliche Änderungsanordnung des Bauherrn dazu geführt hat, dass die Leistungen der LP5 nutzlos geworden sind. Aber gleichwohl denke ich, dass es darauf ankommen wird, ob der Bauherr von dem "Vorpreschen" zumindest gewusst hat.

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

09.12.2016 at 15:59 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kosten durch Änderung der Entwurfsplanung.

Ich denke, es ist auch anhand des Vertrags zu klären, ob die Lph. 1-5 tatsächlich mit dem Vertragsschluss beauftragt wurden und damit auch abgearbeitet werden dürfen oder ob sich der AG vertraglich den Leistungsabruf der einzelnen Lph. vorbehalten hat.

Im ersteren Fall sehe ich - da ja auch Termine vereinbart wurden - durchaus die Chance auf eine Vergütung der bereits erbrachten Leistungen zu Lph. 5 - schließlich haben Sie daran gearbeitet, Ihren Vertrag zu erfüllen.

Im zweiten Fall sehe ich es ähnlich kritisch wie Herr Dr.. Schmidt.

Ansonsten geht es ja wohl um eine Änderung des Leistungsziels mit Änderungen anrechenbarer Kosten, da ist ohnehin nach § 10 Abs. 1 das Honorar für die geänderten Leistungen frei vereinbar. Vielleicht kann man diese Honorarfrage dabei mit einer großen Klappe gleich mit erschlagen...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.12.2016 at 21:31 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon Re: Kosten durch Änderung der Entwurfsplanung.

Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Im Vertrag zwischen dem AG und uns sind Fristen gesetzt, bis wann die einzelnen LPH abzuarbeiten sind. Dort heißt es, …. die Ausführungsplanung ist bis 4 Monate nach erfolgter Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden und dem AG vorzulegen…“. Allerdings steht dort nicht, ab wann damit begonnen werden darf. Der Zeitraum von 4 Monaten ist kaum zu schaffen, sodass wir schon innerhalb der LPH. 4 mit der LPH. 5 begonnen haben. Schließlich wurde unser Entwurf beim AG präsentiert und es liegt ein offizielles Schreiben des AG vor, wonach der Entwurf durch ihn geprüft und genehmigt wurde. Aus unserer Sicht ist unser Vorgehen nicht unbedingt ein „Vorpreschen“ sondern vielmehr eine Notwendigkeit um die Fristen einhalten zu können.
Im Vertrag ist auch keine Rede davon, dass sich der AG das Recht auf Leistungsabruf der einzelnen LPH. vorbehält. Wir haben einen Vertrag über die Erarbeitung der LPH 2 bis 5 und gut.
Allerdings ist uns klar, dass eventuell Forderungen der Genehmigungsbehörden zu unseren Lasten gehen, da ja noch keine Baugenehmigung vorliegt. Es geht aber hier um eine komplette Änderung unseres Entwurfes durch den AG aufgrund von neuen Ideen.
Wir müssen allerdings gestehen, dass der AG nicht über den Beginn der Erarbeitung der LPH 5 offiziell informiert wurde.

12.12.2016 at 15:27 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kosten durch Änderung der Entwurfsplanung.
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no