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Tichu78
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 13.12.2016
IP: Logged
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Grundleistungen nach HOAI nicht erbracht?
Hallo,
wir sind in den Endzügen unser EFH (LBO BW) fertig zu stellen. Beauftragt wurde ein Architekt nach HOAI mit den LP 1-9. Vereinbart wurde, daß die Ausschreibung für Elektro, Sanitär und Heizung über uns ausgeführt werden. Ansonsten hatten wir vor Vertragsabschluss keine weiteren Vereinbarungen, welche die Grundleistungen laut HOAI reduzieren. Schriftlicher Vertrag gab es keinen. Auftrag richtet sich nach einer entsprechend Bestätigungsmail.
Insgesamt sind wir mir der Qualität und Ausführung zufrieden. Was allerdings überhaupt nicht gut gelaufen ist ist der zeitliche Ablauf (Terminabsprache und Einhaltung) und die Bauleitung. Dadurch mussten wir sehr viel selbst koordinieren und überwachen. Es wurde ein Bauleiter vom Architekten beauftragt, das wurde uns auch erst später mitgeteilt. Wir haben keine Kenntnisse darüber, ob dieser eine entsprechend fachl. Qualifikation hat.
Unserer Meinung fehlen Leistungen wie Abnahmen (wurde keine einzige von der BL gemacht, es gibt entsprechend keine Protokolle), Koordination auf der Baustelle, Einweisung und Überwachung der Handwerker, Mängelaufnahme und Beseitigung.
Ein Zeitplan und Bautagebuch wurde auf Nachfrage vom Architekten abgewiesen. Kostenüberwachung fand auch keine statt.
Welche Möglichkeit haben wir als Bauherr das Honorar entsprechend zu kürzen? Wie sind die Leistungen für die teilweise fehlende Objektüberwachung in der LP 7 entsprechend zu bewerten?
Da unserer Meinung die akt. angeforderte Teilzahlung höher ist als die versäumten Leistungen hat der Architekt alle weiteren Arbeiten eingestellt. Dies führt nun zu weiteren Kosten (Mängel Wärmebrücken verursachen enorme Heizkosten, Bereitstellungszinsen fallen an, etc).
[Edited by Tichu78 on 13.12.2016 at 13:11 Uhr]
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13.12.2016 at 13:09 Uhr |
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
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Re: Grundleistungen nach HOAI nicht erbracht?
Guten Morgen,
offenbar tut sich das Forum etwas schwer mit Ihrer Frage. Dies mag daran liegen, dass Ihr Fall wohl nur dann einigermaßen seriös eingeschätzt werden kann, wenn noch viel mehr Informationen vorliegen.
Ein Beispiel: Sie fragen noch Honorarkürzungsmöglichkeiten für nicht erbrachte Grundleistungen. Um hierzu eine Aussage zu treffen, müsste man die Abrechnung des Architekten kennen. Denn sonst besteht die Gefahr, dass Sie mit der Kürzung ein Eigentor schießen: Sie fangen an zu kürzen, worauf sich der Architekt auf die HOAI besinnt und Ihnen am Ende eine höhere Rechnung präsentiert als bisher, die möglicherweise sogar berechtigt wäre. Dies ist in der Praxis schon häufig passiert, wie auch zahlreiche Beispiele hier im Forum zeigen.
Hat der Architekt überhaupt korrekt auf Basis des HOAI-Mindestsatzes abgerechnet (Sie haben ja keinen schriftlichen Vertrag)? Wurden bspw. bei den anrechenbaren Kosten auch die Kosten der Haustechnik berücksichtigt, wenn ja in welchem Umfang? Wie wurden die aK überhaupt ermittelt? Gab es eine Kostenberechnung? All dies ist leider nicht selbstverständlich, gerade bei kleineren Projekten.
Und wenn er tatsächlich auf Basis des Mindestsatzes abrechnet, stellt sich die weitere Frage, in welchem Umfang erbrachte Leistungen abgerechnet werden: Die komplette LP 8 mit 32% oder nur anteilig? Ihnen liegt ja aktuell wohl nur eine Abschlagsrechnung vor. Da nehme ich an, dass die LP 8 noch nicht komplett angesetzt wurde, oder?
Überdies stellt sich mir die Frage, ob Sie nicht einzelne Leistungen sogar noch vom Architekten einfordern können oder gar sollten, bspw. die Organisation der Abnahmen mit Feststellung von Mängeln etc.
Beste Grüße
Andreas Schmidt
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RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de
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16.12.2016 at 07:59 Uhr |
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Tichu78
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 13.12.2016
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Re: Grundleistungen nach HOAI nicht erbracht?
Hallo,
nach knapp 3 Jahren Sendepause zwischen uns und unserem Architekten meldet sich nun der Architekt und fordert den Restbetrag per Einschreiben ein.(ca 25% vom vereinbarten Honorar als Festpreis) und droht mit einem Mahnverfahren. In den Abschlagsrechnungen ist nie von LPs die Rede, nur von Architektenleistungen ... keine detailierte Aufführung.
Er spricht nun von zusätzlichen Leistungen wie:
- 3D Varianten der Planung
- Analyse von Varianten und deren Kostenuntersuchungen (zb. Teilunterkellerung)
- Nachweise, technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art für die Erlangung behördlicher Zustimmung (Energieberechnung nach EnEV sowie EnEV-Nachweis für das LRA)
- besondere bauordnungsrechtliche Nachweise zb. Entwässerung (Entwässerungsgesuch LRA)
- Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter (zb. Deckenpläne freigeben, Einbaugehäuse, Zimmermannspläne)
- Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen (Aufsparrendämmung, Gipsputz)
- Aufstellung von vergleichenden Kostenübersichten (s.o.)
- zusätzliche Leistung gem. Technischer Ausrüstung (Entwässerungsplan der speziellen Ortssatzung mit Antrag und Berechnungen)
- Planung und Beratung bzgl. Außenanlagen in Garten- und Vorgartenbereich.
- Wiederholungsleistungen, Mehrfachänderungen, bzw. Umrechnungen von LV's
Er hat uns niemals mitgeteilt, daß es sich bei diesen Leistungen um besondere Leistungen handle. Uns also auf Zusatzkosten "vorgewarnt". Ist das sein Recht uns das nachträglich anzurechnen? Ich bin natürlich bereit das zu berücksichtigen, wenn es sich wirklich um besondere Leistungen handelt.
Das Haus ist inzwischen fertig. Es sind also die tatsächlichen Kosten vorhanden.
Mich würde nun interessieren welche Leistungen ich nach HOAI bezahlen muss, also in welchem Rahmen das tatsächliche Honorar für den Architekten liegt.
Email an Architekt als Auftragsgrundlage:
Ihr Angebot (unter Mindestsatz nach HOAI HZ III) Betrag: xxx
Leistungen: LP 1-9 nach HOAI + Unterstützung vom Bauherr
Die Gesamtkosten der Baukostenschätzung verlief sich damals auf 330k€ (alle Gewerke). KG 300+400: 262k€
Allerdings hat er die aufgeführten Gewerke: Heizung, Elektro, Sanitär, Geländer, Fliesen und Bodenarbeiten sowie Aussenwandarbeiten nicht betreut (kein LV, keine Ausschreibungen, keine Bau(beg)leitung) ca 82k€
Daher sehe ich die anrechenbaren Kosten bei ca. 180k€. tatsächliche Kosten (exkl. EL) 185k€!
Es wurden keine Abnahmen mit uns als Bauherr gemacht, es wurden keine Protokolle erstellt. Es gibt keinerlei "Beweise" für eine Bauleitung. Mängelbeseitigung und Terminabsprachen mit Handwerkern wurde fast nur von mir erledigt. Beratung meist nur per email und Telefon.
Ich würde gerne nur das bezahlen was dem Architekten zusteht. Die Vereinbarung hat er meiner Meinung zu 25% (fehlende Gewerke+fehlende LPs) nicht erfüllt. Daher möchte ich den Restbetrag nicht zahlen/einbehalten.
Einen Rechtsstreit möchte ich gerne vermeiden. Zu einem Gespräch ist der Architekt leider nicht mehr bereit. Ich erhoffe mit einem Gegenangebot zu einer Einigung zu kommen.
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30.07.2019 at 01:02 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Grundleistungen nach HOAI nicht erbracht?
Guten Tag,
auch wenn Sie verständlicherweise keinen Rechtsstreit haben möchten, sollten Sie sich mit unberechtigt erscheinenden Forderungen so befassen, als wären Sie vor Gericht. Lassen Sie die erbrachten Leistungen und die Abrechnung von einem/r Honorarsachverständigen in Ihrer Nähe prüfen, dann wissen Sie besser, woran Sie eigentlich sind! Diese finden Sie unter www.svv.ihk.de mit dem Stichwort Architektenhonorar.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.08.2019 at 03:08 Uhr |
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