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Mitglied
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Bestandsaufnahme
Werte Forumsteilnehmer,
ist eine Bestandsaufnahme, auch geringeren Umfanges, beim Bauen im Bestand, auch trotz eines vereinbarten Umbauzuschlages zusätzlich zu vergüten?
Ihr Mitglied
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30.01.2017 at 07:22 Uhr |
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FelixFrie
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 13.01.2016
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Re: Bestandsaufnahme
Hallo,
meiner Auffassung nach ja, siehe HOAI 2013 Anlage 10.1 LB Gebäude und Innenräume, besondere Leistungen Lph1 - 8. Unterpunkt - Bestandsaufnahme.
Somit ist diese Leistung gesondert zu vergüten, sofern vertraglich nichts anderes festgelegt wurde.
MfG
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30.01.2017 at 10:56 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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Re: Bestandsaufnahme
Dass die Bestandsaufnahme eine Besondere Leistung ist (auch bei der Tragwerks- oder Technikplanung), ist klar.
Aber (provokativ gefragt): Wo steht, dass die Bestandsaufnahme bei Vereinbarung eines Umbauzuschlages gesondert zu vergüten ist?
Der Umbauzuschlag wird ja bereits für besondere Schwierigkeiten bei Leistungen im Bestand gezahlt, also vielleicht auch für eine kleine Bestandsaufnahme?
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31.01.2017 at 06:58 Uhr |
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FelixFrie
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
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Re: Bestandsaufnahme
Sofern Sie nicht, explizit vereinbart haben, dass die "kleine Bestandsaufnahme" mit dem erhöhten Honorar durch den Umbauzuschlag abgegolten ist, würde ich es immer noch als besondere Leistung ansehen. Wie gesagt, persönliche Auffassung.
Was wird den unter einer "kleinen Bestandsaufnahme" verstanden?
Der Planer muss ja bedingt durch den Umbau seine Anschlusspunkte/flächen darstellen, aber dies ist ja sicherlich nicht ihre gedachte Bestandsaufnahme.
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01.02.2017 at 12:59 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
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Re: Bestandsaufnahme
Steht dies irgendwo explizit, dass die Bestandsaufnahme bei Vereinbarung eines Umbauzuschlages immer gesondert zu vergüten ist?
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02.02.2017 at 07:22 Uhr |
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
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Re: Bestandsaufnahme
Sie können dies bspw. in meiner Kommentierung des § 36 HOAI (Rdn. 19) in dem HOAI-Kommentar von Messerschmidt/Niemöller/Preussner nachlesen:
"Der Zuschlag nach § 36 bezieht sich grundsätzlich nur auf die als "Grundleistungen" bezeichneten Leistungen, denn nur diese sind vom Anwendungsbereich der HOAI umfasst, § 1. Die Honorare für alle sonstigen Leistungen sind seit der 6. HOAI-Novelle nicht mehr vom öffentlichen Preisrecht erfasst, sondern frei zu vereinbaren und zu vergüten."
Deutlich genug?
Beste Grüße aus Köln
____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de
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02.02.2017 at 08:50 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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Re: Bestandsaufnahme
Ja sehr deutlich. Das reicht mir völlig.
Viele Grüße aus Berlin nach Köln.
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02.02.2017 at 10:42 Uhr |
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