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lucky
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Nachträgliche Honorarerhöhung
Hallo zusammen.
Wir bauen gerade ein Einfamilienhaus.
Wir haben mit den zuständigen Statiker einen Pauschalpreis für Tragswerkplanung sowie Wärmeschutznachweis vereinbart.
Beide Parteien haben diesen unterzeichnet.
Der Statiker verlangt nun nachträglich eine Erhöhung dieses Pauschalpreises für angebliche Mehraufwendungen, die aber aus unserer Sicht nicht entstanden sind. Beispielsweise hat er bereits mit der Planung angefangen, obwohl die baureifen Pläne noch nicht fertiggestellt waren.
Freilich haben sich in der Werkplanung noch geringe Änderungen ergeben, die aber normal sind.
Die Statik wurde bereits gemacht, als nur genehmigungsreife Pläne in 1:100 da waren, die Werkplanung begann später.
Nun will man hierfür zusätzlich Geld haben, da man mehr Zeit dafür benötigte.
Der nachgeforderte Betrag beträgt über 70 Prozent des ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorars.
Wir haben diese Nachforderung abgelehnt.
Nun kommt der Statiker und hält unsere damalige Vereinbarung für nichtig und will nun nach HOAI abrechnen, was insgesamt dann Kosten verursachen würde, die insgesamt über 3 mal so hoch sind wie ursprünlich vereinbart.
Wir halten dies für sittenwidrig und können das nicht akzeptieren, da hierfür die Grundlage fehlt.
Umgekehrt haben wir ja auch rechtzeitig alle Leistungen voll bezahlt und nicht etwa das Pauschalhonorar für nichtig erklärt und einfach das Honorar abgesenkt.
Das vereinbarte Honorar lag unter der HOAI, wie sich erst jetzt herausstellt. Wir haben auf den Pauschalpreis vertraut und diesen auch so einkalkuliert.
Wie sollte man sich hier verhalten???
Das Angebot des Statikers lag unter den anderen Angeboten. Nun kann man doch nicht über die Hintertüre nachträglich das Honorar erhöhen und damit andere Anbieter unseriös aus dem Rennen werfen.
Wie ist hier die Rechtslage. Was sollte man tun?
Danke für Ihre Bemühungen.
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08.04.2004 at 14:23 Uhr |
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RA-Ellinghaus
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Re: Nachträgliche Honorarerhöhung
Ich würde an Ihrer Stelle auch weiterhin das erhöhte Honorar nicht zahlen. Eine Pauschalpreisvereinbarung kann nicht einseitig geändert werden.
Zwar besteht grundsätzlich das Problem der Unwirksamkeit der Pauschalpreisvereinbarung, wenn ein Honorar unterhalb der MIndestsätze vereinbart wird. Es könnte von Ihnen aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden, wenn dem Tragwerksplaner die anrechenbaren Kosten vor Vertragsabschluß bekannt waren oder er Sie in der Absicht, später nach MIndestsätzen abrechnen zu wollen, zu der Pauschalpreisvereinbarung verleitet hat. Dies müßte allerdings von Ihnen bewiesen werden müssen.
MIt freundlichen Grüßen
RA Ellinghaus
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13.04.2004 at 12:53 Uhr |
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RA-Ellinghaus
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Re: Nachträgliche Honorarerhöhung
Nachtrag:
Waren dem Tragwerksplaner die anderen Angebote bekannt ? Falls ja, könnte auch dies als Argument für eine unzulässige Rechtsausübung wegen einer eventuellen Erschleichung des Auftrages eingewendet werden.
Und noch etwas: Hat Ihr Vertragspartner seine Honorarschlußrechnung bereits gestellt, kann er nicht mehr nachfordern. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist er auch bei der Unterschreitung des Mindesthonorars ann seine Schlußrechnung gebunden.
MIt freundlichem Gruß
RA-Ellinghaus
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13.04.2004 at 13:57 Uhr |
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lucky
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Re: Re: Nachträgliche Honorarerhöhung
quote: RA-Ellinghaus wrote:
Nachtrag:
Waren dem Tragwerksplaner die anderen Angebote bekannt ? Falls ja, könnte auch dies als Argument für eine unzulässige Rechtsausübung wegen einer eventuellen Erschleichung des Auftrages eingewendet werden.
Und noch etwas: Hat Ihr Vertragspartner seine Honorarschlußrechnung bereits gestellt, kann er nicht mehr nachfordern. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist er auch bei der Unterschreitung des Mindesthonorars ann seine Schlußrechnung gebunden.
MIt freundlichem Gruß
RA-Ellinghaus
Sehr geehrter Herr Ellinghaus,
haben Sie sehr herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort und Ihre Einschätzung.
Sowohl unser leitender Architekt als auch der Baubetreuer (haben keinen Bauträgervertrag) lehnen die Forderungen ebenfalls ab.
Dem Statikbüro war bekannt, dass es am günstigsten angeboten hat und damit auch den Auftrag bekommen hat. Die angeblichen Mehrkosten wurden erst uns bekannt gemacht, als die Tragwerkplanung und der Wärmebedarfsnachweis fertigwaren.
Er hatte einfach seine Schlussrechnung abgeändert und den Mehrbedarf so angemeldet. Nachdem wir dies abgelehnt haben, hält er unsere Honorarvereinbarung "Pauschalpreis gem. HOAI" für unwirksam und rechnet nach Mindestsätzen HOAI von 1995 ab, was die über 3-fachen Kosten (!) verursachen würde.
Nur weil wir den Mehraufwand ablehnen, da er nicht begründbar ist, kann man nicht die Vereinbarung aufheben und ganz neu abrechnen, oder?
Die Arbeiten begannen mit nicht (!)baureifen Plänen, ohne das hierfür von seitens der Bauleitung oder gar von uns als Auftraggeber ein Auftrag erteilt wurde. Beispielsweise waren die Fenstermaße alle gar nicht bekannt. Erst nach Ende der Werkplanung können aus unserer Sicht die Statikarbeiten beginnen. Werden sie vorher begonnen, kann man nicht von Nacharbeiten sprechen, wenn in der Werkplanung später erst die Details festgelegt werden. Dann sind dies keine Nacharbeiten sondern Erstarbeiten.
Wir haben danach keine Änderungen mehr gewünscht, die diesen Mehrpreis rechtfertigen könnten. Außerdem hätten diese angeblichen Mehraufwendungen angezeigt werden müssen und zwar bereits vor Ende der Arbeiten. Dies erfolgte auch nicht.
Wir alle wurden von den Nachforderungen überrascht.
Sie schreiben, dass man stets auch bei Unterschreitung der HOAI an die Schlussrechnung gebunden ist.
Ist damit auch klar, dass man bei Unterschreitung der HOAI auch an sein Angebot unterhalb der HOAI gebunden ist? Müßte eigentlich ja so sein, sonst wären diese Vereinbarungen unwirksam und man dürfte diese Verträge gar nicht schließen. Hier wurde aber ja bewußt ein Pauschalpreis gem. HOAI angeboten, damit der Auftrag erteilt werden kann. Wenn beide Parteien diesen privatrechtlichen Vertrag schließen, ist dieser doch wirksam, auch wenn er unter den Mindestsätzen liegt, oder???
Eine Frage haben wir noch: sollte der Statiker mit Sitz in Nordrhein-Westfalen klagen wollen, wo ist dann der Gerichtsstand?
Wir sind aus Baden-Württemberg.
Und: was ist die Basis für evtl. entstehende Gerichtskosten und Anwaltskosten? Die Statiknachforderung oder die veranschlagten Rohbaukosten?
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!
Freundliche Grüße!
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14.04.2004 at 06:56 Uhr |
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RA-Ellinghaus
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Re: Nachträgliche Honorarerhöhung
Mit der Bindung an die Schlußrechnung ist nicht auch eine Bindung an das Angebot gemeint. Eine Honorarvereinbarung unter den Mindestsätzen ist und bleibt unwirksam, weil gegen bindendes Preisrecht (§ 4 HOAI) verstoßen wird. Der Tragwerksplaner könnte also mit den von mir bereits erwähnten Ausnahmen nach den MIndestsätzen abrechnen.
Hat er allerdings das an sich unwirksam vereinbarte Honorar mit einer Schlußrechnung abgerechnet, ist er an diese Schlußrechnung auch gebunden, weil er dem Bauherrn zu erkennen gibt, daß dies sein verdientes Honorar sei. Es kommt für Sie also im wesentlichen darauf an, ob schon eine Schlußrechnung vorliegt oder nicht und durch Bezahlung dieser Rechnung zu erkennen gegeben wird, daß SIe sich auf deren Richtigkeit eingerichtet haben (Vertrauen muß nicht nur gewährt, sondern auch in Anspruch genommen werden).
Es kommen zwei Gerichtstände in Frage, die sich der Kläger aussuchen kann. Zum einen denjenigen des Erfülungsortes, also wo gebaut wurde und zum anderen Ihr allgemeiner Gerichtsstand, also der Ihres Wohnortes. Gelegentlich wird auch angenommen, daß der Sitz des Architekten/Ingenieurs ein zulässiger Gerichtsstand sei, wenn zum Beisspiel das Bauwerk nicht errichtet wird und sich damit die Leistung der Planer nicht im Bauwerk verkörpert. Gehen Sie aber mal davon aus, daß an Ihrem Wohnsitz geklagt werden wird.
Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nach dem Wert der Klageforderung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ellinghaus
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14.04.2004 at 13:24 Uhr |
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lucky
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Schlussrechnung Anmerkung
Sehr geehrter Herr Ellinghaus,
haben Sie nochmals herzlichen Dank für Ihre Einschätzung. Wir sind sehr dankbar für diese kompetenten Ausführungen und wir erkennen, dass die Materie extrem schwierig ist, gerade für uns Laien.
Es ist denkbar, dass ich auf Sie direkt zukommen werde, wenn sich die Sache zuspitzt, dann jedoch außerhalb des Forums und nicht mit Alias-Namen.
Ich habe in den Unterlagen geschaut und festgestellt, dass der Titel "Schlussrechnung" erst jetzt bei der Anforderung nach HOAI aufgetaucht ist.
Vorher hat er seine Nachforderung, die wir abgelehnt haben, einfach dazu gezählt und um einen Abschlag gebeten.
Wir haben jedoch einen Abschlag aus der ursprünglichen Summe bezahlt und dann korrekterweise die restliche Summe bezahlt, da die Leistung erbracht war.
So und erst danach, als wir nicht zahlten, hat er sich nicht mehr an den Pauschalpreis gehalten, die Vereinbarung für unwirksam erklärt und nun die neue Forderung angesetzt, unsere Gesamtzahlung sieht er nur als Anzahlung an.
Außerdem hat sich herausgestellt, dass er Direktiven vom Hausplaner angenommen hat, der hierfür keinen Auftrag von uns hat und dies auch nicht mit uns abgestimmt hat.
Er nahm also Anweisungen an, die nicht vom Auftraggeber (uns) stammten.
Erst-Anweisungen von uns kamen erst in der Werkplanung.
Klar ist, dass sich hier verkalkuliert wurde und das Angebot im Vgl. zu den anderen günstiger war. Sonst hätte er den Auftrag nicht bekommen und dies wurde ihm auch so mitgeteilt.
Das bedeutet, dass letztlich wir hätten damit rechnen müssen, dass selbst nach Zahlung der Nachforderung immer noch Nachforderungen hätten entstehen können, bis die HOAI erreicht ist.
Und das kann nicht sein.
Wir gehen deshalb davon aus, dass die Nichtzahlung der Nachforderung nicht die Unwirksamkeit des Vertrags bedeuten kann und zu einer ganz neuen 3 mal so hohen Forderung führen kann.
Es gibt doch auch noch den Grundsatz von Treu und Glauben.
Wir wären total schutzlos der Willkür ausgeliefert und hätten keinerlei Rechtssicherheit.
Und wenn ein Tragwerksplaner mal nicht auf seinen anvisierten Gewinn kommt, ist das eben so. Eine Fehlkalkulation kann nicht die Unwirksamkeit eines Vertrags auslösen, auch wenn er nach HOAI so grundsätzlich unzulässig ist. Oder?
Nur die Beweisbarkeit ist schwierig.
Richtig?
Gibt es sonst noch Ausnahmen, die den Pauschalpreis im obigen Sinne rechtfertigen und ihn nicht als unzulässig erscheinen lassen?
Würden Sie eine Klage gelassen abwarten oder einen Vergleich suchen, auch wenn dieser m.E. gar nicht gerechtfertigt ist?
Es geht hier um eine Nachforderung von ca. 2000 Euro bzw. neu nach Berechnung der HOAI um ca. 7000 Euro.
Das Risiko, dass wir den Prozess verlieren, können wir überhaupt nicht einschätzen....
Herzliche Grüße
L.
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14.04.2004 at 21:53 Uhr |
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RA-Ellinghaus
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Re: Nachträgliche Honorarerhöhung
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Ich kann Ihnen einen Prozeßerfolg demnach leider nicht versprechen, zumal hierzu noch weitere Informationen nötig wären, wie z.B. die Sichtung des Vertrages, der Rechnung und bereits geführter Korrespondenz. etc. Wichtig wäre auch zu wissen, welche Informationen der Tragwerksplaner über die anrechenbaren Kosten hatte und wann er sie erhielt.
Ein außergerichtlicher Vergleich kann sinnvoll sein, um eine unsichere Rechtslage zu klären und das Kostenrisiko zu umgehen. Aber auch hierzu kann ich ohne weitere Informationen nicht unbedingt raten.
Ausnahmen, die eine Unterschreitung des MIndestsatzes rechtfertigen, sind z.B. gegeben, wenn zwischen den Parteien persönliche Beziehungen (Freundschaft/Verwandschaft) bestehen.
Wenn SIe mich beauftragen möchten, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Meine Daten finden Sie im Expertenverzeichnis.
Mit freundlichem Gruß
RA-Ellinghaus
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15.04.2004 at 13:35 Uhr |
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lucky
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Re: Re: Nachträgliche Honorarerhöhung
Sehr geehrter Herr Ellinghaus,
wieder sehr herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme. Es ist bemerkenswert, wieviel Sie sich Zeit dafür nahmen!
Die Rechtslage ist tatsächlich sehr unsicher. Das Pauschalhonorar wurde in der Tat sehr günstig abgegeben, da der Statiker seit 40 Jahren mit dem Entwurfsplaner befreundet ist!
Da gilt dann bestimmt kein Mindestsatz nach HOAI mehr ?!
Diesem Entwurfsplaner wurde auch das Angebot zugesandt, ich habe es aber unterschrieben.
Insoweit ist schon eine Möglichkeit da, unter die HOAI zu gehen. Die anrechenbaren Kosten waren vorab bei der Angebotskalkulation ihm bekannt gemacht worden.
Dennoch bleibt die Nachforderung von 1600 Euro brutto bestehen, selbst wenn die HOAI-Nachforderung unwirksam ist.
Gem. einem Prozesskostenrechner muss ich in jedem Fall mal so mit 500 Euro Anwalts-Gerichtskosten rechnen, egal, was dabei herauskommt.
Dies muss ich leider wohl auch mit berücksichtigen.
Der Statiker und auch der Entwurfsplaner sind beide der Ansicht, dass die STatik nicht zu früh begonnen wurde und die Bauantragsunterlagen sehr wohl dafür ausreichend sind.
Wir sind der Meinung, erst in der Werkplanung kann die Statik beginnen, weil erst dann die ganzen exakten Maße bekannt wurden.
Sehr herzliche Grüße!
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15.04.2004 at 21:04 Uhr |
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RA-Ellinghaus
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Re: Nachträgliche Honorarerhöhung
Sie müssen nicht davon ausgehen, daß Sie ohne Rücksicht auf den Ausgang eines Rechtsstreits in jedem Falle mit 500,- € dabei sind. Ob Gerichts- und Anwaltskosten selbst zu tragen sind, hängt vom Prozeßergebnis ab. Wenn die Klage abgewiesen wird, entstehen Ihnen auch keine Kosten. Diese sind von der Gegenseuíte dann zu erstatten.
Die Kosten werden aber insgesamt höher sein, weil im Falle einer Klage damit zu rechnen sein wird, daß Ihr Tragwerksplaner seine gesamte Nachforderung, verfolgt und nicht nur einen Teil.
Mit freundlichem Gruß
RA-Ellinghaus
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16.04.2004 at 12:57 Uhr |
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in-woman
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Re: Nachträgliche Honorarerhöhung
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02.06.2004 at 22:01 Uhr |
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