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SiGma-GWS
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 15.03.2017
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Mehrfachleistung
Aufgrund von Bauherrnwünschen und das Auftreten von unbekannten Kanalleitungen mussten die Bodenplatte mit Trägerrost und Brunnengründung mehrfach geändert werden. Der Projektleiter des Bauherr (Firma) ist selbst Bauingenieur und in der HOAI bewandert. Er behauptet, dass Mehrkosten, welche durch die Änderungen entstehen extra angekündigt sein müssen damit sie abzurechnen sind, ansonsten gibt es dafür kein Honorar. Ist das richtig?
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15.03.2017 at 12:10 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Mehrfachleistung
Hallo,
zunächst vorab:
- Das Thema ist keines zum Abstimmen
- Sie müssen ein Thema nur 1 mal posten, dann finden sich auch alle Antworten im gleichen Thread
Die Antwort lautet bzgl. HOAI 2013 nein. Änderungen auf Veranlassung des Bauherrn sind nach § 10 zu vergüten.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.03.2017 at 13:36 Uhr |
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SiGma-GWS
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 15.03.2017
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Re: Mehrfachleistung
Hallo , ich habe aufgrund von akuter Dringlichkeit vor Ort, Bauarbeiten waren zugange, als unbekannte Leitungen im Boden zum Vorschein kamen, da blieb keine Zeit für eine schriftliche Vereinbarung da der Bauherr mit Stillstandskosten drohte. Die Statik für Bodenplatte, Trägerrost und Brunnengründung wurde 2x vom BH geändert, und dann setzte die Baufirma die Gründung auf einen weiteren unbekannten Kanal, was Variante 4 erforderlich machte. Alles innerhalb kürzester Zeit. Jetzt weigert sich der Bauherr das anteilige Honorar zu zahlen. mfG
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16.03.2017 at 14:17 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Mehrfachleistung
Hallo,
die schriftliche Vereinbarung muss ja nach HOAI 2013 nicht vor der Ausführung der Leistung erfolgen. Das können Sie jetzt in Ruhe machen.
Ist denn mittlerweile klar, was das für Leitungen sind und wieso die nicht vorher erkundet wurden? Hat sich denn bei der Genehmigung der Entwässerungsanalagen niemand gemeldet "hey, ihr plant da ein Haus auf unserem Kanal"? Wenn Ihnen da kein Versäumnis vorzuwerfen ist, warum sollte sich der AG weigern, Änderungen aufgrund neuer Randbedingungen zu vergüten, die Sie nicht zu vertreten haben? Baugrundrisiko ist Bauherrenrisiko, wenn er dieses nicht durch entsprechende Untersuchungsleistungen auf Dritte "übertragen" hat. Natürlich muss in Lph. 1 eine entsprechende Beratung zum gesamten Leistungsbedarf auch stattgefunden haben und bei Verdacht auf Leitungen der AG darauf hingewiesen worden sein, dass dies zu erkunden ist. Also, Hand aufs Herz: hätten Sie vorher von den Leitungen wissen können, wenn Sie alles optimal gemacht hätten?
Was ich nicht ganz verstehe: "Die Statik ... wurde 2x vom BH geändert". Ist der Bauherr sein eigener Statiker? Warum wurde geändert? Welche Konsequenzen hatten diese Änderungen bzgl. Ihrer Leistungen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.03.2017 at 19:03 Uhr |
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SiGma-GWS
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 15.03.2017
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Re: Mehrfachleistung
Das 2x geändert bezieht sich nicht auf die Stazik selbst, sondern auf Änderungswünsche des Bauherrn. Das erste Mal sollte ein Trägerrostbalken entgegen ursprünlicher Vereinbarung und sicherheitsbedenken (es könnte noch eine Kanal da sein) um über einen Meter verschoben, Kragarme im Trägerrost erforderlich. Beim zweiten Mal stellte sich heraus, dass eine geplante Leitungsumlegung aus bertrieblichen Gründen nicht ausführbar war. Das ditte Mal war die Baufirma der Verursacher. Es wurde zwar nach Grundleitungen geforscht, aber leider nicht sorgfältung genug, die Pläne jenes Fachplaners waren zu ungenau und einige Leitungen gar nicht erfasst. mfG
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17.03.2017 at 09:01 Uhr |
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