fdoell
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Re: Abriss mit Anteil Freifläche
Systematisch muss man fragen, ob Planungsleistungen eines Leistungsbildes vorliegen, die die Tabellenuntergrenzen überschreiten, um überhaupt festzustellen, ob die HOAI hierfür anzuwenden ist und ein Mindesthonorar vorgibt. Sollte das der Fall sein und zusätzlich etliche weitere Leistungen zu erbringen sein, die nicht unter die HOAI fallen und deshalb frei honorierbar sind, ist es zur Erfüllung der HOAI-Konformitätskriterien des § 7 Abs. 1 HOAI (dass nämlich das Mindesthonorar für verordnete Grundleistungen nicht unterschritten werden darf) nur erforderlich, dass die gesamte Vergütung höher ist als dieses Mindesthonorar.
Allerdings ist es bei Rückbauten schwierig, die zu erbringenden Grundleistungen mit denen für Neu- und Umbauten der HOAI in Einklang zu bringen. Zudem sind heutzutage jede Menge Schadstoffragen bzgl. der Bausubstanz und des Bodenaushubs zu klären, die ohnehin besondere Leistungen sind, um das Material überhaupt irgendwo angenommen zu bekommen. Deshalb werden solche Rückbauplanungen und Bauüberwachungen oft durch Fachbüros für Schadstoffe gemacht.
Wenn Stützmauern am verbleibenden Gebäude erforderlich sind, bedeutet das häufig einen Antrag auf Baugenehmigung mit Nachweis der Standsicherheit, also Leistungen der Gebäudeplanung und der Tragwerksplanung.
Herzustellen ist eine Rasenfläche sowie Außenanlagen wie Mauern und Zäune. Ob die Kosten dieser Freianlagen 20.000 € netto übersteigen und damit die HOAUI gem. Tabelle zu § 40 wirksam wird, weiß ich nicht genau, da von den verbleibenden 50.000 - 26.000 = 24.000 € ja auch einiges für die Stützmauern benötigt wird.. Die Frage ist auch, ob da ein entsprechender Fachplaner für Freianlagen beauftragt werden soll.
Alles in allem stellt sich mir die Frage:
- Wie viele Planer benötigen Sie für welche Leistungen im Einzelnen?
- Hat jemand, der dabei Planungsleistungen nach HOAI erbringt, einen Auftragsumfang mit anrechenbaren Kosten, die die Tabellenuntergrenzen überschreiten, so dass die HOAI hierfür greift?
- Wenn nicht bzw. für alle anderen Leistungen ist die HOAI nicht zuständig und das Honorar kann frei vereinbart werden.
Eine Größenordnung für ein Honorar kann man hier nicht nennen, weil zu viele Dinge nicht bekannt sind, z.B. zu den Schadstoffen oder Ver- und Entsorgungsleitungen um die sich jemand kümmern muss usw..
Um mal ein Beispiel zu nennen: ein Rückbau einer Turnhalle mit 1750 m³ umbautem Raum einschließlich Herrichtung der Oberfläche wurde von einem Fachbüro für Schadstofftechnik komplett geplant. Das Planungshonorar betrug für Feldarbeiten zur Probenahme Boden- und Gebäudeschadstoffe 7.000 €, für Analytik dazu 5.500 €, für Ingenieurleistungen zur Gebäudebegehung, Planung und Ausschreibung ca. 6.000 €, für Ingenieurleistungen zu Rückbaubegleitung und Probenahme von Deklarationsanalysen ca. 3.000 € und für Analytik dazu ca. 1.000 €. Die geschätzten Kosten lagen bei 90.000 € netto, vergeben wurde für 94.000 € (was keinen Einfluss auf das Honorar hatte).
Also in diesem konkreten, nicht direkt auf andere Objekte übertragbaren Fall Summe Ingenieurleistungen 9.000 € = ca. 10% der Rückbaukosten und Analytikleistungen ca. 13.500 € = ca. 15% der Rückbaukosten. Das kann man sicher nicht 1:1 auf andere Objekte übertragen, denn manche Kosten (insbesondere Ingenieurleistungen) sinken nicht prozentual in dem Maße wie die Baukosten bei etwas kleineren Projekten. Welche Schadstoffe bei Ihrem Projekt möglich sind, weiß man auch nicht. Zudem kommen bei Ihnen noch Kosten für einen Tragwerksplaner und einen bauvorlageberechtigten Planer für den Abstützungs-Umbau des verbleibenden Gebäudes hinzu.
Fragen Sie doch entsprechende Fachplaner, welche Leistungen sie dabei übernehmen können und welches Honorar sie dafür anbieten, dann wissen Sie das wesentlich genauer als wenn wir hier Schätzungen machen, ohne alle Informationen zu haben.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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