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Archie
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 26.05.2017
IP: Logged
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Besondere Leistungen LV
Guten Morgen,
ich möchte von meinem Architekten nachträglich alle ausgefüllten LVs habenm auch die nicht berücksichtigen Anbieter. Steht mir dies gemäß HOAI zu oder muss ich die Kopien gesondert bezahlen.
Ich hatte auch einmal eine Nachfrage bezüglich der Vergabe an einen Handwerker, welche der Architekt noch einmal nachfragen musste. Muss ich auch die zusätzlichen Telefonate bezahlen?
Danke
[Edited by Archie on 23.06.2017 at 13:14 Uhr]
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23.06.2017 at 08:41 Uhr |
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FlemING. ConsultING.
Level: Member
Beiträge: 25
Registriert seit: 30.11.2016
IP: Logged
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Re: Besondere Leistungen LV
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte zu Ihren Fragen kurz Stellung nehmen.
Grundsätzlich ist zur genauen Beantwortung Ihrer Fragen erforderlich zu wissen, wie die Vertragsgestaltung zw. Ihnen und dem Architekten aussieht. D. h. welcher Leistungsumfang wurde vereinbart, welche Regelung zur Abrechnung der Nebenkosten wurde getroffen usw.
Zu 1:
Wenn Sie dem Architekten alle Grundleistungen der Leistungsphase 7 (s. hierzu Anlage 10 zur HOAI 2013) übertragen haben, dann gehört die Übergabe der Angebote meiner Meinung nach zur Grundleistung 7e/f. Wie es sich mit den Kosten für die Kopien verhält hängt von der Nebekostenregelung des Vertrages ab. Hier bestehen 2 Möglichkeiten. Entweder Sie haben eine Pauschale vereinbart, die auch alle Kopien miteinschließt oder die Abrechnung nach Nachweis.
Zu 2:
Hierzu siehe auch teilweise meine Antwort zu 1. Sollte es sich um eine Frage zum Vergabeverfahren handeln, dann würde dieses Telefonat zur Grundleistung der Leistungsphase 7 zählen. Die Honorierung richtet sich dann somit nach dem Preisrecht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ausführung weiter helfen.
____________________________
FlemING. ConsultING.
Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Fleming
Sachverständiger für Honorare
und Leistungen der Architekten und
Ingenieure
Sachkundiger nach TRGS 519
und 521
42651 Solingen
E-Mail: info@hoai-sachverstand.de
Web: www.hoai-sachverstand.de
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25.06.2017 at 21:29 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Besondere Leistungen LV
Wenn Ihr Architekt Generalübernehmer ist, also Planung und Bau als Bauträger in einer Hand anbietet, hat Sie das Angebot der Unternehmen nicht zu interessieren. Dann ist Ihr Vertragspartner nur der Architekt und sonst niemand.
Das ist hier aber wohl nicht der Fall. Sie haben einen klassischen Planungsvertrag geschlossen und schließen mit den Unternehmern Ausführungsverträge, also das in Deutschland übliche Dreiecksverhältnis zur Wahrung der Unabhängigkeit und Ihrer Interessen durch den Architekten.
Die Angebote werden zwar möglicherweise der Einfachheit halber direkt an den Planer gesandt (bei der öffentlichen Hand meist an den AG), sind aber an Sie gerichtet. Sie sollen die schließlich auch beauftragen. Der Planer benötigt sie temporär zur Angebotsprüfung und -wertung und für die Erstellung eines Auftrags-Leistungsverzeichnisses. Wenn er sich dazu Kopien macht, gehören die zu seinen Nebenkosten, die Originale stehen m.E. aber Ihnen zu, auch wenn sie häufig aus Platzgründen - oder weil der AG gar kein Interesse daran hat - beim Planer archiviert werden.
Tipp für die Leser
Regeln Sie im Vertrag, was mit den Original-Angeboten geschieht.
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Nachfragen im Zusammenhang mit einem Angebot gehören zu den Grundleistungen der Lph. 7. Wie will denn der Planer sonst seine Leistungspflichten aus Lph. 7 erfüllen (schauen Sie mal in Anlage 10.2 zur HOAI, was da alles steht)?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.06.2017 at 08:23 Uhr |
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