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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Eigene Architekten und Ingenieursleistungen anrechnen
Beitrag von Nachricht
mealt
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 13.07.2017
IP: Logged
icon Eigene Architekten und Ingenieursleistungen anrechnen

Guten Tag,

ich wohne in einer Wohnung einer Wohnungsgesellschaft und diese hat in der letzten Zeit die Wohnungseingangstüren ausgetauscht und die Kellerdecken gedämmt und somit "modernisiert".

Die Wohnungsgesellschaft führt in den Gesamtkosten auch Eigenleistungen auf. Ich bin der Meinung, dass diese Kosten gerechtfertigt wären wenn diese tatsächlich von einem Architekturbüro durchgeführt worden wären und hatte schriftlich um Nennung der gesetzliche Grundlage gebeten. Die Wohnungsgesellschaft antwortet:

"Die Architekten-, bzw. Ingenieursleistungen für die Modernisierungsmaßnahme wurden von Mitarbeitern der (Name der Wohnungsgesellschaft) erbracht und gemäß HOAI §34 anteilig zu den Baukosten ermittelt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist §559BGB."

Darf ein Eigentümer seine Eigenleistung selbst durchführen und diese Eigenleistung als Baukosten ansetzen.

Ich kenne dies lediglich aus anderen Bereichen des Lebens, dass man eigentlich eigene Kosten nicht weiterreichen darf aber vielleicht gibt es ja im Bauwesen eine andere Regelung.

Danke und viele Grüße

[Edited by mealt on 13.07.2017 at 08:39 Uhr]

13.07.2017 at 08:38 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Eigene Architekten und Ingenieursleistungen anrechnen

Die Ingenieurkammer NRW schreibt dazu auf [url=https://www.ikbaunrw.de/recht/rechtstipps-und-infos/detail/article/informationen-zur-hoai/]dieser[/url] Seite:

quote:
"Jedes technische Objekt und jedes Gebäude setzt denknotwendig Ingenieur- oder Architektenleistungen voraus. Dies bedeutet aber nicht, daß diese Ingenieur- oder Architektenleistungen jedesmal nach der HOAI honoriert werden müssen. 

Dies ist nur dann der Fall, wenn ein besonderer, auf die Erbringung von Ingenieur- und Architektenleistungen geschlossener Vertrag vorliegt. 

Die HOAI kommt also nicht zur Anwendung für Bauträger und andere Anbieter von Bauleistungen, wenn die Architekten- und Ingenieurleistung im Paket mit der Bauleistung angeboten wird. In diesen Fällen ist die Ingenieur- und Architektenleistung Erfüllungsvoraussetzung für die Bauleistung, jedoch nicht selbständiger Gegenstand eines Vertrages. Die Konsequenz ist dann, daß eine selbständige Honorierung der Architekten- und Ingenieurleistung nach HOAI nicht zu geschehen hat. 

Wenn allerdings ein Generalunternehmer oder ein sonstiger Bauleister seine Leistungen komplett anbietet, seinerseits aber mit einem Ingenieur oder Architekt einen gesonderten Vertrag schließt, ist er verpflichtet, mit dem Ingenieur oder Architekt nach der HOAI abzurechnen."


Die erste Frage ist also, ob die Wohnungsbaugesellschaft hier als Anbieter von Bauleistungen gegenüber dem Mieter anzusehen ist. Wäre die Wohnungsbaugesellschaft dann wegen Eigenleistung nicht berechtigt, nach der HOAI abzurechnen, könnte sie diese Kosten wohl auch nicht so auf Mieter umlegen.

Gleichwohl hätte sie möglicherweise einen Anspruch auf Vergütung. Das wären dann aber alles Fragen des Mietrechts und nicht der HOAI, die von einem Fachmann für solche Rechtsfragen geklärt werden müssten.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
13.07.2017 at 12:50 Uhr
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