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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung
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icon Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung

Ein Planer Technische Ausrüstung plant KGR 541 (ca. 500 T€). In seiner Kostenberechnung nimmt er aber auch KGR 510 und 590 mit auf (ca. 200 T€) und sagt, dass er diese auch in allen LPH plant.

Wie wäre es zu vergüten, falls die Geländeflächen (KGR 510) und die Baustelleneinrichtung, Sicherungs-, Abbruchmaßnahmen, Provisorien (KGR 590) nur für die Abwasserleitungen in KGR 541 notwendig sind? KGR 510 und 590 sind ja bei der Technischen Ausrüstung nicht anrechenbar.

06.09.2017 at 11:34 Uhr
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fdoell
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icon Re: Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung

Was veranlasst Sie denn zu der Aussage "KGR 510 und 590 sind ja bei der Technischen Ausrüstung nicht anrechenbar."?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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07.09.2017 at 08:20 Uhr
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icon Re: Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung

Die Tabelle von Simmendinger zu den anrechenbaren Kostengruppen der Technischen Ausrüstung http://www.hoai-gutachter.de/pdf/Kostengruppen2013.pdf und HOAI-Kommentar Locher/Koeble/Frik 12. Auflage zu § 54, Rdn. 11 und 20.

07.09.2017 at 08:53 Uhr
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fdoell
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icon Re: Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung

Nun, da muss man wohl zunächst einmal fragen, was genau denn der Planer da geplant hat und welche baulichen Maßnahmen er den KG 510 und 590 zugeordnet hat.

Eine naheliegende Lösung könnte sein (aber das ist nun eine Vermutung), dass die Erdarbeiten für die Technischen Anlagen in Außenanlagen in KG 510 und die Baustelleneinrichtung in KG 590 stecken. Beides ist zur Erstellung der technischen Anlagen erforderlich und gehört damit zum Planungsumfang der technischen Anlagen. Die Kosten gehören damit auch zu den anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe und sind daher nach § 54 Abs. 1 anrechenbar.

Die Krux liegt hier in der Sichtweise der DIN 276 und ihrer Anwendung durch den Planer einerseits sowie andererseits in der Interpretation der HOAI durch Kommentatoren, die den Worten der Verordnung konkrete Kostengruppen gegenüberstellen, obwohl die Verordnung so nicht "gestrickt" ist. Nirgends in der HOAI steht bei den anrechenbaren Kosten etwas von Kostengruppen nach DIN 276 (die kommt nur bei den Grundleistungsbeschreibungen der Gebäude und TGA usw. ins Spiel).

Die DIN ist eine für "Kosten im Hochbau" und sieht alles außerhalb des Hochbaus als "Außenanlage". Wasser- und Abwasseranlagen (die hier schon gewaltig sein müssen, wenn sie ein halbe Mio. € kosten) sind bei separater Beauftragung nach der HOAI Ingenieurbauwerke; plant sie der Planer der TGA mit, gehören sie zu den Kosten der TGA.

Ein korrekter, einfacher Ansatz des Ganzen wäre, die Kosten der Erdarbeiten und BE zu den Kosten der KG 540 zu rechnen und die KG 510 und 590 dem Freianlagenplaner zu überlassen, schon wäre das Problem selbst nach den genannten Kommentatoren gelöst.

Durch die Benennung einzelner Kostenanteile als KG 510 und 590 beim TGA-Planer kommt der Konflikt mit Ihren Literaturstellen zustande, die jene für die Erstellung der Technischen Anlagen notwendigen Leistungen der Erdarbeiten und BE geistig nicht in KG 510 und 590 verorten und die dort genannten Kosten (die sie als Kosten der Freianlagenplanung unterstellen) beim TGA-Planer als nicht anrechenbar erklären.

Richtig und durch Rechtsprechung gesichert ist aber, dass die anrechenbaren Kosten durch den Planungsgegenstand definiert werden und nicht durch eine mehr oder weniger zufällige Zuordnung zu einer DIN für Kostenstrukturen im Hochbau.

Sollte ich mit meinen Vermutungen über das Vorgehen des Planers falsch liegen, klären Sie uns bitte auf: was genau hat er geplant und im Einzelnen in KG 540, 510 und 590 strukturell verortet? Und: sind das die baulichen Anlagen und Maßnahmen, um die er sich planerisch kümmern sollte?

[Edited by fdoell on 07.09.2017 at 22:24 Uhr]

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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07.09.2017 at 22:23 Uhr
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icon Re: Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung

Sie liegen mit Ihrer Vermutung völlig richtig. Die KGR 510 und 590 sind hier notwendig für die Erstellung der Technischen Ausrüstung in Außenanlagen (KGR 540) und werden durch den Technikplaner mitgeplant. Wir haben aber nur einen Vertrag Technische Ausrüstung und keinen Freianlagenplaner.

Was wäre damit aus Ihrer Sicht die einfachste Lösung? Vielleicht hätten Sie auch einen Kommentar oder ein Urteil für mich, das diese Lösung deckt?

08.09.2017 at 06:26 Uhr
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fdoell
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icon Re: Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung

Nochmal: die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus dem Planungsgegenstand und nicht aus Kostengruppen nach DIN 276. Lösung daher:

Var. A - Sie anerkennen nach § 4 Abs. 1 HOAI alle Herstellungskosten als anrechenbar, gleich in welcher Kostengruppe sie verortet sind

Var. B - Sie bitten den Planer, auch die Kosten die jetzt in KG 510 und 590 stehen, in KG 540 einzuordnen. Das wäre die sauberste Lösung (sowohl für die Honorarabrechnung als auch für eine Kostenberechnung nach DIN 276 so wie sie dort erläutert ist und kommentiert wird und nach Anlage 15.1 Grundleistung 3f) HOAI zu erbringen ist), denn ganz korrekt beinhaltet zwar KG 510 die Geländeflächen und darin KG 512 Bodenarbeiten den Bodenabtrag und die Bodensicherung, aber nicht das Wiederanfüllen von Arbeitsräumen, sowie KG 591 die Kosten für die übergeordnete Baustelleneinrichtung für Außenanlagen, während die Baustelleneinrichtung bei technischen Anlagen in KG 491 verortet ist.

Ein Urteil oder einen Kommentar braucht man dazu gar nicht. Nach § 54 HOAI gilt: "Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich ... nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe."

Wenn also die Technischen Anlagen in Außenanlagen einer Anlagengruppe angehören, gehören ihre Kosten somit zu den anrechenbaren Kosten dieser Anlagengruppe. Wie gesagt, da steht nicht, welche Kostengruppen nach DIN 276 gemeint sein könnten! Dass die Bezeichnungen der Anlagengruppen in § 53 Abs. 2 denen der Kostengruppen 410-480 nach DIN 276 gleichen, hilft nur direkt bei den Technischen Anlagen in Gebäuden, bei denen in Außenanlagen muss man die Bezeichnungen der KG 541-549 denen der Anlagengruppen nach § 53 Abs. 2 erst zuordnen.

Der Hinweis in § 54 Abs. 4 "Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (die nach dem Bau an einen öffentlichen Erschließungsträger übergeben werden, Anm. FD) und die Technischen Anlagen in Außenanlagen (die nach dem Bau in Unterhalt und Betrieb des Bauherrn verbleiben, Anm. FD), soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht" erläutert implizit, dass die technischen Anlagen, auf die sich die Vorschrift bezieht, eben auch die Technischen Anlagen in Außenanlagen beinhalten, für die natürlich honorartechnisch dieselben Regeln gelten wie innerhalb der Gebäude. Da es aber in der Praxis häufig vorkommt, dass die technischen Anlagen in Außenanlagen an einen anderen Planer vergeben werden als an den, der innerhalb der Gebäude plant, stellt die Vorschrift klar, dass in einem solchen Fall die Kosten der technischen Anlagen in den Außenanlagen bei dem Planer, der im Gebäude plant, nicht anrechenbar sind. Bei separater Vergabe von technischen Außenanlagen an einen vom TGA-Planer getrennten Planer sind diese Objekte dann regelmäßig als Ingenieurbauwerke anzusehen und zu vergüten.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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09.09.2017 at 09:26 Uhr
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icon Re: Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung

Vielen Dank. Nun weiß ich, wie ich hier vorgehen kann (Variante B).

Da Sie Ingenieurbauwerke erwähnten (Thema hatten wir ja schon: http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2786&page=0#11221): Hier hatte ich mich für Technische Ausrüstung entschieden, da der Technikplaner für die Außenanlagen auch Teile von Gebäuden (Hauseinführungen durch Außenwände, Hausanschlüsse, Leitungen in Fundamenten, Abwasserberechnungen für die Gebäude) mitgeplant hat, OBWOHL es einen separaten Technikplaner für die Gebäude gab. Ist das weiterhin korrekt?

[Edited by Mitglied on 11.09.2017 at 11:46 Uhr]

11.09.2017 at 09:02 Uhr
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fdoell
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icon Re: Anrechenbarkeit KGR 590 bei Planung Technische Ausrüstung

Da die Planungen "ins Gebäude hineinreichen", ja. Allerdings muss man schon fragen, warum die Grenze nicht wie üblich ca. 1m außerhalb der Gebäudehülle liegt, so dass sich der TGA-Planer Gebäude auch um Grundleitungen, Leitungen in Fundamenten und alle Wanddurchführungen kümmert, denn seine Abstimmung mit dem Objektplaner ist ohnehin erforderlich.

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Friedhelm Doell
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11.09.2017 at 12:22 Uhr
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