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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
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Bauherr erbringt NACH Beauftragung Teilleistungen selbst
Ein Ingenieurbüro wird mit der Planung einer Verkehrsanlage von LP 1-9 beauftragt. Es existiert ein Vertrag in dem die jeweiligen LP explizit beauftrag sind.
Nach Vertragsabschluss offenbart der Bauherr dem Planer, dass bereits ein anderes Büro mit der LP 1-3 tätig war und übergibt DWG und PDF zu dieser Planung.
Die Planung ist u.E. aber nicht vollständig bzw. muss alles geplante (Knotenpunkt) erst einmal geprüft werden.
Wie ist hier am besten hinsichtlich Honorar und Vertragsänderung vorzugehen?
Kann der Bauherr nachträglich eine Entwurfsplanung vorlegen und verlangen, dass damit nun weitergearbeitet wird bzw. "Teile daraus" (wie soll man "Teile" eines plangleichen Knotenpunktes übernehmen?) übernommen werden sollen...
Natürlich geht der Bauherr nun davon aus, dass der die LP 2-3 damit nicht noch einmal vergüten muss.
Vielen Dank im Voraus für wegweisende Antworten!
S. Klein
[Edited by kleinsteff on 13.09.2017 at 05:38 Uhr]
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12.09.2017 at 15:20 Uhr |
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
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Re: Bauherr erbringt NACH Beauftragung Teilleistungen selbst
Hallo Kleinsteff,
ich weiß nicht, ob es wegweisend ist, versuche es aber einfach mal:
Das Vorgehen des Bauherrn dürfte eine Teilkündigung darstellen. Erst Frage dabei: Ist die überhaupt wirksam möglich? Das Gesetz sagt dazu nichts, verbietet diese allerdings auch nicht. Steht etwas im Vertrag? Ich könnte mir jedenfalls vorstellen, dass es Fälle gibt, in denen man zur Unzulässigkeit einer solchen Teilkündigung kommt. Denn immerhin soll hier ja der Planer mit dem Entwurf eines Dritten weiterarbeiten. Ich kenne Architekten, die Derartiges als Zumutung empfinden würden (nicht zu Unrecht).
Wenn die Teilkündigung wirksam ist, richten sich die Rechtsfolgen nach § 649 BGB. Denn es ist ja eine freie Teilkündigung. Wenn man überhaupt einen wichtigen Grund annehmen wollte, hat der Planer diesen jedenfalls nicht zu vertreten.
Ergebnis: Das Honorar für LP 1-3 kann abzüglich ersparter Aufwendugnen und anderweitigen Erwerbs verlangt werden.
Wenn hier die beigestellte Planung aufwändig zu prüfen ist, werden die ersparten Aufwendungen wohl eher gering ausfallen. Anderweitiger Erwerb ist ohnehin meist eher von untergeordneter Bedeutung.
Für die weitere Zusammenarbeit sollte eine Nachtragsvereinbarung geschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt sollten beide Seiten, vor allem aber der Planer, sich ein Bild über die Brauchbarkeit der beigestellten Planung gemacht haben. Damit es dann keine bösen Überraschungen gibt...
Beste Grüße aus Köln
____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de
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15.09.2017 at 13:06 Uhr |
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
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Re: Bauherr erbringt NACH Beauftragung Teilleistungen selbst
Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Ja, die Antwort war wegweisend.
Ich weiß nun, dass wir das nicht einfach tolerieren müssen.
Es ist ja tatsächlich schon z.B. die LP 2 größtenteils erledigt, Behörden wurden interviewt, einiges besprochen und sauber dokumtentiert.
Die LP 3 gehört aber m.E. noch einmal vergütet. Es muss ja tatsächlich alles geprüft werden, worauf man aufbaut.
Viele Grüße aus Regensburg!
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16.09.2017 at 19:26 Uhr |
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