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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Generalplaner und der §10(4) 2002
Beitrag von Nachricht
millioud
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 05.10.2017
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icon Generalplaner und der §10(4) 2002

Wir sind als Generalplaner für den Ausbau einer innerörtlichen Straße mit Straßenbahn und Nebenanlagen beauftragt worden.
Im Hinblick auf die fällige Schlussrechnung wurden anhand der Kostenberechnung die anrechenbaren Kosten ermittelt. Nach § 10 (4) HOAI 2002 haben wir für die Planung der Fachbereiche Signale, Fahrleitung und Beleuchtung die Kosten kumuliert und nach Ziffer 1 und 2 zu den anrechenbaren Kosten der Objektplanung Verkehrsanlagen addiert. Der Auftraggeber demgegenüber vertritt die Auffassung, dass wir als Generalplaner keinen Anspruch auf den § 10 haben, da wir aufgrund des Generalplanervertrages die Fachbereiche selber planen. Hinweise zum Thema Generalplanervertrag bzw. Kommentare zur HOAI haben wir keine gefunden. Wir bitten kurzfristig um eine Antwort, damit wir unserem Auftraggeber das Ergebnis vortragen können.

05.10.2017 at 07:14 Uhr
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smngkoeln
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Beiträge: 80
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icon Re: Generalplaner und der §10(4) 2002

Als Generalplaner können Sie doch wohl die Techn. Ausrüstung als gesondertes Leistungsbild abrechnen, oder?
Warum wollen Sie diese Kosten dann auch noch bei den Verkehrsanlagen ansetzen? Siehe den Wortlaut der von Ihnen zitierten Vorschrift: " die der Auftragnehmer fachlich nicht plant..."

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

05.10.2017 at 13:09 Uhr
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millioud
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 05.10.2017
IP: Logged
icon Re: Re: Generalplaner und der §10(4) 2002

quote:
smngkoeln wrote:
Als Generalplaner können Sie doch wohl die Techn. Ausrüstung als gesondertes Leistungsbild abrechnen, oder?
Warum wollen Sie diese Kosten dann auch noch bei den Verkehrsanlagen ansetzen? Siehe den Wortlaut der von Ihnen zitierten Vorschrift: " die der Auftragnehmer fachlich nicht plant..."


Sorry, mit jedem Subplaner wurde ein Sub-Vertrag auf der Grundlage der HOAI abgeschlossen. Dem Auftraggeber wurde ein Generalplanervertrag vorgelegt, Indem objektbezogen alle Verträge Integriert wurden ( Verkehrsanlagen, Technische Ausrüstung u.a).
Insofern stellt sich nochmals die Frage, ob wir als Generalplaner einschließlich aller Subunternehmer als ein Auftragnehmer im Sinne § 10 (4) bezeichnet werden oder ob der Objektplaner Verkehrsanlagen als Auftragnehmer betrachtet wird, der die Fachbereiche der Technischen Ausrüstung weder plant noch überwacht. In diesem Falle hätten wir Anspruch auf die in Ziffer 1 und 2 ermittelte Erhöhung der anrechenbaren Kosten.
05.10.2017 at 13:43 Uhr
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Generalplaner und der §10(4) 2002

In IBR 2011, 1069 (nur online) finden Sie einen Aufsatz von Simmendinger, der Ihren Standpunkt stützt. Er nimmt dort auch Bezug auf ein Urteil, das in Ihrem Sinne sein dürfte (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.11.2000 - 4 U 90/00, IBR 2001, 207). Danach soll der Architekt, der sowohl mit der Gebäudeplanung als auch mit der Planung der Technischen Ausrüstung beauftragt ist, berechtigt sein, die Kosten der Gebäudeausrüstung bei den anrechenbaren Kosten beider Leistungsbilder zu berücksichtigen.




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RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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06.10.2017 at 07:44 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Generalplaner und der §10(4) 2002

Es gilt § 52 Abs. 2 Satz 1 "Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts." Die Kosten der genannten technischen Anlagen gehören zu den Herstellungskosten und sind daher anrechenbar. § 10 Abs. 4 stellt in der ab 1.4.1988 geltenden Form eine Abminderungsregel dar, wonach die Kosten der technischen Anlagen nicht (mehr) ungemindert anrechenbar sind, sondern gemindert. Diese Abminderung galt in der bis 31.3.1988 geltenden Fassung nicht für Installationen, Zentrale Betriebstechnik, Betriebliche Einbauten und Besondere Ausführungen: nach dieser alten Fassung waren die Kosten dieser technischen Anlagen nur dann zu mindern, wenn der AN sie nicht plante oder überwachte; plante oder überwachte er diese, waren ihre Kosten ungemindert anzusetzen.

Das ganze gilt immer für "den Auftragnehmer", wobei es gleich ist, ob dieser wenig oder viele Leistungen übertragen bekommen hat und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte herbeizieht oder alles im eigenen Haus erledigt.

Was mir etwas merkwürdig vorkommt: wenn die HOAI 1998/2002 für Ihr Bauvorhaben relevant ist, muss der Vertrag also vor dem 18.8.2009 geschlossen worden sein. Und die Frage, welche Kosten wie anrechenbar sind, stellen Sie sich erst jetzt bei der Schlussrechnung nach über 8 Jahren?


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

06.10.2017 at 15:37 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Generalplaner und der §10(4) 2002
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