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millioud
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 05.10.2017
IP: Logged
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Leitungsumlegung nach §52 (7) 2002
Wir sind für den Neubau einer Ortsumgehung beauftragt worden.
Im Hinblick auf die fällige Schlussrechnung wurden auf der Grundlage der Kostenberechnung die anrechenbaren Kosten ermittelt. Nach § 52 (7) HOAI 2002 haben wir auch die Kosten für die diversen Leitungsumlegungen geschätzt.
Es ist allgemein bekannt, dass die Leitungsträger das Um- oder Neuverlegen im eigenen Haus planen. Trotzdem sind bei uns Planungsleistungen angefallen, die zu den Grundleistungen nach § 55 gehören (Unterlagen besorgen, Festlegung der Um- oder Verlegemaßnahmen, Planungskonzept, Erläuterungsbericht, Kostenschätzung).
Der Auftraggeber vertritt die Auffassung, dass wir nach Ziffer 5 keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten in den arebaKo haben. Eine Honorarermittlung nach § 51 (1) Ingenieurbauwerke wird ebenfalls abgelehnt.
In den Kommentaren oder Fachbeiträgen habe ich keine Hinweise erhalten, welcher Umfang eine Leistung im Sinne der HOAI haben muss, damit es zu einer Honorierung nach § 52 (7) kommt.
Für Argumente für die nächste Besprechung danke ich im voraus bestens.
[Edited by millioud on 27.10.2017 at 08:43 Uhr]
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27.10.2017 at 08:41 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leitungsumlegung nach §52 (7) 2002
Einschlägig ist hier § 52 ABs. 7 Nr. 5 HOAI 1996/2002, wonach die Kosten für das Umverlegen und Verlegen von Leitungen nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht.
Die Frage ist also, wieso Sie Ihre Straßenplanung nicht einfach den Spartenträgern zur Verfügung gestellt haben mit der Bitte, die notwendigen Maßnahmen zu planen und die Kosten dafür zu schätzen, sondern das selbst gemacht haben.
Haben Sie das dem AG und den Spartenträgern vorgeschlagen? Oder, dass der AG das selbst macht? Hat der AG Sie dazu veranlasst? Haben Sie es aus eigenen Stücken einfach gemacht? Was sagt Ihr Vertrag dazu? Gehörte das Umverlegen von Leitungen zu Ihrem Auftrag?
Auch wäre zu hinterfragen, inwieweit sich die „Planung“ von den Grundleistungen der Abstimmung, Koordination, Intergation und Einarbeitung unterschieden hat.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.10.2017 at 11:21 Uhr |
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