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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
jaguar
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 05.05.2004
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten

Hallo,

mehrere Themen, die mir noch nicht so ganz transparent erscheinen:

1. Thema: Abrechenbarkeit nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungen:

Unser Architekt hat für einige technische Gewerke die Einbindung eines Projektanten gefordert, der Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe etc. durchführt. Kann der Architekt für diese Leistungen dann in seiner Kostenberechnung nocheinmal die entsprechenden Kosten dieser Gewerke vollständig bei seinen anrechenbaren Kosten ansetzen, insbesondere für die Leistungsphasen 5 bis 8?

2. Thema: anrechenbare Kosten für selbst erbrachte Leistungen

von uns wurden diese ursprünglich von einem Projektanten zu erledigenden Aufgaben weitestgehend selbst übernommen, d.h. die Ausführungsplanung der technischen Ausführung der Heizungsinstallations- und Sanitärleistungen und der Elektroinstallation. D.h. die Projektierung wurde von uns bwz. unseren Firmen erledigt. Auch erfolgte in einem Fall seitens des Architekten überhaupt keine Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe / Vergabe, da die Arbeiten von der Firma meines Bruders geplant und durchgeführt wurden, im anderen Fall erfolgte zwar eine Ausschreibung durch den Architekten, dies jedoch auf Basis einer von mir separat bezahlten Planung / Erstellung des Leistungsverzeichnisses eines Elektrobüros.

Welche Kosten kann der Architekt in diesen Fällen für die Leistungen der Phase 5 bis 7 anrechnen.

3. Thema: anrechenbare Kosten für nicht zur Ausführung gekommene Leistungen

diverse Gewerke enhielten in der Ausschreibung Bestandteile, die entweder nicht zur Ausführung kamen, da unser dem Architekten bekanntes Budget überschritten wurde oder Bestandteile, die einfach einmal ausgeschrieben wurden, um nach Vorliegen der Angebote entscheiden zu können, ob diese innerhalb des finanziellen Rahmens umsetzbar sind oder nicht. Für welche Leistungsphasen kann der Architekt diese Leistungen, und wenn ja in welcher Höhe zu seinen anrechenbaren Kosten zählen?

4. Thema: anrechenbare Kosten: mehrfach ausgeschriebene Projektbestandteile

Eine Reihe von Ausführungsdetaills wurde seitens des Architekten bei unterschiedlichen Gewerken ausgeschrieben, obwohl klar ist, das jeweils nur ein Gewerk für die Ausführung in Frage kommt. Beim Kostenanschlag, der ja Grundlage für die Phase 5 bis 8 ist (ist dies korrekt?) tauchen diese Positionen aber natürlich mehrfach auf, sodass sich beim Kostenanschlag insgesamt eine deutliche Erhöhung der anrechenbaren Kosten ergäbe. Dies ist aber meiner Meinung nach nicht korrekt?

05.05.2004 at 13:53 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten

zu 1. und 2. siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=288.

zu 3. und 4.:

Im Kostenanschlag sind die möglichst exakten voraussichtlichen Herstellungskosten zusammenzustellen. Das heißt, dass diese unter Vorbehalt ausgeschriebenen Leistungen (Frage 3) zwar unter Umständen in den Kostenanschlag (Abrechnungsbasis für Leistungsphasen 5 - 7) einfließen, nicht jedoch in die Kostenfeststellung (Abrechnungsbasis Leistungsphasen 8 - 9).

Die mehrfach ausgeschriebenen Leistungen (Frage 4) können hingegen nur einmal angesetzt werden, in diesem Falle mit den Angebotspreisen der Firma, die den Auftrag letztendlich bekommen hat, bzw. wenn die Leistungen nicht vergeben wurden mit den Kosten des günstigsten Angebots.


____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

06.05.2004 at 06:27 Uhr
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jaguar
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 05.05.2004
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten

Sehr geehrter Herr Wolz,

herzlichen Dank für Ihre rasche Rückkopplung.

Allerdings bleibt für mich noch Einiges unklar:

ad 1. u. 2. : verstehe ich Sie richtig, dass die Kosten für Technik nach der von Ihnen dargestellen Regel dann für sämtliche Leistungsphasen anzruchnen sind, auch wenn erhebliche Leistungen (Planung, Mitwirkung bei der Vergabe, Vergabe, Überwachung etc. vom Architekten nicht oder nur partiell geleistet wurden? Dass dann für den Fall, dass die "Technikkosten" geringer als 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten liegen, diese für sämtliche Leistungsphasen vollständig in die Honorarberechnung des Architekten einfliessen?
Was zählt denn alles zu diesem Block "Technik": komplette Heizungs- Sanitärinstallation, komplette Elektroinstallation? Elektrische Garagentore? Elektrische Raffstore? Gibt es einen link, wo diese Punkte für den Laien verständlich zusammengefasst sind?

ad 3. u. 4.: Sie schreiben, dass die unter Vorbehalt ausgeschriebenen Leistungen u.U. in den Kostenanschlag einfliessen? Wann tun sie das denn und zu welchem Anteil? Betrifft dies auch beispielsweise Aussenanlagen, die dann, wie eigentlich von Anfang an geplant, vom Gartenarchitekten nochmals geplant und damit verrechnet werden?

Besten Dank für Ihre nochmalige Hilfe

06.05.2004 at 13:40 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten

zu 1. und 2.:

Ja, so könnte man das groß formulieren.

Die anrechenbaren Kosten richten sich nach der DIN 276 in der Fassung vom April 1981. Dort sind die einzelnen Kostengruppen auch genauer erläutert.

Kgr. 3.2: Installationen (für Abwasser, Wasser, Heizung, etc.)
Kgr. 3.3: Zentrale Betriebstechnik (für Abwasser, Wasser, Heizung, etc.)
Kgr. 3.4: Betriebliche Einbauten
Kgr. 3.5.2: Besondere Installationen
Kgr. 3.5.3: Besondere zentrale Betriebstechnik
Kgr. 3.5.4: Besondere betriebliche Einbauten

zu 3. und 4.:

Um hier eine detaillierte Aussage zu treffen, müsste man das Objekt besser kennen. Generell müssen Sie jedoch zwischen Gebäude und Freianlagen (=Außenanlagen) trennen.

Weshalb hat denn der Architekt Teile der Freianlagen mit ausgeschrieben, wenn das gar nicht so geplant war?

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

07.05.2004 at 06:28 Uhr
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