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rausaufsland
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 22.11.2017
IP: Logged
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Tragwerksplanung LPH 1 und 2
Hallo und guten Tag,
ich habe eine Frage zum Leistungsbild der Tragwerksplanung von LPH 1 und 2.
Vorgeschichte:
Wir haben einen bereits zum Bau genehmigten Architektenentwurf, den wir mit einem Generalunternehmen umsetzen wollten. Dieser ist nun leider (nach 8 Monaten!!! aber wir haben Zeit!) aus Zeitgründen abgesprungen. Während der Zusammenarbeit mit dem GU wurde von uns ein Statiker für LPH 1 und 2, also Grundlagenermittlung und Vorplanung der Statik, beauftragt. Diese Unterlagen und die dazugehörige Rechnung haben wir angefordert, da wir nun mit einem Bauingenieur/Statiker und Einzelgewerksvergabe bauen und in der Hoffnung diese „Planungen“ nutzen zu können.
Nun habe ich zwei Meinungen zu diesen Vorplanungen bekommen. Der Entwurfsarchitekt sagt „Themaverfehlung“, der Bauingenieur hält sich etwas bedeckter, sagt aber, er könne nichts verwenden.
Der Entwurfsarchitekt meint, es fehlen Streifenfundamente des Anbaues, Balkon (gesamte Länge des Hauses), Material der Treppe ist fehlerhaft (Holz statt Beton), ein großes Fenster fehlt, Auskragung des Anbaus fehlt, Dachkonstruktion anders als besprochen.
Nun ist es sehr schwer für uns zu bewerten, was wir hier eigentlich vorliegen haben und in wieweit die Leistung erbracht wurde. Wenn ich die Beschreibung des Leistungsbildes „Vorplanung“ richtig verstehe, reichen skizzenhafte Darstellungen völlig aus. Aber was genau ist mit der Formulierung „Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen“ gemeint?
Könnt Ihr aufgrund dieser Angaben beurteilen, ob die Leistung ausreichend erfüllt ist?
Vielen Dank für Eure Antworten
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22.11.2017 at 11:16 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Tragwerksplanung LPH 1 und 2
Wenn der Tragwerksplaner TWP1 nach Abschluss des Gebäudeentwurfs beauftragt wurde, müssten sich sein Ausarbeitungen auf die vorliegende Konstruktion beziehen, es sei denn, er hat daran technisch-wirtschaftliche Optimierungen vorgeschlagen, die dann aber der Gebäudeplaner und der Bauherr kennen und wollen bzw. akzeptieren müssten.
Sie können also den TWP1 auffordern, die Lph. 2 für die vorliegende Konstruktion noch zu ergänzen und die Ergebnisse so vorzulegen, dass ein Kollege TWP2 damit weiterarbeiten kann. Oder Sie beauftragen ihn (TWP1) weiter und verlangen im Rahmen des Auftrags die vollständige Leistungserfüllung der Lph 1+2, was im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft.
Wenn Sie vom TWP1 gar keine Leistungen mehr wollen, müssen Sie überlegen, dass Sie ihm ohne Nachbesserungsmnöglichkeit evtl. das ganze Honorar für Lph. 1+2 zahlen müssen, obwohl der TWP2 damit nicht viel anfangen kann.
Das zeigt mal wieder: ein Planungsvertrag ist ein Kooperationsvertrag; jeder muss einen Teil zum Gelingen beitragen. Hier muss der Bauherr zur Nachbesserung auffordern und nicht nur klagen, dass etwas nicht brauchbar ist. Der Planer muss andererseits seinen Teil dazu beitragen, dass das, was er abrechnen möchte, auch erbracht wurde. Nur wenn er die Leistung endgültig verweigert, besteht ein Abrechnungsverhältnis und die Honorare können dann ggf. anteilig gekürzt werden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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22.11.2017 at 20:23 Uhr |
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