Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung
Beitrag von Nachricht
SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
IP: Logged
icon Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

Hallo Forumsmitglieder,

folgende Frage stellt sich mir gerade:

Wir, eine Kommune, wollen ein Dach errichten lassen, Größe ca. 700 m² Dachfläche.

Bisheriger Stand der Maßnahme ist, dass die Baugenehmigung vorliegt, Lph 1 - 4 für Gebäude- und Tragwerksplanung so ziemlich abgeschlossen.

Während des Baugenehmigungslaufes wurde beschlossen, die ursprünglich geplante und vorgesehene Glaseindeckung des Daches durch Bauwerksintegrierte PV-Elemente zu ersetzen, sind auch regendicht und erzeugen noch Strom.

Wir sind gerade dabei, die Verträge für die Lph 5 - 9 abzuschließen.
Die Gebäude- und Tragwerksplaner müssen die Befestigungen für die PV-Elemente vorsehen, die Planung der PV-Anlage wird allerdings komplett von einem Dritten übernommen.

Dabei stellt sich nun die Frage, wie die anrechenbaren Kosten aus der ursprünglichen Kostenermittlung mit Glas an die nun umzusetzende Situation mit einer BiPV anzupassen sind.

Unsere Ansicht ist, dass die Kosten für das Glas entfallen müssten, dafür kämen die Kosten für die BiPV hinzu, BiPV gegenüber Glas verursacht Mehrkosten von 47.000,- € netto.

Wir sind weiter am Überlegen, wie denn die Kosten der PV-Anlage angesetzt werden: zu 100 % in Kgr 300, zu 100 % in Kgr 300 mit dem Betrag des Glases, der Rest als TA oder zu 100 % alles als Kgr 400?

Vorgehen 1 und 2 haben das gleiche Honorar zum Ergebnis, Vorgehen 3 würde die anrechenbaren Kosten erheblich reduzieren für den Gebäude- und Tragwerksplaner.

Vielen Dank schon mal im Voraus für Tipps dazu.

Gruß

01.12.2017 at 11:10 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

Eine gute Frage: ist eine PV-Anlage als integraler Bestandteil des Daches eigentlich Teil des Gebäudes oder Teil der Technischen Anlagen? Eigentlich beides.

In der HOAI ist das nicht geregelt, dass ein Bauteil beides ist. Die ist diesbezüglich recht konservativ und sagt zu so etwas entweder - oder.

Angesichts dieser von der HOAI gewollten Frage (ob etwas Gebäudeteil oder technische Ausrüstung ist) muss man sich wohl die Frage stellen, was denn die PV-Anlage überwiegend ist. Und überwiegend ist sie keine silbrig schimmernde Dacheindeckung, sondern eine technische Anlage mit einem definierten technischen Zweck, bei der zufällig (es gibt auch PV-Anlagen oder Dächer, wo das nicht so einfach geht) die Glaseindeckung entfallen kann.

Ich würde die Anlage daher als technische Anlage ansehen.

Ob sich dadurch die anrechenbaren Kosten deutlich mindern, hängt sicher von der Höhe der Gebäudekosten (Baukonstruktion) einschließlich der ggf. mit verarbeiteten Bausubstanz ab.

Auf jeden Fall wäre aber zu beachten, dass jetzt nicht nur Lph. 5-9 für die Gebäude- und Tragwerksplanung zu vergeben sind, sondern zunächst einmal die Änderung der Entwurfsplanung bei Gebäude und Tragwerk, zusammen mit vorlaufenden Überlegungen aus Lph. 2 und ggf. 1. Dafür sollte auf jeden Fall eine zusätzliche Honorarvereinbarung nach § 10 HOAI getroffen werden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.12.2017 at 16:28 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

Interessanter Fall, aus mehreren Blickwinkeln:

1) Honorar

a) Falls der erzeugte Strom in erster Linie zur Eigenverbrauchsabdeckung des Gebäudes verwand werden soll, so hat Herr Doell die Lösung beschrieben.

b) Falls die Kommune den Strom vollständig einspeist (z.B. weil sich ein Direktverbrauch wegen der EEG-Umlage nicht rentiert), so kann das Honorar frei vereinbart werden.

Siehe hier: [url][http://https://www.hdi.de/downloads/de/freiberufler/service/ratgeber/ingletter/docs_ingletter/2016/INGLetter_dez2016.pdf] [/url]


2) Bautechnik

Geht es um die vollen 700 m²? Dann würden mehr als 100 kWp PV auf die Dachfläche gehen und damit müsste Direktvermarktung durchgeführt werden.

Wie wird der bauliche Wärmeschutz sichergestellt? Verzichtet man zugunsten einer separaten Dämmlage auf die Transparenz oder gibt es schon Doppel- oder Dreifachverglasung mit PV?

Zulassung für Überkopfverglasung?

Wie wird der sommerliche Wärmeschutz sichergestellt?

Ist die Einbindung in den Blitzschutz berücksichtigt?


3) Kosten

Wenn es die vollen 700 m² sein sollten, kann ich mir nicht vorstellen, dass man mit 47.000,- € netto Mehrkosten auskommt.
Sind da die Umplanungskosten und die zusätzlichen Planungskosten eingerechnet?

[Edited by bento on 03.12.2017 at 19:32 Uhr]

[Edited by bento on 03.12.2017 at 19:32 Uhr]

[Edited by bento on 03.12.2017 at 19:33 Uhr]

[Edited by bento on 03.12.2017 at 19:34 Uhr]

03.12.2017 at 19:29 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

Ineressante Gedanken. In dem zitierten Artikel, der sich auf Urteile des OLG Stuttgart vom 8.2.2015 (Az.: 10 U 132/13) und des OLG Schleswig (Hinweisbeschluss vom 26.08.2015, Az.: 1 U 154/14) bezieht, geht es primär um die Frage, wie lange eine Gewährleistungszeit gilt. Um das zu beurteilen, hat das Gericht Unterscheidungen vorgenommen, ob eine PV-Anlage Teil des Gebäudes / Ingenieurbauwerks wird, wenn sie nicht nur zur Eigenstromerzeugung dient.

Die wesentlichen Voraussetzungen, nach denen die PV-Anlage NICHT der HOAI unterliegt, sind im Artikel genannt:

1. "Die HOAI [gibt] keine Abrechnungsgrundlage vor, denn nach Paragraf 2 Absatz 1 der HOAI fehlt dem TGA-Planer der gedankliche Anknüpfungspunkt für die Abrechnung seiner Leistungen, nämlich die Planung eines Objektes, worunter Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen fallen." - Das trifft hier nicht zu, denn die PV-Anlage wird als Dach integraler Bestandteil des Gebäudes.

2. "[Von einem Bauwerk] werden [...]sämtliche Leistungen [erfasst], die der Herstellung, Erneuerung oder dem Umbau des Gebäudes dienen, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind." - Das dürfte bei einem Dach im Gegensatz zu einer bloß aufgesetzten PV-Anlage zutreffen.

3. "Ist deshalb eine Photovoltaikanlage keine Eigenstromversorgungsanlage, so ist sie auch nicht Bestandteil des Gebäudes." - Dieser Gedanke geht wohl von dem baulichen Modell aus, dass die PV-Anlage AUF dem Dach installiert wird, aber nicht, dass sie das Dach selbst darstellt.

4. Gleiches gilt für die nachfolgenden Sätze "Die Photovoltaikanlage hat keine eigene Verbindung zum Erdboden und dient nicht der Herstellung des Gebäudes oder der Nutzung des Gebäudes." bzw. "Die Photovoltaikanlage dient weder der Herstellung des Gebäudes, noch ist sie für die Nutzung eines Bestandsgebäudes wesentlich", der hier ebenfalls beide nicht zutreffen, da die Anlage tatsächlich nämlich doch der Herstellung des Gebäudes dient (mit dem gedanklichen Ansatz, dass ein Gebäude ohne Dach unvollständig und damit mangelhaft wäre).

5. Im Fazit des Rezensenten ist es noch einmal schön zusammengefasst: "Die Honorierung der Photovoltaikanlage über die HOAI findet nur Berücksichtigung, wenn sie tatsächlich der Ausrüstung des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes zuzuordnen ist, nicht dagegen, wenn Anlagen auf Bestandsgebäude lediglich aufgesetzt werden." - Dies zeigt, dass in den Urteilen über die hier vorhandene oder geplante Anlage nichts steht, falls es keine Eigenstromversorgungsanlage sein soll, da die PV-Anlage auch nicht "lediglich aufgesetzt" wird.

Die gute Frage ist also wohl tatsächlich, ob die PV-Anlage in diesem Fall als integraler Bestandteil des Gebäudes anzusehen ist, auch wenn sie keine Eigenstromanlage ist,

a) und damit ihre Kosten als Technische Anlage im Sinne der HOAI bei der Gebäude- und Tragwerksplanung nach § 33 Abs. 2 HOA anrechenbar sind (das bedeutet nicht automatisch, dass die PV-Anlage selbst auch nach HOAI zu vergüten wäre) - das ist meine Ansicht, da ein Dach ein wesentlicher Bestandteil beim Bau und Betrieb eines Gebäudes ist.

oder

b) erst ein Gericht für diesen Fall entscheiden muss, ob und ggf. wie eine nicht der Eigenstromerzeugung dienende PV-Anlage, die als Dach integraler Bestandteil des Gebäudes ist, bzgl. die Honorierung

- der Gebäudeplanung
- der Tragwerksplanung und
- der Planung der Technischen Ausrüstung

den Regelungen der HOAI zu unterwerfen ist oder nicht (und damit das Honorar frei vereinbar ist).


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.12.2017 at 08:00 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
IP: Logged
icon Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

Erst einmal vielen Dank für die Antworten!

Hier noch einige Erläuterungen, die bei meinem ersten Text nicht deutlich genug beschrieben waren:

Es handelt sich tatsächlich nur um ein Dach auf Stützen, welches als Witterungsschutz für wartende Fahrgäste des ÖPNV errichtet wird. Wärmedämmung und Sonnenschutz sind deshalb nicht von Belang.

Eigenstromversorgung findet nicht statt, die erzeugte Energie wird komplett in das öffentliche Netz eingespeist. Stromverbraucher sind beim Dach nur die Beleuchtung und die Echtzeitanzeige Fahrplan.

Kalkuliert sind seitens unserer Stadtwerke eine Stromerzeugung von 83kWp für die gesamte Anlage.

Es gab die Frage, wer Eigentümer der PV-Anlage sein muss/wird, da die Stadt das Dach baut, aber die Stadtwerke die PV-Anlage betreiben. Hierzu die eindeutige Antwort seitens Anwälte, dass die PV-Anlage integraler Bestandteil des Gebäudes ist, da ohne die PV-Anlage das Dach seine Funktion als Witterungsschutz nicht mehr erfüllen kann.

Die gesamten Baukosten des Daches wurden auf knapp 800.000 netto geschätzt. Die Kosten für die ursprünglich geplante Glaseindeckung sind aus der Kostenermittlung Lph 3, für die PV-Anlage liegt ein Angebot vor. Insgesamt betragen die Kosten für die PV-Anlage danach ca. 280.000 € netto. Der Unterschied zur kalkulierten Glaseindeckung beträgt schlicht 47.000,- €. Ob das nun so stimmt, kann ich als Tiefbauerin ehrlich gesagt nicht beurteilen.
Die genannten Kosten sind reine Baukosten, Honorare kommen obendrauf.





04.12.2017 at 10:51 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

quote:
SWeb wrote:
Insgesamt betragen die Kosten für die PV-Anlage danach ca. 280.000 € netto. .....Die Kosten für die Honorare kommen oben drauf.


............wenn man bedenkt, dass die Kosten einer Aufdachanlage in vergleichbarer Größe bei etwa 80.000,- € netto (ohne eigenen Trafo) bzw. 115.000,- € netto (mit eigenem Trafo) liegen dürften.


quote:
Der Unterschied zur kalkulierten Glaseindeckung beträgt schlicht 47.000,- €.

Allein der Trafo kostet 35.000,- € netto.

Und wenn die Dächer nur aus PV bestehen, kommen nur ca. 500 m² raus.

Bei einer ÖPNV-Überdachung würde mich auch mal interessieren, wie die Gleichstromkabel, die ja in der Regel unter den Modulen hängen und immerhin bis zu 1.000 V DC führen können, vor den Fahrgästen geschützt werden sollen......oder umgekehrt.

Wechselrichterstandorte und Verschattung sind bestimmt auch interessante Themen in diesem Zusammenhang............aber ich habe das Feld ""HOAI" schon zu weit verlassen.

@Herr Doell:
Sind wir jetzt bei Ingenieurbauwerken gelandet?

[Edited by bento on 04.12.2017 at 19:48 Uhr]
04.12.2017 at 19:44 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

quote:
@Herr Doell:
Sind wir jetzt bei Ingenieurbauwerken gelandet?
Nein, wieso? Überdachungen sind Gebäude der Infrastruktur (vgl. Objektliste in Anl. 10.2 HOAI).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
04.12.2017 at 20:59 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
IP: Logged
icon Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

Trafo etc. sind in den Kosten von 280.000,- € nicht enthalten. Der Trafo wird in Eigenregie durch die Stadtwerke errichtet und bezahlt. Dort werden auch die Wechselrichter untergebracht.

Das Dach ist ca. 6 m hoch, da kommt kein Fahrgast ran. Die Leitungen sollen aber natürlich so geführt werden, dass sie nirgendwo herumhängen, es gibt auch einen architektonischen Anspruch, dass es hübsch aussehen soll.

Verschattung ist auch kein Problem, es gibt im näheren Umfeld des Daches keine Bäume, kann es auch nie geben wegen der Anordnung der Haltestellen und Fahrspuren.

05.12.2017 at 07:44 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

6 m Höhe? 700 m² Dachfläche. Hört sich eher nach einer Überdachung eines Bushofes an.

06.12.2017 at 19:58 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
IP: Logged
icon Re: Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung

Das Dach steht über einer Haltestelleninsel an einem ZOB, an der insgesamt 6 Haltestellen angeordnet sind.

08.12.2017 at 06:51 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Änderung Anr. Kosten durch BiPV statt Glaseindeckung
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no