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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kostenanschlag Anrechung EP- Abfragen
Beitrag von Nachricht
FixwieFoxi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 11.08.2015
IP: Logged
icon Kostenanschlag Anrechung EP- Abfragen

Hallo Forum!
Habe folgende Fragen:
Auftragsbasis HOAI 2013, jedoch alternative Vereinbarung über Abrechung der LP1-4 nach KB, LP5-7 nach KA und LP8/9 nach KF.

Meine Fragen beziehen sich auf die Ermittlung des Kostenanschlags:

1.) Müssen ALLE Angebote incl. alle relevanten Nachträge vorliegen um denKostenanschlag abrechnungssicher abzuschliessen oder reicht ein bestimmter %-Satz (z.B. 90%) der in der KB erfassten Gewerkekosten?
2) Wir sollten im LV die Kosten für die Beschickung der Baustelle als Grundposition mehrere Bauaufzüge anfragen - und als EP die Alternative mit Kran. Insbesondere für die Kranvariante waren umfangreiche Recherchen erforderlich (ca. Bemessung Lasten und Radien, alternative Baustellenanlieferung etc.)
Bauherr hat letztlich die (deutlich günstigere) Aufzugsvariante beauftragt, wir hatten die Arbeit der Ermittlung diese Alternative und können für die anrechenbaren Kosten für die LP 5-7 unseren Aufwand gar nicht abrechnen - oder?
Viele Grüße und vielen Dank im voraus für einen Tip :-)

Ich bin gerade FixundFoxi - es geht um ca. 9000,-€ Honorar

[Edited by FixwieFoxi on 10.01.2018 at 16:31 Uhr]

10.01.2018 at 16:30 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kostenanschlag Anrechung EP- Abfragen

Zu 1) Ein Kostenanschlag ist die Zusammenstellung aller Unternehmerangebote.

Zu 2) Hinsichtlich der Materialbeschickung hat der AG offensichtlich Lösungen nach grundsätzlich anderen Anforderungen gewünscht. Das sind also keine Varianten mehr, die im Rahmen der Grundleistungen zu betrachten sind. Wenn sonst nichts weiter vereinbart ist, ist das evtl. ein 2., mündlicher Auftrag nach HOAI, für den ein Honorar für die übertragenen Leistungen zu ermitteln ist. Wenn beauftragt wurde "was erforderlich ist" muss der Planer mach § 8 Abs. 1 und 2 HOAI die erbrachten (=erforderlichen) Grundleistungen aus allen betroffenen Leistungsbildern (einschließlich Tragwerksplanung), Leistungsphasen (nicht nur Lph. 7, "ohne Entwurfs- und Ausführungsplanung keine Ausschreibung") anführen und bewerten sowie daraus ein Honorar (nach den Regeln der HOAI für mündliche Aufträge, d.h. Mindestsätze und Nebenkosten nur auf Nachweis) ermitteln.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.01.2018 at 22:03 Uhr
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