fdoell
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Re: Minderhonorar durch Pauschalierung
§ 10 Abs. 1 HOAI kennt eine Pflicht zu einer Einigung über eine Honoraränderung dann, wenn sich
1. AG und AN darüber einig sind, dass der Umfang der beauftragten Leistungen geändert wird
2. und sich dadurch die anrechenbaren Kosten ändern
Beide Bedingungen müssen kumulativ zutreffen.
Der Projektsteuer redet von Bedingung 1, die möglicherweise in einem gewissen Umfang zutreffen könnte. Sie dürfen dagegen auf Bedingung 2 hinweisen, die hier wohl nicht zutrifft, womit die Klausel insgesamt nicht in Kraft tritt.
Aber schauen wir doch mal genauer auf die behaupteten verminderten Aufwendungen: betroffen sind aus Lph. 8 die Grundleistungen
8f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
und
8g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise
Wenn also eine Abschlags- oder die Schlussrechnung zu prüfen ist, wie stellt sich denn der Projektsteuerer vor, dass der Planer feststellt, ob eine Abschlagszahlung in geforderter Höhe und ob am Schluss die ganze Pauschale verdient ist?
Wie verhält sich das ganze bei bauzeitlichen Leistungsänderungen, entweder vom AG gewünscht oder vom Unternehmer vorgeschlagen?
Im konkreten Fall:
- Welche Bedingungen sind denn seitens des Unternehmens mit der Pauschalierung verbunden bzw. wieviel Prozent hat er gegenüber dem Haupt-LV nachgelassen mit welcher Begründung des Minderaufwands?
- Ist sichergestellt, dass der Unternehmer nicht einen Massenfehler im LV gefunden hat und nicht die Pauschale am Ende teurer kommt als eine Abrechnung nach Aufmaß (weil tatsächliche Massen deutlich geringer sind als ausgeschrieben)?
- Werden genau die technischen Systeme gebaut die ausgeschrieben wurden oder sind Fabrikats- und Typänderungen vorgesehen, die bei einem Nachtragangebot ohnehin eine Vergütungsminderung zur Folge hätten (Sie haben zwar von technischen Änderungen gesprochen, aber wieviel höher wäre denn die Auftragssumme, wenn diese nach Einheitspreisen abgerechnet würden)?
Mit anderen Worten: soll aus Sicht des Unternehmers - bis auf die bereist angebotenen Änderungen - genau das gebaut werden, was ausgeschrieben wurde?
Selbst wenn diese Frage mit Ja beantwortet wird, wäre zu klären, wie man vorgeht, wenn es Änderungen während der Ausführung gibt und wie die sich dann auf das Honorar des Planers auswirken sollen.
Aus meiner Sicht kann der Projektsteuerer Ihnen eine Vertragsänderung vorschlagen, in der all diese Fragen vorab bzgl. der Leistungsänderung und der daraus folgenden Vergütung geklärt sind und Sie können dann überlegen, ob Sie die annehmen möchten oder nicht. Aber einen Zwang dazu gibt es m.E. nicht. Sie haben alle Grundleistungen im Auftrag und eine zwangsweise Honorarkürzung gibt es nur bei Voraussetzungen, die das Leistungsstörungsrecht nach BGB vorgibt.
Aber vielleicht mag sich hier ja auch noch ein Jurist zu äußern.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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