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Schulraumcontainer mit Mensamodul
Es soll ein Schulraumcontainer mit Mensamodul angemietet werden. Der Planer muss hierzu den Bauantrag stellen, diesen ausschreiben und die Lieferung und Montage überwachen.
Zählen neben den anrechenbaren Kosten für Herrichten (KGR 210), Gründung (KGR 320), Provisorische Baukonstruktionen (KGR 39 , techn. Anschlüsse (KGR 400), Ausstattung (KGR 610) auch die Herstel-lungskosten der Container dazu? Der Planer hat doch dafür keinen Planungsaufwand.
Ihr Mitglied
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08.06.2018 at 08:33 Uhr |
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fdoell
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Re: Schulraumcontainer mit Mensamodul
Das Thema hatten wir neulich bereits, siehe https://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=901.
Wenn für die bauliche Anlage nicht alle Grundleistungen erforderlich wurden, muss die Honorierung hierfür ggf. gekürzt werden. Das müsste aber im Einzelnen anhand der Grundleistungsbeschreibungen geklärt werden: was muss der Planer machen, was macht der Bauherr, was wird durch die Modulplanung des Herstellers abgedeckt und was braucht man hier nicht?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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08.06.2018 at 13:34 Uhr |
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Mitglied
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Re: Schulraumcontainer mit Mensamodul
Den Beitrag hatte ich gelesen.
Wenn nur Teilplanungsleistungen anfallen, ist dies selbstverständlich über die % der LPH zu regeln.
Mir ist nur nicht ganz klar, warum bei den anrechenbaren Kosten (neben Herrichten KGR 210, Gründung KGR 320, Provisorische Baukonstruktionen KGR 398, techn. Anschlüsse KGR 400, Ausstattung KGR 610) auch der Neuwert der Container anzurechnen ist?
M. E. zählt für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten das durch den Architekten zu planende Objekt? Die Container selbst wurden aber schon durch die herstellende Containerbaufirma geplant.
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11.06.2018 at 07:22 Uhr |
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fdoell
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Re: Schulraumcontainer mit Mensamodul
Die Frage ist also: was hat der Architekt geplant?
Normalerweise gibt es auch bei einer Containeranlage die Leistungen der Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung usw. Die Ausführungsdetails wurden häufig von der ausführenden Firma erstellt, dafür ist aber häufig besonderer Wert auf die Ausstattung bzw. die technische Ausrüstung zu legen.
Man muss hier sehr genau mit den tatsächlich vom Planer zu erbringenden Leistungen hantieren. Aber wenn das ganze ein Gebäude ist, gelten eben die Rechenregeln der HOAI, d.h. die Basis sind anrechenbare Kosten, die sich aus den Herstellkosten der Anlage ergeben (§ 4 Abs. 1 HOAI).
Wenn die an den Architekten beauftragte Leistung nur darin bestünde, aus einem Prospekt fertige Module zusammenzusuchen, bräuchten Sie den ja überhaupt nicht und könnten das alles selbst machen, oder? Das meine ich mit: man muss genau schauen, was der Planer zu machen hat und nur diese Teilleistungen bewerten.
Wenn das ganze immer noch nicht klar sein sollte, listen Sie sich doch mal im Detail alle Leistungen auf, die der Planer erbracht hat. Nehmen Sie dazu die Grundleistungsbeschreibung der betroffenen Leistungsbilder oder besser noch ausführlichere Leistungsbeschreibungen (z.B. von Wingsch / Richter / Schmidt 3. Auflage).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.06.2018 at 18:53 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
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Re: Schulraumcontainer mit Mensamodul
Da haben Sie Recht. Vielen Dank für die wertvollen Tipps.
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12.06.2018 at 04:57 Uhr |
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