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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architekt gekündigt - jetzt die Abrechnung
Beitrag von Nachricht
Staudi
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 04.07.2018
IP: Logged
icon Architekt gekündigt - jetzt die Abrechnung

Hallo,

wieder mal das Thema Kündigen Architekt, aber es ist ja doch jedes mal etwas anders.
Ich hoffe, es kann uns jemand einen Rat geben.

Im Schnellformat:
- erstes unverbindliches Kennenlerngespräch, der Architekt hat uns keine Fragen gestellt, nur wir haben erzählt.
Anschließend haben wir ihm eine Präsentation mit unseren Vorstellungen geschickt - nach besten Wissen und Gewissen.
Es gab keinen Vertrag, auch mündlich kein Gespräch über HOAI bzw. welche Leistungsstufen wir von ihm erwarten.
Ich habe das Thema schriftlichen Vertrag angesprochen, seine Antwort: „das eilt ja nicht, jetzt fangen wir einfach mal an“
- Architekt erstellt daraufhin einen ersten Entwurf (Grundrisse + Hausansicht). Dieser entsprach nicht unseren Vorstellungen —> 45 Min Gespräch beim Architekt, es reden wieder nur wir
- A. erstellt zweiten Entwurf (nur Grundriss EG+OG). Dieser entsprach wieder nicht unseren Vorstellungen —> 45 min Gespräch beim Architekt
- A. erstellt 3. Entwurf (nur Grundriss EG + OG). Und wieder war es ein Schuss in den Ofen.
- Der Architekt sagte selbst „wir haben uns von Entwurf zu Entwurf verschlechtert“
- er hat uns nie eine Frage gestellt, alles kam von uns.
- Letztendlich haben wir dem Architekten dann gekündigt - mündlich. Wir hatten ja keinen schriftlichen Vertrag.
- Jetzt kam die Rechnung: HOAI III, Leistungsphase 2 komplett 7% = 4200€. Die Leistungsphase 2 hat er nie und nimmer voll erbracht. Die Entwürfe sind für uns nutzlos. Abgesehen davon hat er uns verboten, diese weiter zu verwenden. Im Übrigen war er mit den Entwürfen immer sehr schnell, 1-2 Arbeitstage. Ist einerseits löblich, andererseits kann er nicht viel Zeit rein gesteckt haben.
Wie seht Ihr das, müssen wir uns das gefallen lassen? Was wäre ein angemessener Betrag?

05.07.2018 at 20:45 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Architekt gekündigt - jetzt die Abrechnung

Ob Sie überhaupt vergütungspflichtig sind ist fraglich. Insbesondere wenn das Ganze nach dem 1.1.2018 begonnen hat, da sich zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Regelungen (BGB) bei Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen zugunsten des Verbrauchers verändert haben.

Auch wenn die Architektenleistungen schon 2017 begonnen haben, darf der Architekt nicht einfach vorpreschen. Offensichtlich sind bereits wesentliche Fehler in der Grundlagenermittlung gemacht worden, sonst wäre es soweit gar nicht gekommen. Denn er hat scheinbar die Aufgabenstellung anhand Ihrer Vorgaben oder Ihrer Bedarfsplanung (Grundleistung 1a), Anlage 10.1 HOAI) bei seiner Planung gar nicht berücksichtigt.

Es stellt sich weiter die Frage, ob ein Vertrag im rechtlichen Sinne überhaupt zustande gekommen ist oder ob es sich nicht nur um Akquiseleistungen des Architekten handelt. Insbesondere auch deshalb, da die vorgelegte Planung, wie Sie schreiben, nicht an ihren Bedarf angepasst ist und von Ihnen gar nicht verwertbar ist. Über Ihr Widerrufsrecht wurden Sie wohl ebenfalls nicht informiert.

Die Sachlage ist aber immer individuell zu beurteilen. Denn bei einem solchen Sachverhalt kommt es sehr genau auf den Ablauf und die einzelnen Handlungen der Beteiligen an. Daher empfehle ich Ihnen eine Rechtsberatung einzuholen.


Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

06.07.2018 at 09:12 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Architekt gekündigt - jetzt die Abrechnung

Möchte noch etwas ergänzen:
Ist nämlich im rechtlichen Sinne doch ein Vertrag zustande gekommen, dann handelt es sich um einen Werkvertrag. Ein Vertrag kann auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Da der Architekt dann einen Werkerfolg schuldet, muss er, wenn seine Planung mangelhaft ist, eine Möglichkeit zur Nachbesserung erhalten. Der Gesetzgeber hat dafür klare Regelungen aufgestellt (BGB).

Wenn Sie den Vertrag einfach „kündigen“, laufen Sie Gefahr, dass Sie den Architekten auch für die Leistungen (abzüglich seiner ersparten Aufwendungen) bezahlen müssen, die er aufgrund Ihrer Kündigung nicht mehr erbringen kann.

Sie sehen, das Thema ist sehr komplex. Mit „Kündigungen“ – auch in mündlicher Form – muss sehr vorsichtig umgegangen werden. Ein kleiner unbedachter Schritt hat hier oft große finanzielle Auswirkungen.
Deshalb empfehle ich Ihnen sich von einem Fachmann (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) beraten zu lassen.

Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

06.07.2018 at 09:37 Uhr
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