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Hof
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Beiträge: 19
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anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen
Guten Tag,
es geht um die Berechnung der anrechenbaren Kosten bei der Objektplanung von Verkehrsanlagen.
Nach § 6 Abs. 1 richten sich die a. K. nach der Kostenberechnung.
Nach §4 Abs. 1 sind die a. K. nach Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Bei Verkehrsanlagen geschieht dies meist nach den AKS 85 bzw. AKVS.
Nun ist es so, dass im Zuge der Entwurfsplanung in Leistungsphase 3 eine Kostenberechnung erstellt wird.
Diese Kostenberechnung wird im weiteren Verlauf der Planung bis zur Lph 6 weitergeführt und dementsprechend detaillierter, was meist zu höheren a. K., auch ohne Änderungen an der Entwurfsplanung führt.
Meine Fragen nun:
Wenn es keine Änderung an der Entwurfsplanung gibt, ist es HOAI - konform eine "fortgeführte" Kostenberechnung (bepreistes LV der Lph 6) zur Honorarberechnung zu verwenden?
Ist es zulässig wenn es Änderungen gegenüber der Entwurfsplanung gibt?
Vielen Dank im Voraus!
____________________________
no
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24.07.2018 at 05:49 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen
Das Wesentliche an einer Kostenberechnung ist, dass sie die späteren Detaillierungen in Form von inklusiven Einheitspreisansätzen oder auch mit mehr Einzelpositionen von vornherein berücksichtigen muss. Es hat sich auch bewährt, bereits mit dem Entwurf ein LV zu erstellen, dieses mit Preisen zu versehen und dessen Kurztext-Fassung als Kostenberechnung abzugeben.
Welcher Art sollten auch sonst reine Detaillierungen im Rahmen der Ausführungsplanung sein, welche die Kostenberechnung noch erhöhen?
Wenn es Änderungen gegenüber der Entwurfsplanung gibt, tritt § 10 Abs. 1 in Kraft. Oft wird die Honorarberechnung dann so durchgeführt, dass man sich auf einen Leistungsstand vor der Entwurfsänderung einigt, diesen auf Basis der alten KB vergütet, den Änderungsaufwand selbst auf Stundenbasis oder pauschal abrechnet und nach der Änderung dann mit den neuen Kosten (die höher, aber auch niedriger sein können als zuvor) dann die weiteren Honorare ermittelt. Voraussetzung ist dafür natürlich, dass man im Rahmen der Entwurfsänderung die Kostenberechnung entsprechend anpasst.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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24.07.2018 at 10:03 Uhr |
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Hof
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 03.02.2017
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen
Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre Auskunft!
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist es also möglich die fortgeführte Kostenberechnung in der Ausführungsplanung bzw. in Lph 6 (Vorbereitung der Vergabe) zur Honorarberechnung anzuwenden?
Es muss nicht die in Lph 3 gefertigte Kostenberechnung sein?
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no
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24.07.2018 at 11:03 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen
Wie gesagt, nur wenn es Änderungen am Entwurf gab. Detaillierungen reichen nicht.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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24.07.2018 at 18:23 Uhr |
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Hof
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 03.02.2017
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten Verkehrsanlagen
Vielen Dank Herr Doell!
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no
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25.07.2018 at 14:59 Uhr |
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