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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Leistungsphase 8 wie weit darf der AG gehen?
Beitrag von Nachricht
Sanierung
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 10.09.2018
IP: Logged
icon Leistungsphase 8 wie weit darf der AG gehen?

Sehr geehrte Fachkollegen, im aktuellen Fall erwartet der AG das wir die Baustelle 8-10 h pro Tag an 5 Tagen die Wochen besetzen.
Ich betrachte diese Forderung als unlauter, da die Grundlage unserer Vergütung diesen Umfang der Betreuung nie abdecken kann.
Gibt es Regelungen, welche Aussagen zum Umfang dieser Leistungen machen?

Danke für die Mithilfe :O

10.09.2018 at 10:11 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Leistungsphase 8 wie weit darf der AG gehen?

In der Leistungsphase der Objektüberwachung(LP 8) fallen verschiedene Überwachungstätigkeiten an, die auf der Baustelle vorzunehmen sind. Insbesondere in der Grundleistung 8a) besteht die Kernaufgabe darin, dass sich der Architekt vergewissern muss, ob seinen Weisungen (Anweisungen, Ausführung gemäß der Planunterlagen und Leistungsbeschreibungen, behördliche Auflagen, usw.) folgegeleistet wird.

Für diese Überwachungstätigkeit auf der Baustelle werden an den Planer aber keine generellen Anforderungen an die Häufigkeit von Baustellenbesuchen gestellt. Die Intensität und die Häufigkeit hängt, neben der Größe des Bauvorhabens, auch von der Überwachungsintensität der dort auszuführenden Arbeiten ab. Bei schwierigen und gefahrenträchtigen Arbeiten oder besonders großen Bauvorhaben, kann es deshalb auch erforderlich sein, dass eine ganztägige Betreuung oder mehr als ein überwachender Architekt vor Ort tätig ist.

Generell ist eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung aber nicht gefordert. Vom Architekten wird jedoch erwartet, dass er die Kontrolle nicht dem Zufall überlässt, sondern seine Baustellenbesuche entsprechend „strategisch“ plant.
Dies gilt besonders für die Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr sichtbar sind.

Entscheidend ist letztendlich, dass der Architekt seine Bauüberwachung so terminiert, dass ihm das rechtzeitige Erkennen von eventuellen Mängeln möglich ist, bzw. Mängel durch die Überwachung verhindert werden.

Ist Ihre Frage hiermit beantwortet?




Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

10.09.2018 at 12:49 Uhr
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Sanierung
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 10.09.2018
IP: Logged
icon Re: Leistungsphase 8 wie weit darf der AG gehen?

Danke

02.11.2018 at 07:15 Uhr
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maszstab
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 24.08.2018
IP: Logged
icon Re: Leistungsphase 8 wie weit darf der AG gehen?

Leider ist das nicht so einfach zu beantworten.

Was das Preisrecht angeht, stimme ich Frau Heinemann zu.

Entscheidend hinsichtlich der Leistungspflicht ist jedoch der Vertrag.
Wenn Sie vereinbaren, dass der Objektüberwacher 1,90 m groß sein soll, einen Ohrring trägt und "Franz" heißen muss, dann schulden Sie einen solchen Objektüberwacher. Genauso verhält es sich mit Präsenzzeiten.
In der RBBau wir z.B. standardmäßig in den AGBs ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine mehrjährige Berufserfahrung des Objektüberwachers verlangt, obwohl ein Handwerksmeister den Werkserfolg genauso herbeiführen könnte.

Die HOAI vergütet ein übliches Projekt. Ein 3-Schicht-Betrieb der Baustelle (und die damit einhergehende Präsenz der Objektüberwachung) ist bei einem Einfamilienhaus wohl eher unüblich. Bei einem Flughafen sieht das anders aus.

Lassen Sie sich das, was Sie vertraglich vereinbart haben, auch vergüten. Wenn das mehr ist, als das Übliche (die preisrechtlich verbindlich geregelte Grundleistung), sollte es auch mehr sein.

"The bitterness of poor quality remains long after the sweetness of low Price is forgotten."

mit herzlichen Grüßen aus Aachen

____________________________
Stefan Winges
Dipl.-Ing. Architekt
Vertragsmanagement

11.01.2019 at 13:03 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Leistungsphase 8 wie weit darf der AG gehen?
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