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Rainer
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 16.07.2010
IP: Logged
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Kostenberechnung korrigieren
Eine bereits an den Auftraggeber überreichte Kostenberechnung hat sich als falsch herausgestellt (Höhe, Gliederung, aufgeführte Positionen). Kann der Architekt diese als korrigierte Version dem Bauherrn überreichen und auf dieser Grundlage dann abrechnen?
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18.09.2018 at 11:53 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenberechnung korrigieren
Das kommt wohl darauf an, wo das Projekt steht. denn nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung anrechenbarer Kosten diejenige Kostenermittlung heranzuziehen, die dem Auftraggeber an dem Zeitpunkt vorlag, als sie hätte erstellt werden müssen, also bei einer Kostenberechnung am Ende der Entwurfsplanung. Wenn bereits Angebote vorliegen, dürfte das rechtlich kaum durchsetzbar sein (Goodwill des Auftraggebers geht natürlich immer).
Das Ganze wird auch davon abhängen, welche Art Fehler gemacht wurde, ob das dem Auftraggeber einleuchtet usw.
Auf der Leistungsseite würde ich einen Fehler korrigieren, also den Auftraggaber darauf hinweisen, mit welchen Kosten er zu rechnen hat.
Auf der Honorarseite muss man mit dem AG reden, ob diese korrigierte KB für ihn als Basis zur Honorarberechnung akzeptabel ist. Eine rechtliche Durchsetzbarkeit müsste ein Jurist kommentieren.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.09.2018 at 05:55 Uhr |
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
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Re: Kostenberechnung korrigieren
Ich darf noch ergänzen:
Werden nachträglich Fehler in der Kostenberechnung festgestellt, so ist die Kostenberechnung zunächst immer zu korrigieren.
Handelt es sich um „handwerkliche Fehler“, z.B. Fehler bei der Gliederung und Zuordnung der Kostengruppen, so hat das ggf. Auswirkungen auf das Honorar, i.d.R. aber nicht auf die Gesamtkosten. Erhöhen sich durch die richtige Zuordnung gegenüber der falschen Kostenberechnung die anrechenbaren Kosten, so ist das eben so. Umgekehrt aber auch. Abgerechnet wird nach der ordnungsgemäß erstellten Kostenberechnung. Egal wann diese Kostenberechnung korrigiert wird.
Sind Fehler bei den Kostenkennwerten gemacht worden oder Leistungen vergessen worden und erweist sich in späteren Leistungsphasen, dass die Kosten deshalb falsch sind, so sind diese zwar zu korrigieren (Informationspflicht des Architekten), können aber nachträglich zur Honorarberechnung nicht herangezogen werden. Ausnahme: die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) ist noch nicht abgeschlossen.
Gibt es jedoch Änderungen, die nicht durch den Planer verursacht oder ausgelöst werden (auftraggeberseitig), so sind diese Änderungen zu vergüten. Eine Anpassung des Honorars ist in § 10 HOAI geregelt. Die Honorarberechnungsgrundlage, also auch die Kostenberechnung, ist demnach aufgrund der Änderungen zu überarbeiten und anzupassen. Bezugszeitpunkt für die „ortsüblichen Preise“ oder auch Daten aus eventuellen Datenbanken bleibt der Zeitpunkt der Entwurfsplanung. Die geänderte Kostenberechnung ist dann zur Honorarermittlung maßgeblich. Nicht von der Änderung betroffene Kosten können, zumindest honorarrelevant, nicht gleich mitgeändert werden. Bei durch den Auftraggeber veranlassten Änderungen gilt es seit dem 1.1.2018 § 650 b BGB „Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers“ und § 650c BGB „Vergütungsanpassung bei Anordnung nach § 650b Abs. 2“einzuhalten – im eigenen Interesse. Zu beachten ist, dass es im Falle von Änderungen (was eigentlich bei jedem Bauvorhaben der Fall ist) mehrere honorarrelevante Kostenberechnungen gibt, nach denen abgerechnet wird. Wie das Änderungshonorar berechnet wird habe ich bereits an anderer Stelle hier im Forum erklärt.
Ist Ihnen damit geholfen?
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
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19.09.2018 at 08:53 Uhr |
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Rainer
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 16.07.2010
IP: Logged
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Re: Kostenberechnung korrigieren
Besten Dank für die schnelle und inhaltlich umfassende Antwort!
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20.09.2018 at 17:19 Uhr |
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