|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
|
Änderung Ausführungsplanung
Guten Tag,
wir sind ein Planungsbüro und haben für ein Bundesamt eine technische Anlage geplant (Lph. 1 bis 6 HOAI). Dazu gehören auch mehrere Maschinenrahmen. Um diese planen zu können, mussten wir zunächst einen Hersteller für die dort zu verlagernden Komponenten festlegen (Getriebe, Motor, Bremse etc.). Im LV steht, gemäß dem Grundsatz der Produktneutralität, für die o.g. Baugruppen: Hersteller XY oder gleichwertig.
Die Ausführungsplanung der Maschinenrahmen wurde dann, nach den geometrischen Abmessungen der Firma XY, entsprechend berechnet und zeichnerisch dargestellt.
Die ausführende Firma, die den Zuschlag bekam, stellt nun den Antrag die maschinetechnischen Komponenten von einem anderen Hersteller beziehen zu dürfen. Die Gleichwertigkeit ist an sich gegeben. Frage:
1. Muss nun die geprüfte und freigegebene Ausführungsplanung auf die neuen geometrischen Anforderungen des alternativen Herstellers angepasst werden?
2. Wenn ja, wer trägt dann die Kosten für die Umarbeitung der Ausführungsplanung? Die Zeichnungen und teilweise auch die Statik müssten überarbeitet werden.
Vielen Dank im Voraus.
|
16.10.2018 at 07:04 Uhr |
|
|
eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
|
Re: Änderung Ausführungsplanung
Wenn es erforderlich ist, dass ein bestimmtes Produkt Gegenstand der Ausführungsplanung wird und eine produktneutrale Ausführungsplanung nicht möglich ist, ist das mit dem Bauherrn abzustimmen. Insbesondere dann, wenn bei einer späteren Entscheidung für ein anderes Produkt Planungsänderungen erforderlich werden.
Der Auftraggeber entscheidet, welche konkreten Anforderungen er an die Anlage hat, wie diese Anforderungen in die Planung einfließen sollen, wie verfahren werden soll, wenn Anlagenkomponenten verschiedener Hersteller so unterschiedlich sind, dass eine neutrale Ausführungsplanung nicht möglich ist und er muss vorgeben auf welcher Basis die Ausführungsplanung erstellt werden soll.
Ob Sie die Ausführungsplanung nun umarbeiten müssen, müssen Sie gemeinsam mit dem Auftraggeber entscheiden. Das hängt sicherlich auch davon ab, wie hoch der Änderungsaufwand ist und ob eine geänderte Ausführungsplanung für die Ausführung vor Ort, für andere Gewerke und für die örtliche Bauüberwachung erforderlich ist. Aber auch hier entscheidet der Auftraggeber.
Wer die Kosten für eine die Änderung der Ausführungsplanung übernehmen muss, hängt sicherlich auch davon ab, wer entschieden hat die Ausführungsplanung auf Basis des ersten Produkts zu erstellen. Hat der Auftraggeber zuvor klare Anweisungen erteilt, wird er im Falle von Änderungen und wenn diese in die Ausführungsplanung einfließen sollen, die Kosten dafür tragen müssen.
Auf jeden Fall sollten Sie an die neuen Regelungen des BGB (§ 650 b) denken und Ihrem Auftraggeber ein Angebot über die Mehrvergütung für die Änderungsleistung zukommen lassen. Somit machen Sie zum einen deutlich, dass Sie Änderungsleistungen für erforderlich halten. Halten Sie dabei das im den § 650 b und §650 c BGB beschriebene Procedere ein.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
|
16.10.2018 at 09:07 Uhr |
|
|
CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
|
Re: Änderung Ausführungsplanung
Hallo zusammen,
ich habe regelmäßig mit einem unserer Auftraggeber eine vergleichbare Diskussion.
Dazu Grundleistung LP 5 Objektplanung:
"e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung."
Dazu Grundleistung LP 5 TGA:
"e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen."
Letzteres neigt sich nur in Richtung Objektplaner.
Wir schreiben auch produktneutral aus, z.B. Klimageräte. Unser AG ist der Meinung, dass wir umplanen müssen, wenn der AN ein anderes Produkt wählt, als wir angenommen haben und deren Maße grundlegend anders sind.
Bislang haben wir uns nur so retten können, dass wir einen entsprechenden Passus ins Leistungsverzeichnis schreiben (der Auftragnehmer muss alle Anpassungen an sein Produkt vornehmen). Und wir haben die entsprechenden Abmessungen der Maschine so beschrieben, dass andere vielleicht nicht gleichwertig sind. Unser Thema ist aber bislang noch nie eskaliert.
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
|
16.10.2018 at 18:02 Uhr |
|
|
eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
|
Re: Änderung Ausführungsplanung
Herr Tietje spricht die Grundleistung „Fortschreibung der Ausführungsplanung“ an. Er liegt damit natürlich für die meisten Fälle sehr richtig. Die Planänderungen gehören zum „Fortschreibung der Ausführungsplanung“, wenn es sich um die klassischen Ergänzungen oder produktspezifischen Angaben handelt, die nach erfolgter Ausschreibung und Vergabe angepasst und überarbeitet gehören. Vor allem wenn es sich um die vom Planer ausgeschriebener Produkte oder Leistung handelt und bei der TA sogar bezogen auf die Objektplanerleistungen.
Diese Fortschreibung endet aber da, wo sich die Planungsgrundlagen bzw. die Planungsvorgaben ändern. Hat der Planer beispielsweise eine Unterkonstruktion für eine bestimmte Maschine zu planen, die Maschine selbst ist aber nicht Gegenstand seines Auftrags, kann der Planer nur nach Vorgaben des AG planen. Es plant also (im Idealfall) auf Basis von Informationen, die der AG liefert (und nicht auf eigenen Annahmen). Entscheidet sich der AG nach der Ausschreibung für eine andere Maschine, und die bisherige Planung für die Unterkonstruktion wird quasi wertlos, ist die Umplanung nicht mehr von der Grundleistung „Fortschreibung der Ausführungsplanung“ umfasst. Für diesen Fall gilt mein obiger Beitrag.
Insofern bedarf es hier der kritischen Einzelprüfung ob es sich um einen Fall (wie von H. Tiedje beschrieben) von „Fortschreibung“ handelt oder ob eine „Änderung der Anforderungen“ vorliegt.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
|
18.10.2018 at 10:48 Uhr |
|
|
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
|
Re: Änderung Ausführungsplanung
Vielen Dank für die rege Diskussion. Bei uns verhält es sich so, dass wir als Planer die Anlagenkomponenten festgelegt haben. Allerdings wurden die Komponenten von unserem AG geprüft und für gut befunden. Der Wunsch die Komponenten zu ändern, bzw. von einem anderen Hersteller zu beziehen kommt von der Fertigungsfirma die die Ausschreibung gewonnen hat.
Wir meine, dass die Änderung unserer Ausführungsplanung nicht nach HOAI 2013 als Grundleistung gefordert ist, denn in der LP 5 Objektplanung Ingenieurbauwerke gibt es den Leistungspunkt e) nicht. Von…. Fortschreiben der Ausführungsplanung… ist dort keine Rede.
|
19.10.2018 at 12:33 Uhr |
|
|
kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
Registriert seit: 16.09.2015
IP: Logged
|
Re: Änderung Ausführungsplanung
Vertritt der AG also die Auffassung, dass Ihnen gar keine weitere Vergütung zusteht oder wurde das noch nicht angesprochen?
Meine Erfahrung ist, dass hier mit Kleinigkeiten großzügig umgegangen wird, wenn ansonsten "alles gepasst hat".
|
19.10.2018 at 18:38 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Re: Änderung Ausführungsplanung
quote: Ricoche wrote:
Der Wunsch die Komponenten zu ändern, bzw. von einem anderen Hersteller zu beziehen kommt von der Fertigungsfirma die die Ausschreibung gewonnen hat.
In der Regel lässt man sich der Hersteller und den Typ eines "oder glw." ausgeschriebenen Produktes benennnen, um bei der Auswertung der Angebote prüfen zu können, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Und da in der Regel der Planer die Angebotswertung vornimmt, sollte ihm also schon klar sein, mit welchem Produkt der Zuschlag erteilt wird.
Da im vorliegenden Fall die bereits beauftragte Fertigungsfirma den Wunsch auf Änderung des Produktes gestellt hat, sollte der Sachverhalt eigentlich so sein, dass der Zuschlag auf das ausgeschriebene Produkt erteilt wurde und der AN nun auf eigenen Wunsch ändern möchte. Dies bedarf in erster Linie der Zustimmung des AG und wenn es so kommen sollte, dann dürfte der AG auch die Umplanungskosten zahlen müssen.
Ein mir bekannter ähnlich gelagerter Fall ist die Beleuchtungsplanung, bei der argumentiert wird, dass man die lichttechnische Berechnung nur durchführen kann, wenn man ein vorgewähltes Produkt mit seinen speziellen Kennwerten in das Berechnungsprogramm eingibt. Dafür wird dann der Nachweis erbracht. Es wird in einem Leistungsverzeichnis also ein "Produkt der Planung" vorgegeben und wenn der Anbieter ein gleichwertiges Produkt anbieten möchte, dann muss er auf seine Kosten den lichttechnischen Nachweis mitliefern. Allerdings habe ich noch nicht gehört, dass danach eventuelle Umplanungskosten beim Elektroplaner ein Thema gewesen wären, was aber auch daran liegen kann, dass in der Regel das Fabrikat der Planung angeboten wird.
Viele Grüße
bento
|
20.10.2018 at 19:18 Uhr |
|
|
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
|
Re: Änderung Ausführungsplanung
Momentan wissen wir nur, dass die Fertigungsfirma die ausgeschriebenen Anlagenkomponenten von einem anderen Hersteller beziehen möchte (was sie ja auch dürfen). Das bedeutet dann aber, dass sich die Geometrien und die Anschlussmaße ändern werden. Die von uns geplanten Maschinenrahmen werden mit Sicherheit nicht mehr passen. Leider haben wir so einen Passus, wie Herr Tietje vorgeschlagen hat, nicht in unserem LV stehen.
Wir wissen nicht, ob unser AG diese Kosten übernimmt, daher wollte ich mich im Vorfeld schlau machen. Ein Blick in die HOAI hat leider nicht viel geholfen.
|
23.10.2018 at 07:29 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Änderung Ausführungsplanung
Möglicherweise noch ein Typ für das nächste Mal:
Mir hat eine Mitarbeiterin eines Bundesministeriums bei einer Schulung für eine VOB-Novelle mitgeteilt. dass ein Auftraggeber sehr wohl im Vorfeld einer Planung und Ausschreibung verschiedene Geräte, die einem gleichen Zweck dienen sollen, vergleichend prüfen ("Teststellung") und dann in einer Ausschreibung auch auf den Zusatz "o.glw." verzichten darf. Damit wird nämlich der Leistungswettbewerb vorgezogen und in der Ausschreibung nur noch ein Preiswettbewerb durchgeführt. Das müsste dann so auch in den Ausschreibungsunterlagen drinstehen, damit sich keiner der Bieter beschwert, dass er kein anderes Fabrikat anbieten darf.
§ 7 Abs. 2 VOB/A (2016) gibt vor: "In technischen Spezifikationen darf nicht auif eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen beigestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder eineen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen werden, es sei denn
1. dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt oder
2. der Auftragsgegenstand kann nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen."
Die Dame meinte damals, dass die hinreichende Rechtfertigung für die Festlegung eines Produkts durch die vorherige Teststellung gegeben sei.
Es ist allerdings durchaus möglich, dass diese Vorgehensweise aufgrund europarechtlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen mittlerweile nicht mehr möglich ist.
Da diese Schulung schon einige Zeit her ist, wäre es nett, wenn z.B. einE BaujuristIn oder einE andereR SachkundigeR sich dazu äußern könnte, ob diese Regelung heute noch zur Anwendung kommen kann.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
23.10.2018 at 08:34 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Re: Änderung Ausführungsplanung
quote: Ricoche wrote:
Momentan wissen wir nur, dass die Fertigungsfirma die ausgeschriebenen Anlagenkomponenten von einem anderen Hersteller beziehen möchte (was sie ja auch dürfen).
Ich halte es für eine Todsünde, ein Produktvorgabe mit der Ergänzung "o.glw." ins LV aufzunehmen, ohne direkt im Anschluss das angebotene Produkt abzufragen. Denn dann - und nur dann - hat der AN tatsächlich ein Wahlrecht.
|
23.10.2018 at 20:00 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|