fdoell
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Re: Honorar
Bitte Beiträge nur 1 mal ein stellen (ich habe die 3 Dubletten gelöscht) und Ihre Frage ist auch nichts, worüber man abstimmen könnte (der "Vote"-Button ist überflüssig).
Zunächst einmal erscheint es merkwürdig, dass für alle Anlagengruppen die Lph. 4 überhaupt beauftragt ist. Eine öffentlich-rechtliche Genehmigung braucht man i.d.R. für den Abwasseranschluss und z.B. für ein Notstromaggregat im Krankenhaus oder auch die Lüftungsanlage in einer Versammlungsstätte.
Brauchen denn Ihre sonstigen Anlagen überhaupt ein eigenes öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren? Heizung? F+I? Förderanlagen? Irgendwelche nutzungsspezifischen oder verfahrenstechnischen Anlagen? GLT?
Wenn ja und Sie haben die entsprechenden Genehmigungsanträge auch vorbereitet und der Bauherr sie unterschrieben und dann wurden dafür auch Genehmigungsbescheide erstellt, ist die Ansicht des Auftraggebers nicht verständlich - eine Leistung beauftragen, sie durchführen lassen, vom Ergebnis (=Genehmigung) profitieren - das alles erforderlich natürlich auch die Honorierung der Lph. 4.
Wenn solche Genehmigungsverfahren aber gar nicht erforderlich waren und damit solche Leistungen der Lph. 4 auch nicht erbracht wurden, sieht die Angelegenheit natürlich ganz anders aus.
Ich würde in so einem Fall mal fragen, woher denn der Auftrag der Lph. 4 für diese Anlagengruppen überhaupt in den Vertrag kam. Hat der Planer hier den Auftraggeber nicht richtig aufgeklärt, weil er von vornherein wusste, dass diese Leistungen nicht benötigt werden, oder hat der Ersteller der Lph. 1. (der ja hier wohl nicht der Planer der Lph. 2-8 war) den Auftraggeber nicht richtig zum gesamten Leistungsumfang beraten, würde ich an Planers Stelle einfach sagen "die Beauftragung der Lph. 4 für die Anlagengruppen x, y usw. war ein Irrtum. Wir haben sie nicht erbracht und rechnen sie auch nicht ab. Verstehen wir die Beauftragung als optional und jetzt tatsächlich nicht notwendig."
Wollten die Parteien jedoch bei Vertragsabschluss bewusst die Lph. 4 für alle Anlagengruppen vereinbaren, könnte der Planer den Auftraggeber auffordern, für die Lphn. 4 der nicht erforderlichen Anlagengruppen eine Teilkündigung auszusprechen - dann erhält der Planer dafür ggf. noch entgangenen Gewinn (das volle Honorar abzgl. der ersparten Aufwendungen) als Schadensersatz.
Um die Frage auch formal zu beantworten, falls sich das nicht für Sie aus meinen Ausführungen ergibt: selbstverständlich müssen Leistungen der Lph. 4 als erbracht nachgewiesen werden, um abgerechnet zu werden, allerdings müsste der Auftraggeber davon ohnehin schon wissen, da er ja alle Anträge formal stellt und damit zu unterzeichnen hatte (es sei denn, der Planer hat dazu eine entsprechende Vollmacht und konnte die Anträge selbst unterschrieben, aber dann dürfte es ja kein Problem sein, spätestens jetzt dem Auftraggeber sein Belegexemplar des Genehmigungsantrags zukommen zu lassen, falls die Genehmigung selbst noch nicht vorliegt).
Tipp für alle Leser
Die Übergabe von Ergebnissen jeder Lph. ist zwar nur als Grundleistung in Lph. 1-3 nach HOAI 2013 geregelt, gehört aber zum normalen Planungsablauf. Notfalls sind die Belegexemplare explizit vom Planer anzufordern und müssen von diesem auch geliefert werden - schließlich wird er dafür ja bezahlt.
Noch besser: solche Lieferleistungen alle im schriftlichen Vertrag regeln!
[Edited by fdoell on 12.04.2019 at 08:22 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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