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slindner
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 28.06.2019
IP: Logged
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Tragwerksplanung vom Architekten beauftragt
Guten Tag, ich bin neu hier. Ich habe mit einem Architekten einen Vertrag nach HOAI 2013 über die LP 1-8 geschlossen, Sanierung eines EFH. In Punkt 5 des Vertrages heißt es, daß ich den Vertrag mit dem Tragwerksplaner schließe und diesen bezahle. Nun hat der Architekt einen Tragwerksplaner, den er seit Jahren kennt, vertraglich an sich gebunden und die Kosten, die ihm aus diesem Vertrag erwachsen, mir zusammen mit seinen Honorarabschlagsrechnungen in Rechnung gestellt. Unerfahren wie ich war, habe ich das gezahlt.
Bei einem Bauwert von 400k€ immerhin 12450€ nur für das Tragwerk.
Der Architekt hat dann etwas später einen Baustopp verursacht, da er von der Baugenehmigung abgewichen ist und es wurde ihm aus wichtigem Grund gekündigt. Der Tragwerksplaner verweigert nun die Arbeit, weil er ja mit mir, dem Bauherren, keinen Vertrag hat, sondern nur mit dem Architekten. Muß der Architekt das Honorar für den Statiker zurückzahlen? Auf welcher Basis?
Besten Dank für einen Hinweis!
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28.06.2019 at 11:06 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Tragwerksplanung vom Architekten beauftragt
Guten Tag,
das ist mehr eine juristische Frage als eine nach der Honorierung nach HOAI.
Die Frage ist wohl zunächst einmal, ob Sie mit der Bezahlung des Architekten für die Leistungen der Tragwerksplanung konkludent auch einen Vertrag über die Tragwerksplanung geschlossen haben.
Dann sollten 2 Dinge zu beachten sein:
1. Sie müssen auch den Vertrag über die Tragwerksplanung kündigen.
2. Sie haben hoffentlich den Gegenwert für den gezahlten Betrag in Händen.
Sie können aber sicherlich, wenn Sie mit der Arbeit des Tragwerksplaners zufrieden waren, mit diesem einen Vertrag über seine Leistungen schließen, in der die über den Architekten geleiteten Zahlungen als von Ihnen geleistete Anzahlung verrechnet werden.
Oder haben Sie eine ganz andere Konstellation, z.B. wird das Projekt ganz fallen gelassen? Dann wäre zu fragen, ob denn die Leistungen des Tragwerksplaners auch erfolgt sind, die Sie da bezahlt haben. Wenn ja, warum sollte dann irgendwer was zurückzahlen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.07.2019 at 06:25 Uhr |
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slindner
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 28.06.2019
IP: Logged
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Re: Tragwerksplanung vom Architekten beauftragt
Besten Dank. Ich weiß nicht genau, ob ich einen Vertrag kündigen kann, den ich ja gar nicht geschlossen habe.
Das Bauvorhaben wird tatsächlich fortgesetzt, ohne den Architekten. Der Tragwerksplaner würde zwar weiterarbeiten wollen, allerdings habe ich nun einen Architekten, der die Leistung zu einem weitaus geringeren Preis inkl. der Tragwerksplanung anbietet.
Der von Ihnen beschriebene Weg wäre ansonsten sicherlich gut möglich, Nochmals Danke!
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03.07.2019 at 23:00 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Tragwerksplanung vom Architekten beauftragt
Wie gesagt, evtl. haben Sie den Vertrag konkludent geschlossen. Sie können den ja rein vorsorglich ebenfalls kündigen.
Wenn Sie keinen Vertrag über Tragwerksplanungsleistungen haben, worauf haben Sie denn da gezahlt?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.07.2019 at 07:25 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Tragwerksplanung vom Architekten beauftragt
Ein Vertrag zwischen Ihnen und dem vom vorherigen Architekten "akquirierten" Statiker ist definitiv nicht zustande gekommen; Sie hatten nur einen Vertrag mit dem Architekten. Allein durch die Zahlungen der Abschlagsrechnungen des Architekten inklusive Tragwerkshonorar haben Sie das vertragswidrige, eigenmächtige Handeln des Architekten auch nicht gebilligt, denn Abschlagszahlungen sind nur faktische Zahlungsvorgänge ohne jeden rechtlichen Erklärungsgehalt; allenfalls einer Schlusszahlung kann u.U. zugleich eine rechtliche Erklärung im Sinne einer Billigung der Leistung zukommen.
Somit könnten Sie vom vorherigen Architekten sogar die Rückzahlung des in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Tragwerkplanerhonorars verlangen, es sei denn, aus sonstigen Handlungen (Korrespondenz usw.) ginge hervor, dass Sie den eigenmächtigen Statikerauftrag des Architekten nachträglich bestätigt hätten (also die Erteilung eines Subplaner-Auftrags durch den Architekten anstelle eines eigenen unmittelbaren Statiker-Auftrags durch Sie).
Außerdem müssten Sie im Fall einer Rückzahlung des Statikerhonorars auch die Leistung zurückgeben oder, wenn die Leistung schon verwertet worden ist, sich den Wert der Leistung (=HOAI-Mindestsatzhonorar dafür) anrechnen lassen.
Kurzum: wenn die Tragwerksplanung jedenfalls in Ordnung war und genutzt werden kann, ist das alles wahrscheinlich eher nicht besonders sinnhaft. Dann könnte es eher geboten sein, zu diesem Thema einen "Schlussstrich" zu ziehen und mit den neuen Vertragspartnern zu den neuen Konditionen weiter zu machen.
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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05.07.2019 at 10:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Tragwerksplanung vom Architekten beauftragt
Danke für die Klarstellung, Herr Dr. Althoff!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.07.2019 at 11:27 Uhr |
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