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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Ingenieurbauwerk und Technische Ausrüstung in einem Projekt
Beitrag von Nachricht
CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Ingenieurbauwerk und Technische Ausrüstung in einem Projekt

Hallo HOAI-Experten,

wir haben etliche Aufträge, die erstrecken sich aus Sicht des Auftraggebers, des Versorger, als Ingenieurbauwerk für eine gewisse Erschließung in kommunalen Straßen und reichen in Gebäude hinein. Beide Anteile sind für solche Projekte erhebliche Kosten, sagen wir 50 zu 50 %, 60 zu 40 % oder ähnlich. Innerhalb des Gebäudes rechnen wir die Leistungen unter HOAI Teil 4, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung ab, außerhalb als Ingenieurbauwerk nach Teil 2, Abschnitt 3.

Wie ist es korrekt? Dürfen wir für beide Kostenanteile innerhalb eines Projektes mit den anrechenbaren Kosten in die HOAI-Tabellen gehen und wie eigenständige Projekte abrechnen oder müssen wir die Honorare jeweils für das gesamte Projekt einmal als Ingenieurbauwerk, einmal als technische Ausrüstung im Gebäude ermitteln und dann nach den Projektkostenanteilen quoteln?

Gingen die Leistungen an zwei verschiedene Planer, würde jeder für sich die anrechenbaren Kosten als eigenes Projekt verstehen.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

22.10.2019 at 16:01 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Ingenieurbauwerk und Technische Ausrüstung in einem Projekt

In der Tat verordnet die HOAI bei Technischen Anlagen, die teils innerhalb von Gebäuden und teils draußen liegen, nur bei getrennten Vergaben einmal die Einordnung als Technische Ausrüstung und einmal die Einordnung als Ingenieurbauwerk.

Werden die Technischen Anlagen dagegen von einem Planer bearbeitet, so sieht die HOAI die außen verlegten Anlagenteile als "Technische Anlagen in Außenanlagen". Nach § 54 Abs. 4 HOAI 2013 sind die Kosten für die Technischen Anlagen in Außenanlagen nicht anrechenbar, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant und ihre Ausführung nicht überwacht. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein Planer technischer Ausrüstung, die auch Technische Anlagen in Außenanlagen umfasst, hierfür die gesamten Herstellungskosten (einschl. Erdarbeiten und Wiederherstellung von Oberflächen) als anrechenbare Kosten anzusetzen hat und dafür ein gemeinsames Honorar als technische Ausrüstung erhält.

Nun schaut die HOAI analog wie die DIN 276-1:2008 "Kosten im Hochbau" aus dem Blickwinkel eines Hochbaus, also meist Gebäudes. Zur Frage, was denn nun das eigentliche Objekt der Technischen Ausrüstung ist, also welche dafür erforderlichen Herstellungskosten die anrechenbaren Kosten einer Honorarberechnung bilden, hat der BGH am 12.1.2006 VII ZR 293/04 entscheiden: Entscheidend ist, welche Anlagenteile zu einer funktionellen und technischen Einheit zusammengefasst sind. Werden mehrere Gebäude über Unterstationen an das übergeordnete Netz angeschlossen, ist die Unterstation mit den daran angeschlossenen technischen Anlagen in den Gebäuden als eine Einheit anzusehen und ihre Kosten sind zusammenzufassen.

Dies wurde dann in der HOAI 2013 entsprechend in § 54 Abs. 2 umgesetzt: für technische Anlagen für mehrere Objekte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, also für mehrere Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanalgen (auch wenn die Objekte verschiedenen Leistungsbildern angehören) sind die aK zusammenzufassen, soweit die Anlagen unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden.

Das Urteil erging zu Gebäudeheizungen in einer Kaserne. Es kann je nach Gewerk auch auf andere technische Anlagen übertragen werden. Wo jeweils die Grenze der einzelnen Objekte zu ziehen sind, kann man dabei nur anhand der konkreten Aufgabenstellung definieren.

Ob in dem konkreten genannten Fall solche technisch-funktionalen Untergruppen existieren und wie sie gebildet werden, ist im Einzelfall zu prüfen.

Ferner ist - wenn z.B. standardisierte Übergabestationen in den Gebäuden vorliegen - zu prüfen, inwieweit § 54 Abs. 3 zu einer Abminderung führt oder auch, welche Grundleistungen der TA überhaupt vom Planer auszuführen sind (evtl. entfällt die ganze Bemessung und Berechnung, weil die technisch-konstruktive Ausbildung der Anlage vorgegebenen Standards folgt).

Fazit: bei einem Auftrag gibt es nach der HOAI keine Trennung in TA und IB, sondern nur TA, die teilweise in Außenanlagen liegen. Die Objektbildung hängt im Detail von den technisch-funktionalen Einheiten der Anlage ab. Ob alles zusammen ein Objekt ist oder mehrere, richtet sich also nach dem Planungsgegenstand und kann nicht pauschal beantwortet werden. Die zu erbringenden Leistungen und evtl. Abminderungen bei sich wiederholenden Standard-Lösungen sind zu prüfen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.10.2019 at 10:04 Uhr
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