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wellenreiter
Level: Gast
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Mitzuverabeitende Bausubstanz und Bestandspläne
Hallo allerseits,
Nach meiner Denkweise (und auch nach der wohl vieler Bauherren...) würden (anrechenbare) Kosten vorhandener Bausubstanz zunächst durch die Kosten der Baumaßnahmen an denselben ausrecihend anfallen... denn alles was mit Änderungen an vorhandenem zu tun hat ist ja von Haus aus viel teurer als nur Neubau.
Jetzt ist das offenbar aber nicht so und dies hat wohl auch seinen Grund...
Ich hab' nun einiges gelesen zur Kostenermitlung der mzB... trotzdem blicke ich nicht durch, was im konkreten Fall eines Anbaus anzusetzen wäre...
...insbesondere, wenn durch den Anbau auch ein paar innenräumliche Veränderungen am Bestand entstehen.
Welcher BRI zählt?
... wohl nicht der des kompletten Gebäudes, sondern
... der, der kompletten Räume an denen etwas verändert wird? ...oder
... nur die Außenwand, an die angebaut wird?
... ggf. nach Abzug der Durchbrüche?
...und zum anderen Punkt:
Der Aufwand für das erstellen von Bestandsplänen (incl. Bauaufnahme) wird weder durch die Kosten für die mzB noch durch einen Umbauzuschlag abgegolten... sondern ist eine Leistung, für die das Honorar frei vereinbart werden kann - sehe ich das richtig?
(wobei der Umbauzuschlag ja sowieso bei Umbauten - und nicht bei Anbauten anfällt... dann den UZ also vielleciht auf die Kosten für die Änderungen am Bestand...?)
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06.11.2019 at 15:14 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Mitzuverabeitende Bausubstanz und Bestandspläne
BKI-Kosten machen nur bei kompletten Neubauten Sinn (genauso wie die Objektlisten mit beispielhaften Honorarzonen, die können Sie beim Bauen im Bestand ebenfalls vergessen). Beim Bauen im Bestand müssen Sie immer anders rangehen, z.B. durch eigene Abschätzungen von Baukosten nach Erfahrungswerten. Oder Sie fragen mal jemand, der sich auskennt...
Bei der mitzuverarbeitenden Bausubstanz beachten Sie bitte § 2 Abs. 7 HOAI und ersetzen ggf. "Objekt" durch "Vertragsgegenstand". Sie umfasst das, was noch zu bauen wäre, wenn es nicht zufällig schon da wäre, um das realisieren zu können, was "eigentlich" gebaut wird. Einen ersten Anhalt bietet das AHO-Heft Nr. 1 "Bauen im Bestand", in dem die Methoden zur Ermittlung der Kosten der mvB beschrieben sind.
Technische (geometrische und funktional-materialbezogene) Bestandsaufnahmen finden Sie als Besondere Leistung in Lph. 1 in Anlage 10.1 zur HOAI. Der Umbauzuschlag ist davon völlig unabhängig, denn die Bestandsaufnahme könnte ja jemand anders gemacht haben und trotzdem müssen Sie sich bei einer Umbauplanung mit dem Bestand auseinandersetzen.
Den Umbauzuschlag gibt es immer auf das Honorar, nicht auf Baukosten.
Bei gemischten Aufgaben wie Anbau plus einige Änderungen im Bestand können Sie entweder die Kosten getrennt ermitteln und den UZ nur auf den Honoraranteil des Umbaus berechnen oder Sie schätzen das von vornherein ab und berechnen auf das Gesamthonorar einen geringeren UZ.
Beispiel:
Vorläufige Kostenannahme: Anbaukosten 100.000, Umbaukosten 40.000 (mvB lassen wir mal incl. sein)
Methode 1:
Honorar für vorläufig 140.000 € aK ermitteln. Auf den Anteil 40/140 = 28,6 % gibt es einen UZ von 30%, das sind 8,6 % des ohne UZ ermittelten Gesamthonorars. Die 30% auf den Umbauanteil werden vertraglich vereinbart. Nach der Kostenberechnung werden diese Zahlen aktualisiert.
Methode 2:
Abschätzung des Verhältnisses Anbau / Umbau wie zuvor bereits vor Vertragsabschluss. Auf Basis dieser Abschätzung wird eine UZ von 8,6 % auf das Gesamthonorar fix vereinbart. Das gilt dann auch, wenn sich die Kostenanteile Anbau /Umbau prozentual in die ein oder andere Richtung verändern.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.11.2019 at 17:58 Uhr |
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wellenreiter
Level: Gast
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Mitzuverabeitende Bausubstanz und Bestandspläne
Vielen Dank auch für diese Ausführliche Antwort.
Vom Grundsatz her, weiß ich nun, denke ich, wie ich mit der Thematik umzugehen habe...
... bei meinem Anbau würde das z.B. bedeuten, dassder Teil der bestehenden Außenwand, der an den Anbau grenzt grundsätzlich die mzB ist, weil er ja die Außenwand des Neubaus ersetzt usw...
Der Umnbauzusschlag käme dann, bei getrennter Ermittlung, auch auf die aK aus der mzB - oder?
Zu der Aufmaßthematik, bzw zum aufzeichnen des Bestands habe ich noch etwas interessantes hier auf der
[url=https://www.hoai.de/online/grundleistungen.html]HOAI-Internetseite[/url] gefunden:
quote: “Soweit besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht.”
(In §5 Abs. 5 finde ich das allerdings nicht... es gibt dort gar keinen Absatz 5...)
Dadurch, dass ich den Bestand aufzeichne, erspare ich mir ja zumindest das zeichnen der mitzuverabeitenden Bausubstanz.. auch wenn das "aufzeichnen" herausgelöst, offenbar keine einzelne Grundlage einer Leistungsphase darstellt...
... ist meine Frage, ob dadurch nicht doch eine Teil der Grundleistung ersetzt wird... insbesondere dann, wenn das komplette Gebäiude saniert wird und diese Kosten die Grundlage für die anrechenbaren Kosten sind.
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07.11.2019 at 14:28 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Mitzuverabeitende Bausubstanz und Bestandspläne
"Der Umnbauzuschlag käme dann, bei getrennter Ermittlung, auch auf die aK aus der mzB - oder?"
Wie gesagt: der Umbauzuschlag wird auf das Honorar draufgeschlagen, nicht auf die anrechenbaren Kosten! Man ermittelt also aK aus Herstellungskosten und mvB, nutzt dies nebst Honorarzone, Honorarsatz und zu erbringender Teilleistungen zur Berechnung eines Honorars und schlägt hierauf die UZ-Prozente drauf, bei meinem obigen Beispiel allerdings nur auf den Teil (einschl. mvB), der vom Umbau betroffen ist.
Die Ausführungen auf der HOAI-Seite beziehen sich auf die HOAI 1996/2002. Sie gelten auch in der aktuellen HOAI für einige Besondere Leistungen, z.B. in Lph. 5 und 6 der Gebäudeplanung. Bestandsaufnahmen treten aber nie an die Stelle von Grundleistungen, da die Grundleistungsbeschreibungen für Neubauten gemacht wurden, bei denen man sich zwar mit vorhandener Umgebung usw. befassen muss, aber eben nicht mit vorhandener Bausubstanz, die Teil des zu planenden Objekts ist.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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08.11.2019 at 08:57 Uhr |
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