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HOAI.de - Forum : Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen und Sonderkündigungsrecht (§ 650p BGB) : Phase 7: Müssen 3 Angebote geliefert werden?
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maierhh
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 26.06.2018
IP: Logged
icon Phase 7: Müssen 3 Angebote geliefert werden?

Eine Frage an die Experten:
- Wir als WEG haben für 57.000 € die Phasen 1-7 vergeben,
- muss dann der Bau-Ing. in Phase 7 auch 3 Angebote liefern, damit er einen Anspruch auf sein Honorar bekommt
- oder wenn kein einziges Angebot eingeht, so wie hier der Fall,
haben wir als AG eben Pech gehabt, der Bau-In-Ing. hat Anspruch auf das volle Honorar?

Zusatzfrage:
- hat er auch dann Anspruch, wenn der Versuch, Angebote einzuholen, also die Art und Weise,
so war, dass sie aussichtslos war, weil er nur 1 Monat Vorlaufzeit für die Bauausführung vorgab,
die Dachdecker aber 6-8 Monate brauchen,
prompt haben alle abgesagt wegen Kapazitätsengpass.


mfg MAier

05.08.2020 at 14:15 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Phase 7: Müssen 3 Angebote geliefert werden?

Die Leistungen der Lph. 7 umfassen in der HOAI bei der Planung von Gebäuden und Innenräumen, bei Freianlagen, bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen und auch bei der Technischen Ausrüstung die Leistung: "Einholen von Angeboten".

Die HOAI sagt nicht, wie viele Angebote eingeholt werden müssen, aber sie spricht im Plural, also mindestens von zweien. Liegt nur ein Angebot vor, dieses aber im Bereich des Kostenvoranschlags, also des vom Planer bepreisten LVs (Lph. 6d) und auch der Kostenberechnung (Lph. 3e) und ist der Bieter auch sonst geeignet, spricht ja auch nichts dagegen, diesen einen Bieter zu beauftragen.

Nicht geregelt, also zwischen Auftraggeber und Planer abzusprechen, ist die Art, wie grundsätzlich Leistungen im Wettbewerb vergeben werden sollen.

Bei öffentlichen Aufträgen sind dabei Vorgaben nach der VOB/A einzuhalten (Grundsätzlich müssen Kommunen und Länder, der Bund sowie Zweckverbände und Versorgungsunternehmen Aufträge öffentlich ausschreiben. Lediglich sehr kleine Projekte dürfen in der Freihandvergabe, also ohne Ausschreibung, vergeben werden. Wo hier die Grenzen liegen, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland mitunter erheblich), aber auch bei privaten Auftraggebern empfiehlt sich eine analoge Vorgehensweise.

Bei öffentlichen Auftraggebern beginnt das Einholen von Angeboten mit der Bekanntmachung der vorgesehenen Baumaßnahme. Für europaweit durchzuführende Ausschreibungen gibt es dazu ab dem 18. April 2016 anzuwendende neue Formulare, die grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme an elektronischen Kommunikationsverfahren und auch Änderungen bei den Fristen zur Angebotsabgabe. Im Bereich nationaler Ausschreibungen gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Für private Bauherren liegt dagegen keine zwingende Regelung zur Angebotseinholung vor, etwa zu einer Mindestanzahl von einzuholenden Angeboten. Bei Beachtung von § 3 Abs. 4 HOAI „Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.“ ist nach Festlegung der Objektmerkmale und Objektausführung durch den Planer (in Form der Leistungsbeschreibung) jedoch i.d.R. von einem notwendigen Preis- / Leistungswettbewerb mehrerer potentieller Bieter auszugehen.

Vorher schuldet der Planer in Lph. 5c die Fortschreibung des Terminplans (der in Lph. 2 und 3 bereits erarbeitet sein sollte) und in Lph. 6 die Aufstellung eines Vergabeterminplans.

Bei einem Terminplan ist natürlich die aktuelle Marktsituation zu beachten. Kommt die Forderung nach längeren Kalkulations- oder Ausführungszeiten für den Planer überraschend, muss er beide Terminpläne an realistische Gegebenheiten anpassen und seinen Job, prüfbare Angebote einzuholen, mit diesen neuen Vorgaben nachholen.

Bei freihändigen Vergaben oder beschränkten Ausschreibungen (geschlossener Bieterkreis) gehört es natürlich zum guten Ton, vorher bei den potentiellen Bietern anzufragen, ob sie Zeit haben, ein Angebot zu kalkulieren und auch Leistungen auszuführen. Ggf. muss dann die Beratung des Auftraggebers (um das Ziel = realistische Angebote einzuhalten) vor der eigentlichen Angebotsanfrage erfolgen und evtl. der Zeitplan ganz neu gefasst werden.

Konkrete Antwort: wenn kein Angebot abgegeben wurde, auf welchen Leistungsteil der Lph. 7 sollte denn der Planer einen Honoraranspruch haben? Ohne Angebot kein Preisspiegel, keine Angebotsprüfung und -wertung, keine Bietergespräche, kein Vergabevorschlag, kein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit dem bepreisten LV, keine Mitwirkung bei der Auftragserteilung ...

Es gilt der Grundsatz: wenn bestimmte Leistungen beauftragt sind (hier: alle Grundleistungen der Lph. 7), dann müssen diese auch erfüllt sein, um das Honorar dafür zu bekommen.

Mit welcher Begründung möchte denn der Planer für welche Leistungen aus Lph. 7 ein Geld?


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.08.2020 at 21:52 Uhr
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maierhh
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 26.06.2018
IP: Logged
icon Re: Re: Phase 7: Müssen 3 Angebote geliefert werden?

quote:
fdoell wrote:
Die Leistungen der Lph. 7 umfassen in der HOAI bei der Planung von Gebäuden und Innenräumen, bei Freianlagen, bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen und auch bei der Technischen Ausrüstung die Leistung: "Einholen von Angeboten".

Die HOAI sagt nicht, wie viele Angebote eingeholt werden müssen, aber sie spricht im Plural, also mindestens von zweien. Liegt nur ein Angebot vor, dieses aber im Bereich des Kostenvoranschlags, also des vom Planer bepreisten LVs (Lph. 6d) und auch der Kostenberechnung (Lph. 3e) und ist der Bieter auch sonst geeignet, spricht ja auch nichts dagegen, diesen einen Bieter zu beauftragen.

Nicht geregelt, also zwischen Auftraggeber und Planer abzusprechen, ist die Art, wie grundsätzlich Leistungen im Wettbewerb vergeben werden sollen.

Bei öffentlichen Aufträgen sind dabei Vorgaben nach der VOB/A einzuhalten (Grundsätzlich müssen Kommunen und Länder, der Bund sowie Zweckverbände und Versorgungsunternehmen Aufträge öffentlich ausschreiben. Lediglich sehr kleine Projekte dürfen in der Freihandvergabe, also ohne Ausschreibung, vergeben werden. Wo hier die Grenzen liegen, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland mitunter erheblich), aber auch bei privaten Auftraggebern empfiehlt sich eine analoge Vorgehensweise.

Bei öffentlichen Auftraggebern beginnt das Einholen von Angeboten mit der Bekanntmachung der vorgesehenen Baumaßnahme. Für europaweit durchzuführende Ausschreibungen gibt es dazu ab dem 18. April 2016 anzuwendende neue Formulare, die grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme an elektronischen Kommunikationsverfahren und auch Änderungen bei den Fristen zur Angebotsabgabe. Im Bereich nationaler Ausschreibungen gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Für private Bauherren liegt dagegen keine zwingende Regelung zur Angebotseinholung vor, etwa zu einer Mindestanzahl von einzuholenden Angeboten. Bei Beachtung von § 3 Abs. 4 HOAI „Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.“ ist nach Festlegung der Objektmerkmale und Objektausführung durch den Planer (in Form der Leistungsbeschreibung) jedoch i.d.R. von einem notwendigen Preis- / Leistungswettbewerb mehrerer potentieller Bieter auszugehen.

Vorher schuldet der Planer in Lph. 5c die Fortschreibung des Terminplans (der in Lph. 2 und 3 bereits erarbeitet sein sollte) und in Lph. 6 die Aufstellung eines Vergabeterminplans.

Bei einem Terminplan ist natürlich die aktuelle Marktsituation zu beachten. Kommt die Forderung nach längeren Kalkulations- oder Ausführungszeiten für den Planer überraschend, muss er beide Terminpläne an realistische Gegebenheiten anpassen und seinen Job, prüfbare Angebote einzuholen, mit diesen neuen Vorgaben nachholen.

Bei freihändigen Vergaben oder beschränkten Ausschreibungen (geschlossener Bieterkreis) gehört es natürlich zum guten Ton, vorher bei den potentiellen Bietern anzufragen, ob sie Zeit haben, ein Angebot zu kalkulieren und auch Leistungen auszuführen. Ggf. muss dann die Beratung des Auftraggebers (um das Ziel = realistische Angebote einzuhalten) vor der eigentlichen Angebotsanfrage erfolgen und evtl. der Zeitplan ganz neu gefasst werden.

Konkrete Antwort: wenn kein Angebot abgegeben wurde, auf welchen Leistungsteil der Lph. 7 sollte denn der Planer einen Honoraranspruch haben? Ohne Angebot kein Preisspiegel, keine Angebotsprüfung und -wertung, keine Bietergespräche, kein Vergabevorschlag, kein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit dem bepreisten LV, keine Mitwirkung bei der Auftragserteilung ...

Es gilt der Grundsatz: wenn bestimmte Leistungen beauftragt sind (hier: alle Grundleistungen der Lph. 7), dann müssen diese auch erfüllt sein, um das Honorar dafür zu bekommen.

Mit welcher Begründung möchte denn der Planer für welche Leistungen aus Lph. 7 ein Geld?

17.03.2021 at 15:36 Uhr
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