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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Änderung Bauantrag - Zusatzleistung?
Beitrag von Nachricht
pele
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2004
IP: Logged
icon Änderung Bauantrag - Zusatzleistung?

Wir haben mit einem Architekten ein EFH um- und angebaut. Durch die Auflage des Bauamtes durfte die Dachgaube nicht wie zunächst geplant (und mit dem Bauantrag eingereicht) augeführt werden, sondern musste kleiner (ca. 0.8m) werden und etwas zurückspringen. In der Abschußrechnung wird die Änderung des Bauantrages und die Neuberechnung/-planung von Gaube/Dachgeschoss jetzt von unserem Architekten als Zusatzleistung mit 14h in Rechnung gestellt. Ist das korrekt oder werden wir hier, da wir uns bisher als relativ gutgläubig gezeigt haben, jetzt abschließend über den Tisch gezogen? Kommt es nicht häufiger vor, das das Bauamt Änderungen vorschreibt?
Danke

05.10.2004 at 21:31 Uhr
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PS-1
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 06.10.2004
IP: Logged
icon Re: Änderung Bauantrag - Zusatzleistung?

Hallo,
vorausgesetzt ihr habt dem Architeken nicht ausdrücklich und ggf. gegen seine Empfehlung sen Auftrag erteilt, die Gaube wie geplant zu belassen und zum Bauantrag eingereicht, liegt die Verantwortung für eine genehmigungsfähige Planung allein beim Architekten.
Er schuldet eine genehmigungsfähige Planung, sofern er mit den Lph. 1-4 HOAI (also Leistungen bis zum Einreichen des Bauantrages) beauftragt wurde.
Es steht dem Architekten frei, im Vorfeld Abstimmungen mit der Genehmigungsbehörde zu führen oder wie bei euch die Forderungen der Genehmigungsbehörde im Zuge der Bearbeitung des Bauantrages in die Planunterlagen einzuarbeiten.
Ohne Honorarmehranspruch muss er sämtliche Unterlagen auf die neue Planung anpassen (Flächenberechnung etc.).
Darüber hinaus besteht auch erst nach Erlangen der Baugenehmigung der volle Vergütungsanspruch. Bis dahin kann ein Einbehalt gebindet werden (angemessen, also nicht übertreiben; z.B. 5-10% des Honorars für die Lph. 1-4)
Also: meines Erachtens ist ein Honoraranspruch auf Basis eurer Schilderung nicht ableitbar.
Ich schlage vor, dem Architekten dies freundlich in einem Gespräch mitzuteilen, er wird die Argumentation sicherlich nachvollziehen können.

Gruß
PS-1

06.10.2004 at 16:52 Uhr
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