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tom1000
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.03.2005
IP: Logged
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Honorarabrechnung korrekt?
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Für die Gestaltung unseres Wohn-/Esszimmers (ca. 47 m²) bat ich einen Innenarchitekten um Hilfe. Er kam zu einem Vorort-Termin. Bei diesem Gespräch stellte ich ihm die Frage, wie hoch den seine Kosten sein würden. Er sagte mir, das er nach der HOAI bezahlt würde, und das würde dann bei 10% der entstehenden Kosten liegen.
Danach erhielt er den mündlichen Auftrag eine Idee für die Gestaltung des Raumes zu erstellen. Beim nächsten Treffen zeigte er mir eine Zeichnung im DIN-A1-Format. Dort waren seine Ideen in einem Grundriss sowie mehreren Ansichten dargestellt. Im Anschluss an unserem Treffen dankte ich Ihm und bat um eine Rechnung, da ich die nächsten Schritte gerne selbst ausführen wollte.
Eine Woche später erhielt ich eine Rechnung, die nach der Honorartafel §16 HOAI abgerechnet wurde. Die Ausbaukosten schätzte er auf 500,- €/m².
Er berechnete die Leistungsphasen 1 bis 4, wobei die Leistungsphase 4 nur zu 50 %. Diese macht aber in Summe immer noch ca 1100,- €. Dies erscheint mir für eine Idee (Zeichnung) als zu Hoch. Ausserdem kann ich mir nicht vorstellen, wie ich in einem Wohnzimmer ca 500,-€/m² verplanen kann, da nur von den entstehenden Kosten als Berechnungsgrundlage die Rede war.
Kann mir dazu jemand Rat geben?
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04.03.2005 at 21:53 Uhr |
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
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Re: Rechnungsprüfung
Wenn es, wie du schreibst, nur um die Inneneinrichtung des Wohnzimmers geht, dann würde ich dir empfehlen, die Rechnung schnellstmöglich zurückzuweisen (schriftlich).
Zum einen, weil die Phase 4 die Genehmigungsphase ist, du aber doch wohl keine Baugenehmigung brauchst, um ein Wohnzimmer umzugestalten. Zum zweiten scheint mir der Kostenansatz willkürlich gewählt und viel zu hoch. Genaueres kann ich Dir sagen, wenn Du mir mal das Baujahr des Hauses ,mitteilst, oder du gehst mal zu www.destatis.de und guckst selbst nach den Kosten. Bezahlen kannst Du bei der Planung die Phasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorentwurf, Entwurf ) das hat dein Auftragnehmer wohl auch geliefert. Ob da Abschläge vom Honorar berechtigt sind, kannst Du hier in den HOAI-Paragraphen nachlesen ( § 15 ). das teilt sich immer in Grundleistungen und Zusatzleistungengen, vergleiche einfach mal.
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05.03.2005 at 15:20 Uhr |
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tom1000
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.03.2005
IP: Logged
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Re: Honorarabrechnung korrekt?
Hallo,
das Haus ist ein Neubau! Das Wohnzimmer ist Streich- und Tapezierfertig.
Hier noch einige Details zur Rechnung:
Für die Berechnung wurden folgende Leistungsphasen berechnet:
1. Grundlagenermittlung: 3 v.H.
2. Vorplanung 7 v.H.
3. Entwurfsplanung 16 v.H.
4. Ausführungsplanung 15 v.H. (50%)
Das mach Gesamt 41 v.H. von den geschätzten Einrichtungskosten von 23.500 €. Somit ergibt sich ein Endbetrag von 1.117,66 € inkl. MwSt..
Daraufhin habe ich Ihm geschrieben, das ich die geschätzten Ausbau- und Einrichtungskosten nicht nachvollziehen kann. Als Antwort erhielt ich ein Schreiben, das die geschätzten Kosten Erfahrungswerte seien, und fügte noc eine Aufstellung der geleisteten Arbeit hinzu:
Mitarbeiter 11h zu 40,- €/h
Architekt 7h zu 80,- €/h
Als Gegenleistung habe ich ja nur eine Entwurfsplanung im Masstab 1:50.
Dafür scheinen mir die angeblich geleisteten Stunden etwas überzogen.
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05.03.2005 at 18:06 Uhr |
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ARC-TEC
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.03.2005
IP: Logged
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Re: Honorarabrechnung korrekt?
Zunächst kommt es doch auch darauf an ob die von Ihrem Innenarchitekten, den Sie doch sicherlich aufgrund von Referenzen gewählt haben Ihnen eine Einrichtungsplanung geliefert hat die Ihren Vorstellungen entspricht, oder?
Weiterhin kann man doch auch davon auszugehen daß eine Entscheidung für das Einschalten eines Innenarchitekt für die Einrichtungsplanung eines Wohnzimmers auch ein "gewisses" Budget für die Einrichtung selbst vorhanden ist.
Hier sind nach meiner Ansicht Ihre zitierten Kosten doch nicht unwahrscheinlich. Sebst für eine 0815-Einrichtung von der Stange (ohne Gestaltungsvorschlag) zahlen Sie doch
auch round about 15 TEuro.
Also! noch mal drüber schlafen!
Wenn Sie sich für die Einrichtungsplanung Ihres Wohnzimmers einen Innenarchitekten leisten, der
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11.03.2005 at 11:42 Uhr |
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Ing.Büro Schnatz
Level: Gast
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.03.2005
IP: Logged
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Re: Honorarabrechnung korrekt?
Ich schließe mich der Ausage von Herrn Zeh an. Wenn ich ihr Problem richtig verstanden habe, haben sie einen Innenarchitekten mit der Planung Ihres Wohnzimmers beauftragt. Der von diesem angefertigte Entwurf gefiel Ihnen jedoch nicht und der Innenarchitekt bekam keine weitere Leistung beauftragt.
Wenn Sie sich in der HOAI auskennen, stellen Sie fest, daß der Architekt hier Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für die Lph 1 und 2 hat. Die Lph 3 liegt wohl nicht vor, da der Ihnen vorgelegte Entwurf nicht Ihre Zustimmung fand und daher auch keine Entwurfsplanung angefertigt wurde. Die Leistung, die der Innenarchitekt erbrachte ist nur eine Vorplanung. Erstattungsfähige Kosten sind hiernach ca. 441 € zzgl. MwSt.
Erklärung:
Die Honorarermittlung für die genannten Lphs richtet sich nach der Kostenschätzung. Die angesetzten 500€/m² halte ich hierbei für sehr hoch (23.500 € für 47m²!!!!! Luxus). Er hat Anspruch für Lph 1 und 2 von zusammen 10% des Minestsatzes der HOAI für raumbildende Maßnahmen nach Honorarzone III. Folglich 10% von 4412 €. (=441 €).
Ihr Innenarchitekt hat jedoch auch die Lph 3 berechnet, welche mit 14% bewertet wird. Daher ergibt sich: 23% von 4412 € gleich 1015 €. Der Architektenbetrag beinhaltet also auch Nebenkosten. Das ist zulässig, sofern er den Nachweis hierfür erbringen kann.
Vorschlag:
Sprechen Sie mit ihm und bieten Sie ihm 440 € zzgl. MwSt. Mehr ist nicht angemessen. Geht er darauf nicht ein, müssen Sie wohl einen Anwalt hinzuziehen.
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11.03.2005 at 13:53 Uhr |
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