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Chris
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.06.2005
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Anrechenbarkeit Kostengruppe 4
Ich habe eine Frage zur Anrechenbarkeit der Kostengruppe 4 im Rahmen der Ermittlung des Architektenhonorars nach § 10 HOAI.
In der HOAI sind unter § 10 (5) Grundleistungen aufgeführt, die bei der Honorarermittlung grundsätzlich nicht anrechenbar sind. Bei den Punkten 2, 4, 6, 9 + 13 wird dies jedoch eingeschränkte durch den Zusatz „… soweit der AN weder plant noch die Ausführung überwacht.“ Für mich stellt sich die Frage, wie dieser Zusatz zu bewerten ist.
Was bedeutet hier „planen“ und „Ausführung überwachen“? Beispiel: Kostengruppe 4.4.4 – Medizinisches Gerät. Der Medizintechnikplaner erhält einen Auftrag zur Planung nach § 68. Der Architekt koordiniert die Medizintechnikbelange hinsichtlich der Grundrisslösung und übernimmt die Medizintechnik und stellt Teile der Medizintechnik in seinen Planunterlagen dar. Ist hier der Tatbestand „planen“ gegeben. Wie sieht es mit der Bauüberwachung aus? Der bauleitende Architekt betreut die Bauausführung zusammen mit dem bauleitenden Medizintechnikplaner. Es müssen Termine und Bauabläufe koordiniert werden. Ist hier der Tatbestand „die Ausführung überwacht“ gegeben. Die gleiche Fragestellung ergibt sich z.B. auch bei Kostengruppe 4.5 – Beleuchtung. Über einige Tipps würde ich mich freuen. Danke vorab.
Christoph Meyer
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24.06.2005 at 06:51 Uhr |
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Tobias Fröhlich
Level: Gast
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.06.2005
IP: Logged
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Re: Anrechenbarkeit Kostengruppe 4
1.) Anrechenbarkeit der Kostengruppe 4 (Medizintechnik) im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI
aus Locher/Koeble/Frik – Kommentar zur HOAI
-die Regelung nach Nr. 6 besagt, dass Geräte und Wirtschaftsgegenstände anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer sie mit plant, den Einbau überwacht oder bei ihrer Beschaffung überwacht oder bei ihrer Beschaffung mitwirkt. Beleuchtungskörper werden in der Regel vom Architekten geplant (elektrische Installation, direkte oder indirekte Beleuchtung) und deren Einbau/Ausführung überwacht – „Selbst Leistungen, die nicht namentlich in der DIN 276 aufgeführt sind, gehören hierher, wenn es sich um Anlagen oder Einrichtungen handelt.“
-Beleuchtungskörper zählen zu den anrechenbaren Kosten, sowie anderes Gerät/Wirtschaftsgegenstände wenn der Architekt bei der Beschaffung mitwirkt. Maßgeblich nach DIN 276 wird techn. Ausrüstung als untrennbar mit dem Gebäude verbunden definiert.
aus Jochem – Kommentar zur HOAI
-Ziffer 6 stellt klar, dass die Kosten für die Einrichtungen, die namentlich in Kostengruppe 4.0 und 5.4 aufgeführt sind, dann anrechenbare/anrechnungsfähige Kosten sind, wenn der Auftragnehmer sie plant bzw. Ausführung und Einbau überwacht.
Selbst Leistungen, die nicht namentlich in DIN 276 aufgeführt sind, gehören zu anrechenbaren Kosten wenn es sich um Anlagen/Einrichtungen handelt.
-Ziffer 7 besagt, dass bei beweglichem Gerät und Wirtschaftsgegenständen, die nicht namentlich in den Kostengruppen 4.0 und 5.4 DIN 276 aufgeführt sind, allein die bloße Mitwirkung bei der Beschaffung durch den Auftragnehmer ausreicht, um den Mitwirkungsakt zu erfüllen – „Der Mitwirkungsakt ist erfüllt, wenn der AN nennenswert an der Auswahl der Gegenstände beteiligt ist!“
-Die nachfolgende Tabelle zeigt deutlich in der Fassung von 1981 welche Kostengruppen
nach §10 HOAI nach Gewichtigkeit anrechenbar sind. Anrechenbar bei
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10.08.2005 at 06:36 Uhr |
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