|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
Heck
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.11.2005
IP: Logged
|
Gewärhleistungseinbehalt
Kann ein Auftraggeber die LP9 als Gewährleistung einbehalten? Begründung: da die Gewärhleistung des Elektrikers erst nach 5 Jahren endet, wird auch das Honorar der LP 9 einbehalten.
Was sagen die Kollegen??
|
29.11.2005 at 09:24 Uhr |
|
|
theoarch
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 12.08.2005
IP: Logged
|
Re: Gewärhleistungseinbehalt
Hallo Herr Kollege
Netter Bauherr, den Sie da haben - ich kenn´die Sorte auch.
Frage: Handelt es sich um eine Schlußrechnung? Die LP 9 endet nach 5 Jahren bestenfalls gleichzeitig mit dem Elektriker.
Abschlags- oder Schlußzahlungen kann der Bauherr nur bei Leistungsmängeln oder nicht erbrachter Leistung Leistung einbehalten. Gewährleistungssicherheiten bedürfen der Vereinbarung. (Möglichst schriftlich wie der Rest des Vertrages auch.)
D.h. Leistung in Ordnung, keine Mängel, keine Sicherheit vereinbart --> Rechnung fällig!
Viel Glück!
Theo
|
29.11.2005 at 15:52 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Gewärhleistungseinbehalt
Hallo zusammen,
die Grundleistungen der Lph. 9 umfassen :
1. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Firmen
-> Zeitpunkt so wählen, daß Gewährleistungsansprüche für Mängel, die zwischen Abnahme und Begehung aufgetreten sind, fristgerecht angemeldet werden können. Nicht nur Besichtigung, auch Funktionsüberprüfung der eingebauten Gegenstände! Einmalige Begehung gegen Ende der Gewährleistungsfrist, ggf. beim Auftauchen von Mängeln schon früher
2. Überwachen der Beseitigung der innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche auftretenden Mängel, längstens bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Bauleistungen
-> Ggf. mehrmalige Begehungen zur Überprüfung der Nachbesserungsarbeiten. Architekt / Ingenieur berät bei der Untersuchung und Behebung von Mängeln. Darauf achten, daß dem Auftraggeber nicht Schäden durch falsche Maßnahmen entstehen! Mehrhonorar bei Überschreiten der 5-Jahres-Frist
3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
-> Setzt Prüfung des Werks auf Mängelfreiheit voraus. Freigabe erfolgt durch Bauherrn
4. Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
-> Erfassen, ordnen und aufbereiten aller bei der Planung und Baudurchführung angefallenen Daten als Ausgangspunkt für eine bessere Durchdringung und Lösung zukünftiger Planungsaufgaben. Dokumentation sowohl für den Planer als auch den Bauherrn. Beinhaltet auch die nach dem Stand der Ausführung fortgeschriebenen Ausführungspläne (keine Bestandsunterlagen).
Von diesen Grundleistungen sind also einige nach Abschluss der Baumaßnahme und einige während der Gewährleistungsfrist bzw. vor Ablauf derselben zu erbringen. Da das Prinzip gilt: erst die Leistung, dann das Honorar, ist es verständlich, wenn der Bauherr nicht zu Beginn der Gewährleistungsphase ein Honorar für eine Leistung zahlen möchte, die erst 4 JAhre später zu erbringen ist.
Mein Tipp:
1. Teilschlussrechnung bis einschl. Lph. 8 stellen; dann beginnt IHRE Gewährleistung für die HOAI-Leistungen bis einschl. Lph. 8 sofort.
2. Von Lph. 9 nach Erbringung der ausführungsnahen Leistungen die Hälfte als Abschlagsrechnung stellen, den Rest nach Erbringung der restlichchen Leistungen am Ende der Gewährleistungsfrist.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell,
Beratender ingenieur
www.doellconsult.de
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
01.12.2005 at 14:11 Uhr |
|
|
theoarch
Level: Member
Beiträge: 27
Registriert seit: 12.08.2005
IP: Logged
|
Re: Gewärhleistungseinbehalt
Hallo nochmals!
Ergänzend möchte ich hinzufügen, daß ich die LP 9 wenn Sie gewünscht wird, immer als extra Auftrag und Vertrag laufen lasse.
Vorteilhaft ist hier, daß die Schlußrechnung mit Abnahme und Übergabe des Vorhabens nach LP 8 fällig ist und auch die eigene Gewährleistung für die Planungs- und Überwachungsarbeit sofort zu laufen beginnt und nicht erst nach Ende von LP9. (das wären dann effektiv 10 Jahre Gewährleistung)
Jeder vernünftige Bauherr und das sind glücklicherweise die meisten, hat damit kein Problem.
Freundliche Grüße
Theo
|
02.12.2005 at 06:21 Uhr |
|
|
AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
|
noch ein Hinweis
Zu diesem Thema gibt es noch ein Problem:
Von uns Planern wird erwartet, dass wir planen, und das auch möglichst konkret und genau. Würde die LPh. 9 schon bei Beginn beauftragt, können wir für unser eigenes Geschäft gar nicht planen. Denn es steht meist erst sehr viel später fest, wie lange denn die Gewährleistungszeit der Unternehmer läuft, an die sich dann erst unsere anschliessen würde. Also auch von meiner Seite die dringende Empfehlung: Lph. 9 vertraglich ausgliedern, zumindest im Vertrag den Anspruch auf Stellung einer Teilschlussrechnung nach Fertigstellung des Bauvorhabens sichern.
Gruß aus Köln, Manfred
____________________________
--
Es grüßt
Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur
|
02.12.2005 at 07:54 Uhr |
|
|
Heck
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.11.2005
IP: Logged
|
Re: Re: Gewärhleistungseinbehalt
quote: theoarch wrote:
Hallo Herr Kollege
Netter Bauherr, den Sie da haben - ich kenn´die Sorte auch.
Frage: Handelt es sich um eine Schlußrechnung? Die LP 9 endet nach 5 Jahren bestenfalls gleichzeitig mit dem Elektriker.
Abschlags- oder Schlußzahlungen kann der Bauherr nur bei Leistungsmängeln oder nicht erbrachter Leistung Leistung einbehalten. Gewährleistungssicherheiten bedürfen der Vereinbarung. (Möglichst schriftlich wie der Rest des Vertrages auch.)
D.h. Leistung in Ordnung, keine Mängel, keine Sicherheit vereinbart --> Rechnung fällig!
Viel Glück!
Theo
Danke für die Mitteilung
Gruß
G.Heck
|
02.12.2005 at 09:05 Uhr |
|
|
Heck
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.11.2005
IP: Logged
|
Re: Re: Gewärhleistungseinbehalt
quote: fdoell wrote:
Hallo zusammen,
die Grundleistungen der Lph. 9 umfassen :
1. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Firmen
-> Zeitpunkt so wählen, daß Gewährleistungsansprüche für Mängel, die zwischen Abnahme und Begehung aufgetreten sind, fristgerecht angemeldet werden können. Nicht nur Besichtigung, auch Funktionsüberprüfung der eingebauten Gegenstände! Einmalige Begehung gegen Ende der Gewährleistungsfrist, ggf. beim Auftauchen von Mängeln schon früher
2. Überwachen der Beseitigung der innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche auftretenden Mängel, längstens bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Bauleistungen
-> Ggf. mehrmalige Begehungen zur Überprüfung der Nachbesserungsarbeiten. Architekt / Ingenieur berät bei der Untersuchung und Behebung von Mängeln. Darauf achten, daß dem Auftraggeber nicht Schäden durch falsche Maßnahmen entstehen! Mehrhonorar bei Überschreiten der 5-Jahres-Frist
3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
-> Setzt Prüfung des Werks auf Mängelfreiheit voraus. Freigabe erfolgt durch Bauherrn
4. Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
-> Erfassen, ordnen und aufbereiten aller bei der Planung und Baudurchführung angefallenen Daten als Ausgangspunkt für eine bessere Durchdringung und Lösung zukünftiger Planungsaufgaben. Dokumentation sowohl für den Planer als auch den Bauherrn. Beinhaltet auch die nach dem Stand der Ausführung fortgeschriebenen Ausführungspläne (keine Bestandsunterlagen).
Von diesen Grundleistungen sind also einige nach Abschluss der Baumaßnahme und einige während der Gewährleistungsfrist bzw. vor Ablauf derselben zu erbringen. Da das Prinzip gilt: erst die Leistung, dann das Honorar, ist es verständlich, wenn der Bauherr nicht zu Beginn der Gewährleistungsphase ein Honorar für eine Leistung zahlen möchte, die erst 4 JAhre später zu erbringen ist.
Mein Tipp:
1. Teilschlussrechnung bis einschl. Lph. 8 stellen; dann beginnt IHRE Gewährleistung für die HOAI-Leistungen bis einschl. Lph. 8 sofort.
2. Von Lph. 9 nach Erbringung der ausführungsnahen Leistungen die Hälfte als Abschlagsrechnung stellen, den Rest nach Erbringung der restlichchen Leistungen am Ende der Gewährleistungsfrist.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell,
Beratender ingenieur
www.doellconsult.de
Vielen Dank für Ihre Mitteilung, ich werde zunächst alle Ihre Punkte prüfen und dann weitersehen.
Gruß
G.Heck
Büro für Energieberarung
|
02.12.2005 at 09:09 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|