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häuslebauer
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 20.01.2006
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Erarbeitung eines Bauantrages
Hallo,
ich hätte gern einmal folgendes gewußt:
wir haben einen uns bekannten Architekten mit der Aufgabe betreut, Unterlagen für den Bauantrag vorzubereiten.
Trotz 2- maliger Anfragen, was uns das Kosten wird, erhielten wir nur die Antwort, keine Sorge, das machen wir schon.
Da die Zeit drängte den Bauantrag einzureichen, zwecks Eigenheimzulage,
wurde über das Honorar nicht mehr gesprochen.
2 Tage nach Einreichung der Unterlagen bei der Baubehörde erhielten wir eine Rechnung für die Erarbeitung eines Bauantrages, zahlbar innerhalb von 14 Tagen.
Er hat die Entwurfsplanung mit 11% und die Genehmigungsplanung mit 6 %
berechnet, auf der Grundlage seiner anrechenbaren Baukosten von 330.264,00 € Zone III Mitte, qm Preis 900,00 €
LPH 1, LPH 2 wurden uns nicht berechnet, da die Entwurfszeichnung von uns angefertigt wurde. Er sollte diese Entwurfszeichnung nur umsetzen für den Bauantrag.
Die Bausumme ist in unseren Augen zu hoch angesetzt, da wir ein Bausatzhaus bauen und viel in Eigenleistung erbringen. Für uns war eigentlich klar, das dieses Honorar auf der Grundlage der Rohbaukosten abgerechnet wird.
Der Architekt ist aber nicht bereit, von seinen Baukosten herunterzugehen.
Jezt kommt noch dazu, das die Baubehörde bis zum 12.02.06 vom Architekten noch folgendens anfordert: in den Grundrissen fehlen die Fensterhöhen und im Schnitt sind sämtliche Höhenangaben noch zu ergänzen sind. Dies will er aber erst tun, wenn wir die Rechnung bezahlt haben.
Wir wissen eigentlich nicht mehr, was wir tun sollen. Vielleicht kann uns jemand einen Tip geben.
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20.01.2006 at 12:06 Uhr |
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HOAI Rebell
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Beiträge: 6
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Re: Erarbeitung eines Bauantrages
Hallo,
soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt immer der Mindestsatz der HOAI.
Aus Ihren Angaben entnehme ich daß Ihr Haus eine Gesamtfläche von ca. 367m² hat.
(ca. 330.000 € und 900 €/m²)
So gesehen ist die Bausumme eher günstig!
Es ist für Ermittlung des Honorars für eine Genehmigungsplanung unerheblich, ob Sie verschiedene Gewerke in Eigenleistung erbringen. Den diese Gewerke müssen in der Planung berücksichtigt werden und somit fallen diese Herstellungskosten auch in die anrechenbaren Kosten hinein.
Beispiel:
Sie mauern den Kamin selber und auch die Heizung wird von Ihnen eingebaut.
Trotzdem muß der Architekt den Kamin und die Heizungsanlage in seiner Planung berücksichtigen! Er kann es nicht einfach weglassen, weil Sie es selber einbauen.
Eine Abweichung der Kostenschätzung zu den tatsächlichen Herstellungskosten von plus/minus 30% ist zulässig.
Auch wenn Sie verschiedene Eigenleistungen erbringen, so darf der Architekt die ortsübliche Kosten für diese Leistungen ansetzen.
Sie und Ihr Architekt haben beide einen Fehler gemacht:
Er hätte Ihnen vor Einreichung der Unterlagen die Kosten benennen müssen.
Sie hätten, nachdem er Ihnen die Kosten nicht genannt hat, ihm den Auftrag entziehen sollen.
Da Sie aber nun seine Planung stillschweigend aktzeptiert haben ist auch die entsprechende Vergütung fällig!
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20.01.2006 at 13:01 Uhr |
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häuslebauer
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 20.01.2006
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Re: Erarbeitung eines Bauantrages
Hallo,
Danke für die mail. Ich möchte noch hinzufügen, das wir erst nach Einreichung des Bauantrages die Rechnung erhalten haben und vorher Kosten nicht benannt wurden.
Wir sind von einer Bausumme in Höhe von 220.000,00 € ausgegangen, da der Bausatz wesentlich preiswerter ist als wie im Bauantrag angegebener Porenbeton.
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20.01.2006 at 13:35 Uhr |
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HOAI Rebell
Level: Gast
Beiträge: 6
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Re: Erarbeitung eines Bauantrages
Da in der Planungsphase die genauen Herstellungskosten noch nicht bekannt sind, wird eine Kostenschätzung gemacht.
Basis für diese Kostenschätzung sind meistens Erfahrungswerte ähnlicher Bauvorhaben die der Architekt bereits geplant und gebaut hat oder er greift auf statistische Werte zurück.
Wenn Sie aber schon zu Beginn der Planungsphase einzelne Kosten wissen, so sollte der Architekt diese natürlich in seine Kostenschätzung einfließen lassen.
Eine Kostenschätzung sollte möglichst genau sein, denn der Bauherr vertraut den angegebenen Kosten und richtet sich darauf ein.
Es kann z.B. passieren, daß ein Bauvorhaben aufgrund einer ungenauen Kostenschätzung überfinanziert wird!!!
Ich schlage Ihnen vor noch einmal das Gespräch mit dem Architekten zu suchen.
Er muß Ihnen erklären, wie sich die Ihrer Meinung nach hohen Baukosten zusammen setzen.
Auf jeden Fall müssen Sie nur den Mindestsatz zahlen!
Ähnliche Probleme finden Sie sicherlich auch beim Stöbern hier im Forum.
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20.01.2006 at 16:35 Uhr |
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HOAI Rebell
Level: Gast
Beiträge: 6
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Re: Erarbeitung eines Bauantrages
...eben noch eingefallen...:-)
Auch ohne schriftlichen Vertrag entstand ein gültiger Architektenvertrag.
(Ich gebe hier keine Rechtsberatung!!! Fragen Sie zusätzlich einen Anwalt)
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt immer der Mindestsatz der HOAI!!!!!!!
Das Verhalten Ihres Architekten ist aber zu bemängeln. Der Bauherr hat ein Recht zu Erfahren wie hoch sich die Baukosten in etwa belaufen werden, damit er die Entscheidung treffen kann, ob er überhaupt baut oder aber ob sein Traumhaus doch ein wenig kleiner ausfällt etc..
Daher finde ich, hat sich der Architekt sehr fahrlässig verhalten. Den, was nutzt Ihnen eine Baugenehmigung, wenn Sie das nötige Geld zum Bauen nicht haben
Wenn dieser Sachverhalt hier erfüllt ist, sollten Sie besser einen Rechtsanwalt der sich im Baurecht (!!!) auskennt kontaktieren.
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20.01.2006 at 16:44 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
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Re: Erarbeitung eines Bauantrages
Hallo Häuslebauer,
ich kann meinen Vorredner teilweise bestätigen. Die Annahme, daß das Architektenhonorar auf Grundlage der Rohbausumme berechnet wird, ist schlicht und einfach falsch.
Bezüglich dieser ganzen Thematik und vor allem der Eigenleistungen möchte ich Sie gerne auf folgendes Posting von mir hinweisen:
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=511&page=0#1337
Für Sie stellt sich jetzt natürlich das Problem: wie geht es weiter (da ja auch noch Unterlagen für die Genehmigung fehlen). Hierzu folgende Überlegungen (die jedoch jeweils in Ihrem Vertrag anders geregelt sein könnten):
1. LP 3 - Entwurfsplanung
Hat Ihnen Ihr Architekt denn im Rahmen der LP 3 eine Kostenberechnung nach DIN 276 geliefert? Wenn nicht, dann ist diese Leistungsphase noch nicht fertig erbracht (und natürlich auch noch nicht vollständig zu bezahlen).
2. LP 4 - Genehmigungsplanung
Das Honorar für diese Leistungsphase wird erst mit Erreichung des gewünschten Werkerfolgs (Architektenvertrag = Werkvertrag), also der Baugenehmigung, fällig. So wie Sie es beschreiben, ist das Werk des Architekten derzeit mangelhaft.
3. Rechnung
Wenn Sie sich allerdings kategorisch gegenüber dem Architekten weigern, die (evtl. korrekt gestellte) Rechnung zu begleichen (z.B. 'wir zahlen nur 70%' , dann muß der Architekt auch nicht weiterarbeiten, und die fehlenden Leistungen (siehe 1. und 2.) müssen auch nicht mehr erbracht werden. Denn er hätte ja keine Hoffnung, für die noch fehlenden Leistungen (die gemäß 1. und 2. etwa 15% seines Honorars ausmachen; siehe sog. Steinfort-Tabellen) überhaupt bezahlt zu werden.
4. Mein Rat
Sprechen Sie mit dem Architekten. Lassen Sie sich seine Honorarrechnung nochmal erläutern; rechnen Sie aber damit, daß als anrechenbare Baukosten immer die ortsüblichen Preise auch für Eigenleistungen zu zählen sind. Es ist einfach so, daß planerisch Ihr Bausatzhaus nicht einfacher zu bearbeiten ist als ein 'normales' Massivhaus - und genauso ist es in der HOAI geregelt.
Ich empfehle Ihnen, diese Erkenntnis als 'Grundkonsens' ins Gespräch mit dem Kollegen mitzunehmen.
Nichtsdestotrotz - auch wenn die Rechtslage eher ernüchternd für Sie zu sein scheint - wäre der Kollege sicher besser beraten gewesen, wenn er Ihnen dies alles selbst zuvor erläutert hätte. Verpflichtet dazu war er aber nicht. In unserem Büro machen wir immer zu Anfang eine übersichtliche, einfach nachvollziehbare Beispiel-Honorarberechnung, aus der die Bauherren genau sehen können, wie sich das Honorar berechnet; die Bauherren können dann jederzeit aktuelle oder auch 'Spiel'-Baukosten einsetzen und wissen Bescheid.
Ich wünsche Ihnen, daß Sie gemeinsam zu einer guten Lösung kommen und der Gang zum Anwalt nicht nötig wird.
Viele Grüße aus Hamburg,
R. Kürbitz
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22.01.2006 at 14:52 Uhr |
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häuslebauer
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 20.01.2006
IP: Logged
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Re: Erarbeitung eines Bauantrages
guten abend,
eine kurze Frage habe ich noch zum Erstellen eines Bauantrages.
Eine Kostenberechnung haben wir nicht erhalten, nur eine Kostenschätzung
900,00 € m². Das wars zur Kostenberechnung.
Zum Bauantrag haben wir erhalten:t
die Wohnflächenberechnung und die Berechnung der Rauminhalte in m³.
Zeichnungen von A 1 - A 4.
Bei der Zeichnung A 2 sind ´die äusseren Bemaßungen vorgegeben.
In welcher LP werden die Anschlüsse
wie Elektro und Sanitär angegeben?.
Ist in dem geschilderten Fall die komplette Rechnung sofort fällig, oder wie beschrieben wenn Kostenrechnung nach DIN 276 in LP 3 fehlt, nicht vollständig bezahlen und LP 4 erst nach Genehmigung des Bauntrages.
Es kann ja auch passieren, das noch Änderungen vom Bauamt erforderlich sind. Was ist, wenn alles bezahlt ist?
Hat man die Möglichkeit einen Teilbetrag einzubehalten, bis der Bauantrag genehmigt ist ?
Danke im voraus - Häuslebauer
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25.01.2006 at 16:10 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
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Re: Erarbeitung eines Bauantrages
Hallo Häuslebauer,
Was genau im Bauantrag enthalten ist, ist im Grunde egal, da das Ziel ist, eine Baugenehmigung zu erhalten. In der Wahl der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, ist der Architekt relativ frei.
Zu Ihrer Rechnung; siehe auch mein vorheriges Post:
Solange der Architekt denken muß, daß Sie auch bei vollständiger, kompletter Leistung seine Rechnung nicht bezahlen würden, muß er nichts mehr machen - auch wenn noch was in seiner Leistung fehlt.
Sprechen Sie einfach mit Ihrem Architekten und stellen Sie ein vertrauensvolles Verhältnis wieder her. Machen Sie dabei klar, was Ihnen noch fehlt:
- Kostenberechnung
- Genehmigungserfolg
Und akzeptieren Sie, was dem Architekten fehlt:
- Ihre Bereitschaft, die Architektenleistungen wie vereinbart (nämlich nach HOAI) zu bezahlen.
Soweit von hier,
R. Kürbitz
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28.01.2006 at 17:29 Uhr |
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