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Air Cael
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 17.04.2006
IP: Logged
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Umplanung wegen mangelnder LBO-Kenntnisse
Hallo!
Unser Architekt hat einen Bauantrag eingereicht, der nicht der LBO entspricht, da er offensichtlich nicht die Definition der Geschossigkeit komplett kennt (Hintergrund: nach der alten LBO in BW gelten Geschosse unterhalb von Dachböden mit lichten Breiten von über 2m bei 1,80m Höhe automatisch als Vollgeschoss). Nun ist der Bauantrag abgelehnt worden und wir mussten umplanen.
Wir hatten ein Festhonorar für die Planerstellung nach unseren Vorstellungen ausgemacht (mündlicher Werkvertrag vor Zeugen), die ich voreilig bezahlte.
Frage 1: Inzwischen hat der Architekt mir eine neue Rechnung geschickt, die ich nicht zahlen möchte. Schließlich ist der Architekt als Planersteller Experte und muss die Vorschriften kennen. Ich hätte damals erwartet, dass er uns schon in der ersten Planungsphase auf alle Vollgeschossdefinitionen hinweist. Also ist er für den Planungsfehler verantwortlich und müsste doch eigentlich den Fehler auf seine Kosten (angebl. 2600 EUR) beheben. Wie ist die rechtiche Situation? Muss ich Widerspruchsfristen beachten? Natürlich möchte ich nun erst die Baugenehmigung abwarten bevor ich nicht zahle.
Frage 2: Durch den Planungsfehler sind uns ein deutlicher Zeitverzug, Kosten und Aufwände entstanden (z.B. einige Monate Bereitstellungszinsen unseres Kredits, Sonderaufwand beim Vermessungsingenieur, Doppelplanungsaufwand privat, Rufschädigung). Muss der Architekt uns diese Schäden erstatten?
Bitte evtl. auch auf Hinweise auf welche Paragraphen ich mich beziehen kann.
Vielen Dank und Grüße
Air Cael
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17.04.2006 at 08:45 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
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Re: Umplanung wegen mangelnder LBO-Kenntnisse
Hallo,
vorab: dies ist keine Rechtsberatung.
Ein Architektenvertrag ist im Allgemeinen ein Werkvertrag; Ihr Architekt schuldet Ihnen also das vereinbarte Werk.
Selbstverständlich tritt bei einem Bauantrag der 'Werkserfolg' nur bei erteilter Baugenehmigung ein. In Ihrem Fall war wohl das Werk des Architekten mangelhaft, und natürlich muß der Architekt (auf eigene Kosten) nachbessern, also umplanen.
Was den Ihnen entstandenen Aufwand (Sie meinen wohl Schadenersatz) betrifft, so sollten Sie - trotz Ihrem verständlichen Ärger - nicht übers Ziel hinausschießen. Schadenersatz werden Sie nur für eindeutig beleg-,beziffer- und beweisbaren Schaden erhalten; 'Doppelplanungsaufwand privat' und 'Rufschädigung' gehören wahrscheinlich nicht dazu; vergessen Sie das am Besten ganz schnell.
Außerdem hat der Werklieferant natürlich ein Recht auf Nachbesserung bei Mängeln; Schadenersatz erhalten Sie erst, wenn Sie den Mangel gerügt, eine - machbare! - Frist gesetzt haben und mit Geltendmachung von Schadenersatz gedroht haben. Das ganze sollte natürlich auch beweisbar (Einschreiben/Rückschein o.ä.) sein.
Ich würde Ihnen folgendes raten:
1. Ab jetzt alles schriftlich.
Schreiben Sie dem Architekten einen Brief, in dem Sie nochmal Ihren 'mündlichen Werkvertrag' fixieren. Halten Sie einfach alles schriftlich fest, was bisher nur mündlich gelaufen ist. Und schreiben Sie, was Sie wollen (Baugenehmigung, mangelfreies Werk) und bis wann Sie das wollen.
Bleiben Sie dabei sachlich und schlucken Sie Ihren Ärger herunter; überlegen Sie sich am besten zuerst eine Gliederung, die Sie dann numeriert Punkt für Punkt abhandeln. Ihr Ziel sollte sein, daß Sie im Interesse beider Parteien genau und eindeutig festlegen, was war und sein soll. Das lohnt sich meistens, wenn die Situation verfahren ist.
2. Miteinander verhandeln
Damit Sie nach Ihrem Brief nicht in einen endlosen Schriftwechsel geraten, in dem jeder immer etwas vom anderen klarstellen muß, bieten Sie dem Architekten ein klärendes Gespräch anhand Ihres Schreibens an. Sprechen Sie alle Punkte durch, klären Sie Mißverständnisse und einigen Sie sich auf ein Vorgehen. Über solch eine Verhandlich wird ein guter Architekt von sich aus ein Protokoll erstellen und Ihnen vorlegen, so daß danach alle wieder auf einem Stand sind.
3. Konzentrieren Sie sich auf Ihr eigentliches Ziel, eine gute und passende Planung zu erhalten und stellen Sie das Thema 'Schadenersatz' hinten an, der ist im Vergleich dazu, worum es geht, unwichtiger.
Soweit ein paar Tipps von hier. Ich wünsche Ihnen, daß Sie ohne Anwälte mit etwas gutem Willen zum Ziel kommen.
Grüße aus Hamburg, R. Kürbitz
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17.04.2006 at 17:31 Uhr |
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