fdoell
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Re: Technische Ausrüstung - Anrechenbare Kosten Wehre
Hallo Hydropeter,
bei diesen Anlagen handelt es sich um Anlagen der sog. Verfahrens- und Prozeßtechnik, für die nach § 55 (4) Satz 2 ein Honorar frei vereinbart werden kann, wenn dem Planer auch die Objektplanung nach Teil VII übertragen wurde. In der amtlichen Brgründung heisst es dazu: "nach Auffassung des Arbeitskeises der zuständigen obersten Landesbehörden sollen alle die Bauteile von Ingenieurbauwerken der Wasserwirtschaft zu den anrechenbaren Kosten nach Teil VII rechnen, die konstruktive Bestandteile der Ingenieurbauwerke sind, ausgenommen die Anlagen der Technischen Ausrüstung nach DIN 276, die zum Betrieb der Ingenieurbauwerke oder seiner konstruktiven Bestandteile notwendig sind. Wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand für Verfahrens- und Prozeßtechnik entsteht, kann die Bewertung der Leistungsphasen 3 und 5 um jeweils 5 vom Hundert erhöht werden." Wie das in Ihrem Fall im einzelnen zu bewerten ist, müssen Sie wohl selbst schauen bzw. mit Ihrem Auftraggeber besprechen.
Es ergeben sich danach mehrere Möglichkeiten der Honorarberechnung:
1. Die V+P-Technik gehört zu den anrechenbaren Kosten nach Teil VII (geringestes Honorar).
2. Die V+P-Technik gehört zu den anrechenbaren Kosten nach Teil VII und die Lph. 3 und 5 werden um jeweils 5 v.H. erhöht.
3. Das Honorar für die V+P-Technik wird nach einer separaten Rechenregel abgerechnet, z.B. als Technische Ausrüstung nach Teil IX mit den Varianten
a) Die aK der V+P-Technik gehört nach § 10 Abs 4 auch zu den aK des Teils VII (höchstes Honorar) oder
b) Die aK der V+P-Technik gehört nicht zu den aK des Teils VII
4. Ohne weitere Vereinbarung wird der Aufwand nach §55 (4) Satz 3 nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet (fairstes Honorar); die Herstellkosten der V+P-Technik gehören in diesem Fall nicht zu den aK des Teils VII.
Im Einzelfall muss man eben ausrechnen, was für ein Honorar nach welcher Methode herauskommt. Nach der amtlichen Begründung zur HOAI "soll der Methode der Vorzug gegeben werden, die im Einzelfall zu einem angemessenen Honorar führt". Das ganze ist also - falls der Auftraggeber dazu keine festen Regeln hat - Verhandlungssache.
Ihre zweite Frage betraf den elektrischen Antrieb. Ich halte es in einem solchen Fall gerne so, dass ich dem Bauherren erläutere: wenn ein Bauingenieur den Antrieb plant und ausschreibt, bleibt es bei den aK nach Teil VII ohne aK in Teil IX. Dafür muss der Bauherr damit rechnen, dass der Bieter wegen der "unfachmännischen "Ausschreibung und Planung entsprechende Reserven in seinen Systempreis einrechnet, die der iterativen Näherung an das, was der Bauherr und der Planer letztendlich möchte, Rechnung trägt. Ob der Bauherr damit unter dem Strich etwas spart, sei dahingestellt.
Möchte der Bauherr dies vermeiden, so wird ein Elektrofachplaner eingeschaltet, der die Planung und Auschreibung entsprechend enger strafft und der endgültigen Lösung gleich viel näher kommt als ein Nicht-Fachplaner, dafür aber ein Honorar nach Teil IX braucht. Diese Lösung ist m.E. in den meisten Fällen auch fachlich zu bevorzugen.
Ich hofffe, Ich konnte Ihnen dazu etwas weiterhelfen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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